deen

Aktuelles

Zur Rechtsbeständigkeit der Eintragung der Wort-Bild-Marke "test" der Stiftung Warentest

BGH 17.10.2013, I ZB 65/12

Der BGH hat sich im Streit um die Löschung der Wort-Bild-Marke "test" der Stif­tung Wa­ren­test mit der Rechts­beständig­keit der Ein­tra­gung der Marke be­fasst. Da­bei hat der BGH ent­schei­den, dass ein­ge­holte Mei­nungs­for­schungs­gut­ach­ten (43 Pro­zent der Be­frag­ten sa­hen in dem Zei­chen einen Hin­weis auf ein be­stimm­tes Un­ter­neh­men) für die An­nahme, das Wort-Bild-Zei­chen habe sich beim all­ge­mei­nen Pu­bli­kum als Marke durch­ge­setzt, nicht aus­reicht.

Der Sach­ver­halt:
Das Ver­fah­ren be­trifft die Rechts­beständig­keit der Ein­tra­gung der Wort-Bild-Marke "test" der Stif­tung Wa­ren­test. Diese auf ro­tem Grund in weißer Schrift ge­hal­tene Marke wurde 2004 vom Deut­schen Pa­tent- und Mar­ken­amt u.a. für Test­ma­ga­zine und Ver­brau­cher­in­for­ma­tio­nen so­wie Veröff­ent­li­chung von Wa­ren­tests und Dienst­leis­tungs­un­ter­su­chun­gen ein­ge­tra­gen. Im Jahr 2006 be­an­tragte der Axel Sprin­ger Ver­lag die Löschung der Marke.

Das Deut­sche Pa­tent- und Mar­ken­amt gab dem Löschungs­an­trag statt und ord­nete die Löschung der Marke an. Auf die Be­schwerde der Mar­ken­in­ha­be­rin hob das BPatG die Löschungs­an­ord­nung auf. Der BGH ver­wies die Sa­che nun zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das BPatG zurück.

Die Gründe:
Das BPatG hat zunächst zu Recht an­ge­nom­men, dass die Wort-Bild-Marke "test" für Test­ma­ga­zine und Ver­brau­cher­in­for­ma­tio­nen so­wie Veröff­ent­li­chung von Wa­ren­tests und Dienst­leis­tungs­un­ter­su­chun­gen eine be­schrei­bende An­gabe ist, weil sie den In­halt der Druck­schrif­ten be­zeich­net. Das da­nach be­ste­hende Schutz­hin­der­nis man­geln­der Un­ter­schei­dungs­kraft kann durch Be­nut­zung der Marke über­wun­den wer­den. Da­von war das Bun­des­patent­ge­richt auf­grund der Markt­stel­lung des von der Stif­tung Wa­ren­test her­aus­ge­ge­be­nen Ma­ga­zins mit der Be­zeich­nung "test" und ei­nes Mei­nungs­for­schungs­gut­ach­tens aus­ge­gan­gen.

Im Ge­gen­satz zum BPatG ist aber da­von aus­zu­ge­hen, dass das Er­geb­nis des Ende 2009 ein­ge­hol­ten Mei­nungs­for­schungs­gut­ach­tens für die An­nahme, das Wort-Bild-Zei­chen habe sich beim all­ge­mei­nen Pu­bli­kum als Marke durch­ge­setzt, nicht aus­reicht. Nach die­sem Gut­ach­ten sa­hen nach Be­rei­ni­gung von Fehl­zu­ord­nun­gen le­dig­lich 43 Pro­zent der Be­frag­ten in dem Zei­chen einen Hin­weis auf ein be­stimm­tes Un­ter­neh­men - dies reicht für eine Ver­kehrs­durch­set­zung im Re­gel­fall nicht aus.

Da die Mar­ken­in­ha­be­rin die Marke seit Mai 2008 auch nicht mehr in der ein­ge­tra­ge­nen Form be­nutzt, ist zu­dem nicht aus­zu­schließen, dass die­ser An­teil sich bis zu dem für die Ent­schei­dung des BPatG über die Löschung maßgeb­li­chen Zeit­punkt im Juni 2012 wei­ter ver­rin­gert hatte. Die übri­gen In­di­zien (Markt­an­teil, Auf­lage, Wer­be­auf­wen­dun­gen und Dauer des Ver­triebs des Ma­ga­zins) rei­chen dem­ge­genüber für die An­nahme ei­ner Ver­kehrs­durch­set­zung nicht aus, weil dem das Er­geb­nis des Mei­nungs­for­schungs­gut­ach­tens - als nor­ma­ler­weise zu­verlässigs­tes Be­weis­mit­tel zur Be­ur­tei­lung der Frage der Ver­kehrs­durch­set­zung ei­ner Marke - ent­ge­gen­steht.

Die Sa­che war an das BPatG zurück­zu­ver­wei­sen, um wei­tere Fest­stel­lun­gen zu tref­fen. Ins­bes. ist noch zu klären, ob die Marke "test" - wie das Pa­tent- und Mar­ken­amt an­ge­nom­men hat - im Jahre 2004 zu Un­recht ein­ge­tra­gen wor­den ist. Denn eine we­gen Ver­kehrs­durch­set­zung ein­ge­tra­gene Marke kann nur gelöscht wer­den, wenn sie - man­gels Ver­kehrs­durch­set­zung - zu Un­recht ein­ge­tra­gen wor­den ist und bis zur Ent­schei­dung über den Löschungs­an­trag auch keine Ver­kehrs­durch­set­zung er­langt hat.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
nach oben