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Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

BGH 6.5.2014, X ZR 135/11

Ge­gen eine un­be­nannte Zu­wen­dung spricht nicht, dass diese den Le­bens­gefähr­ten erst für den Fall des To­des fi­nan­zi­ell ab­si­chern soll, wenn in der zu­grun­de­lie­gen­den Ab­rede gleich­wohl zum Aus­druck kommt, dass die So­li­da­rität der Par­teien auch über den Tod des Zu­wen­den­den hin­aus wir­ken und da­mit zu­gleich die Ver­bun­den­heit der Le­bens­part­ner zu Leb­zei­ten bekräftigt wer­den soll. Mit der Be­en­di­gung der nicht­ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft fällt diese Grund­lage der Zu­wen­dung al­ler­dings weg.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war In­ha­ber ei­nes Spar­brie­fes i.H.v. 50.000 € mit Lauf­zeit bis Ende Ok­to­ber 2009. Im Mai 2007 be­ga­ben sich die Par­teien, die seit 2003 als nicht­ehe­li­che Le­bens­ge­mein­schaft an­zu­se­hen wa­ren, auf eine mehr­mo­na­tige ge­mein­same Eu­ro­pa­reise. Kurz vor dem ge­plan­ten Ab­rei­se­da­tum ver­an­lasste der Kläger, dass der Spar­brief über 50.000 € auf­ge­teilt wurde. Ei­nes der neuen Pa­piere über einen Be­trag von 25.000 € wurde auf den Na­men der Be­klag­ten aus­ge­stellt.

An­fang Ok­to­ber 2008 trenn­ten sich die Par­teien durch Aus­zug der Be­klag­ten aus der ge­mein­sa­men Woh­nung. Mit der Klage machte der Kläger zunächst die Her­aus­gabe des Spar­briefs gel­tend. Nach Gut­schrift des Geld­be­trags auf einem Konto der Be­klag­ten ver­langte er zu­dem die Zah­lung von 25.000 € zzgl. Zin­sen.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Das Be­ru­fungs­ge­richt war der An­sicht, es liege eher eine Schen­kung als eine un­be­nannte Zu­wen­dung un­ter Le­bens­gefähr­ten vor. Der Zu­wen­dung liege we­der eine Zweck­abrede zu­grunde, noch sei die Ge­schäfts­grund­lage für die Zu­wen­dung weg­ge­fal­len. Auf die vom OLG zu­ge­las­sene Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Dem Kläger steht ge­genüber dem Nach­lass­pfle­ger der zwi­schen­zeit­lich ver­stor­be­nen Be­klag­ten nach § 313 BGB ein An­spruch auf Rück­zah­lung zu.

Die Aus­stel­lung des Spar­brie­fes auf den Na­men der Be­klag­ten war als eine un­be­nannte Zu­wen­dung und nicht als Schen­kung ein­zu­ord­nen. Schließlich sollte sie der Ver­wirk­li­chung, Aus­ge­stal­tung und Er­hal­tung der nicht­ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft der Par­teien die­nen. Hier­ge­gen sprach auch nicht, dass die Zu­wen­dung die Be­klagte erst für den Fall des To­des des Klägers fi­nan­zi­ell ab­si­chern sollte, da in der zu­grun­de­lie­gen­den Ab­rede gleich­wohl zum Aus­druck kam, dass die So­li­da­rität der Par­teien auch über den Tod des Klägers hin­aus wir­ken und da­mit zu­gleich die Ver­bun­den­heit der Le­bens­part­ner zu Leb­zei­ten bekräftigt wer­den sollte. Mit der Be­en­di­gung der nicht­ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft ist diese Grund­lage der Zu­wen­dung al­ler­dings weg­ge­fal­len.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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