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Zur Übertragung ohne Übernahme der Darlehen des Rechtsvorgängers

BFH v. 3.9.2019 - IX R 8/18

Ein un­ent­gelt­li­cher Er­werb i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG liegt vor, wenn im Rah­men der Über­tra­gung ei­nes Grundstücks im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge dem Über­ge­ber ein (ding­li­ches) Wohn­recht ein­geräumt wird und die durch Grund­schul­den auf dem Grundstück ab­ge­si­cherte Dar­le­hen des Rechts­vorgängers nicht über­nom­men wer­den. Nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten ent­ste­hen nicht, wenn der Er­wer­ber ei­nes Grundstücks zwecks Löschung ei­nes Grund­pfand­rechts Schul­den tilgt, die er zunächst nicht vom Über­ge­ber über­nom­men hat.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte am 27.10.2004 im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge von ih­rer Mut­ter un­ter Über­nahme der in Ab­tei­lung III des Grund­buchs ein­ge­tra­ge­nen Grund­schul­den über ins­ge­samt 400.000 DM ein Grundstück er­wor­ben. Nicht über­nom­men wur­den von ihr die den Grund­schul­den zu­grunde lie­gen­den Dar­le­hen. Diese wur­den nach der Grundstücksüber­tra­gung wei­ter­hin von ih­rer Mut­ter be­dient. Zu­gleich mit der Über­tra­gung des Grundstücks be­stellte die Kläge­rin ih­rer Mut­ter und de­ren da­ma­li­gen Le­bens­gefähr­ten ein le­bens­lan­ges ding­li­ches Wohn­recht.

Am 14.09.2007 veräußerte die Kläge­rin das ge­samte Grundstück zu einem Kauf­preis i.H.v. 530.000 €. Die Veräußerung er­folgte las­ten­frei. Vom Kauf­preis ent­fie­len 15.000 € auf den Ver­kauf "be­weg­li­cher Güter". Von dem auf dem No­ta­rand­er­konto hin­ter­leg­ten Kauf­preis wur­den die durch die Grund­schul­den be­si­cher­ten Dar­le­hen i.H.v. 265.748 € be­dient. Der Rest­kauf­preis i.H.v. rund 264.250 € wurde an die Kläge­rin aus­ge­kehrt.

Das Fi­nanz­amt ver­steu­erte einen Veräußerungs­ge­winn nach § 23 EStG, da eine Steu­er­be­frei­ung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht ein­greife, denn das Grundstück sei nicht im Jahr der Veräußerung so­wie in den bei­den Vor­jah­ren von der Kläge­rin zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzt wor­den. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage blieb vor al­len In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:
Das FG ist zu­tref­fend von einem un­ent­gelt­li­chen Er­werb der Kläge­rin und von ei­ner Veräußerung in­ner­halb der zehnjähri­gen Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus­ge­gan­gen. Wei­ter hat das FG auf der Grund­lage sei­ner tatsäch­li­chen Fest­stel­lun­gen zu­tref­fend eine den Steu­er­tat­be­stand aus­schließende Selbst­nut­zung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nur hin­sicht­lich des Ne­ben­gebäudes an­ge­nom­men. Es hat schließlich auch den Veräußerungs­ge­winn zu­tref­fend er­mit­telt und die von der Kläge­rin aus dem Kauf­preis be­gli­che­nen Dar­le­hens­ver­bind­lich­kei­ten nicht als (nachträgli­che) An­schaf­fungs­kos­ten der Im­mo­bi­lie ein­ge­ord­net. Auch Veräußerungs­kos­ten nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 3 EStG lie­gen in­so­weit nicht vor.

Die Kläge­rin hatte das Ei­gen­tum an dem Grundstück be­reits im Jahr 2004 un­ent­gelt­lich durch Schen­kung er­wor­ben. Der Er­werbs­vor­gang war sei­ner­zeit ab­ge­schlos­sen. Die Til­gung war nicht auf eine Ver­schaf­fung oder Er­wei­te­rung der ding­li­chen Verfügungs­macht ge­rich­tet. Bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung ent­fiel die Ablöse­zah­lung al­lein auf die Til­gung der den Grund­schul­den zu­grunde lie­gen­den Dar­le­hens­ver­bind­lich­kei­ten und nicht auf die An­schaf­fung des Grundstücks.

Eine Ein­ord­nung der Til­gungs­beträge als Veräußerungs­kos­ten schied eben­falls aus. Veräußerungs­kos­ten sind nämlich alle durch den Veräußerungs­vor­gang ver­an­lass­ten Kos­ten, die nicht zu den nachträgli­chen An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten gehören und auch nicht im Rah­men ei­ner steu­er­lich re­le­van­ten Zwi­schen­nut­zung Be­triebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung dar­stel­len oder we­gen pri­va­ter Nut­zung nach § 12 EStG nicht ab­zieh­bar sind. Ab­zieh­bar sind da­nach die durch die Veräußerung des Wirt­schafts­gu­tes ver­an­lass­ten Auf­wen­dun­gen.

Die strei­ti­gen Auf­wen­dun­gen der Kläge­rin wa­ren je­doch nicht durch die Veräußerung ver­an­lasst. Viel­mehr hatte sie pri­vate Ver­bind­lich­kei­ten ih­rer Mut­ter mit dem Veräußerungs­erlös ge­tilgt. Diese Ver­wen­dung der er­lang­ten Mit­tel stand mit der Veräußerung we­der un­mit­tel­bar noch mit­tel­bar in Zu­sam­men­hang. Die Zah­lung hatte sich zu­dem zeit­lich - durch Ein­zah­lung auf ein An­der­konto - nach der Veräußerung ab­ge­spielt und hat auch kei­nen Nie­der­schlag im Kauf­ver­trag zwi­schen Veräußerer und Er­wer­ber ge­fun­den. Die bloße Ver­wen­dung des Veräußerungs­erlöses zur Til­gung pri­va­ter Ver­bind­lich­kei­ten nach der Veräußerung führte nicht zur Ent­ste­hung von Veräußerungs­kos­ten i.S.v. § 23 Abs. 3 EStG.
 

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