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Rechtsberatung

Eintragungsfähigkeit einer roten Schuhsohle als Marke

EuGH 12.6.2018, C-163/16

Eine Marke, die aus ei­ner auf der Sohle ei­nes Schuhs auf­ge­brach­ten Farbe be­steht, fällt nicht un­ter das Ver­bot der Ein­tra­gung von For­men. Eine sol­che Marke be­steht nämlich nicht "aus­schließlich aus der Form" i.S.d. Mar­ken­richt­li­nie.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger - Herr Lou­bou­tin und die Chris­tian Lou­bou­tin SAS - kre­ie­ren hoch­ha­ckige Da­men­schuhe. De­ren Be­son­der­heit be­steht darin, dass die äußere Sohle stets die Farbe Rot hat. 2010 ließ Herr Lou­bou­tin diese Marke in den Be­ne­lux-Ländern für die Klasse "Schuhe" ein­tra­gen, ab 2013 für die Klasse "hoch­ha­ckige Schuhe". Diese Marke wird be­schrie­ben als "Farbe Rot (Pan­tone 18-1663TP), die auf der Sohle ei­nes Schuhs wie ab­ge­bil­det (die Kon­tur des Schuhs ist nicht von der Marke um­fasst, son­dern dient nur dem Zweck, die Po­si­tion der Marke zu zei­gen) auf­ge­bracht ist".

Das be­klagte Un­ter­neh­men Van Ha­ren be­treibt in den Nie­der­lan­den Ein­zel­han­dels­ge­schäfte für Schuhe. Im Jahr 2012 ver­kaufte Van Ha­ren hoch­ha­ckige Da­men­schuhe, de­ren Soh­len rot wa­ren. Die Kläger rie­fen die nie­derländi­schen Ge­richte an, um eine Mar­ken­ver­let­zung durch die Be­klagte fest­stel­len zu las­sen. Die Be­klagte macht gel­tend, dass die strei­tige Marke ungültig sei. Die Uni­ons­richt­li­nie über die Mar­ken führt nämlich meh­rere Ungültig­keitsgründe bzw. Ein­tra­gungs­hin­der­nisse auf, u.a. in Be­zug auf Zei­chen, die aus­schließlich aus der Form be­ste­hen, die der Ware einen we­sent­li­chen Wert ver­leiht (Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richt­li­nie 2008/95/EG).

Das mit der Sa­che be­fasste Ge­richt ers­ter In­stanz in den Nie­der­lan­den hat be­schlos­sen hierzu den EuGH zu be­fra­gen. Es ist der An­sicht, dass die strei­tige Marke un­trenn­bar mit ei­ner Schuh­sohle ver­bun­den sei, und möchte wis­sen, ob der Be­griff "Form" nach der Richt­li­nie auf drei­di­men­sio­nale Merk­male ei­ner Ware (wie de­ren Kon­tu­ren, Ab­mes­sun­gen oder Um­fang) be­schränkt ist oder ob er auch an­dere Ei­gen­schaf­ten wie die Farbe um­fasse.

Die Gründe:
Die Be­deu­tung des Be­griffs "Form" ist - da die­ser in der Richt­li­nie nicht de­fi­niert ist - ent­spre­chend sei­nem Sinn nach dem gewöhn­li­chen Sprach­ge­brauch zu be­stim­men. Aus dem übli­chen Wort­sinn er­gibt sich nicht, dass eine Farbe als sol­che ohne räum­li­che Be­gren­zung eine Form dar­stel­len kann. Fer­ner spielt die Form der Ware oder ei­nes Teils der Ware bei der räum­li­chen Be­gren­zung der Farbe zwar eine Rolle, es kann je­doch nicht an­ge­nom­men wer­den, dass ein Zei­chen aus die­ser Form be­steht, wenn die Ein­tra­gung der Marke nicht diese Form, son­dern nur die Auf­brin­gung ei­ner Farbe an ei­ner be­stimm­ten Stelle die­ser Ware schützen soll.

Vor­lie­gend be­zieht sich die Marke nicht auf eine be­stimmte Form der Sohle von hoch­ha­cki­gen Schu­hen, da es in der Mar­ken­be­schrei­bung ausdrück­lich heißt, dass die Kon­tur des Schuhs nicht von der Marke um­fasst ist, son­dern nur dazu dient, die Po­si­tion der von der Ein­tra­gung er­fass­ten ro­ten Farbe zu zei­gen. Ein Zei­chen wie das in Rede ste­hende kann je­den­falls nicht als "aus­schließlich" aus der Form be­ste­hend an­ge­se­hen wer­den, wenn sein Haupt­ge­gen­stand eine Farbe ist, die nach einem in­ter­na­tio­nal an­er­kann­ten Kenn­zeich­nungs­code fest­ge­legt wor­den ist.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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