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Aktuelles

Bestand der Sparkassen-Farbmarke "Rot"

BGH 21.7.2016, I ZB 52/15

Die rote Farb­marke der Spar­kas­sen (HKS 13) darf nicht im Mar­ken­re­gis­ter gelöscht wer­den. Aus­rei­chend für eine Ver­kehrs­durch­set­zung von ab­strak­ten Farb­mar­ken ist wie bei an­de­ren Mar­ken­for­men auch, dass der über­wie­gende Teil des Pu­bli­kums in der Farbe ein Kenn­zei­chen für die Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen sieht, für die die Marke Gel­tung be­an­sprucht.

Der Sach­ver­halt:
Der Mar­ken­in­ha­ber ist der Dach­ver­band der Spar­kas­sen-Fi­nanz­gruppe. Für ihn ist die am 7.2.2002 an­ge­mel­dete und am 11.7.2007 ein­ge­tra­gene ab­strakte Farb­marke "Rot" (HKS 13) als ver­kehrs­durch­ge­setz­tes Zei­chen für die Dienst­leis­tun­gen "Fi­nanz­we­sen, nämlich Re­tail-Ban­king (Bank­dienst­leis­tun­gen für Pri­vat­kun­den)" re­gis­triert. Die An­trag­stel­le­rin­nen sind Un­ter­neh­men der spa­ni­schen Santan­der-Ban­ken­gruppe, die in Deutsch­land Dienst­leis­tun­gen im Be­reich des Pri­vat­kun­den­ge­schäfts der Ban­ken er­brin­gen und für ih­ren Markt­auf­tritt die Farbe Rot ver­wen­den. Sie hat­ten beim Deut­schen Pa­tent- und Mar­ken­amt die Löschung der Farb­marke be­an­tragt. Die­ses hat die Löschungs­anträge al­ler­dings zurück­ge­wie­sen.

Auf die Be­schwerde der An­trag­stel­le­rin­nen hatte das Bun­des­patent­ge­richt das Ver­fah­ren aus­ge­setzt und ein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen an den EuGH ge­rich­tet, der hierüber mit Ur­teil vom 19.6.2014 ent­schie­den hat. An­schließend ord­nete das Bun­des­patent­ge­richt die Löschung der Farb­marke an.

Auf die Rechts­be­schwerde der Mar­ken­in­ha­be­rin hat der BGH den Be­schluss des Bun­des­patent­ge­richts auf­ge­ho­ben und die Be­schwerde ge­gen die Ent­schei­dung des Deut­schen Pa­tent- und Mar­ken­amts zurück­ge­wie­sen.

Die Gründe:
Im vor­lie­gen­den Fall setzt das ab­so­lute Schutz­hin­der­nis man­geln­der Un­ter­schei­dungs­kraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar­kenG ein. Ab­strakte Farb­mar­ken sind im All­ge­mei­nen nicht un­ter­schei­dungskräftig und des­halb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar­kenG nicht ein­tra­gungsfähig, weil der an­ge­spro­chene Ver­kehr eine Farbe re­gelmäßig als de­ko­ra­ti­ves Ele­ment und nicht als Pro­dukt­kenn­zei­chen wahr­nimmt. Be­son­dere Umstände, die eine an­dere Be­ur­tei­lung recht­fer­tig­ten, la­gen nicht vor.

Das Bun­des­patent­ge­richt hatte an­ge­nom­men, die Farb­marke habe sich für die in Rede ste­hen­den Dienst­leis­tun­gen we­der im Zeit­punkt der An­mel­dung im Jahr 2002 noch der Ent­schei­dung über den Löschungs­an­trag im Jahr 2015 im Ver­kehr i.S.v. § 8 Abs. 3 Mar­kenG durch­ge­setzt. Diese Sicht­weise hat der BGH nicht ge­bil­ligt. Aus­rei­chend für eine Ver­kehrs­durch­set­zung von ab­strak­ten Farb­mar­ken ist wie bei an­de­ren Mar­ken­for­men auch, dass der über­wie­gende Teil des Pu­bli­kums in der Farbe ein Kenn­zei­chen für die Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen sieht, für die die Marke Gel­tung be­an­sprucht.

Der Mar­ken­in­ha­ber und die An­trag­stel­le­rin­nen ha­ben im Ver­fah­ren eine Viel­zahl von Mei­nungs­for­schungs­gut­ach­ten zur Frage der Ver­kehrs­durch­set­zung vor­ge­legt. Diese Gut­ach­ten be­le­gen zwar keine Ver­kehrs­durch­set­zung der Farb­marke zum Zeit­punkt der Mar­ken­an­mel­dung im Jahr 2002, sie recht­fer­ti­gen je­doch die An­nahme der Ver­kehrs­durch­set­zung zum Zeit­punkt der Ent­schei­dung über den Löschungs­an­trag im Jahr 2015. In einem der­ar­ti­gen Fall darf die Farb­marke dann gem. § 50 Abs. 2 S. 1 Mar­kenG nicht gelöscht wer­den.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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