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Zur Prospekthaftung bei einer Publikumspersonengesellschaft

BGH 9.5.2017, II ZR 344/15

Bei ei­ner Pu­bli­kums­per­so­nen­ge­sell­schaft ist eine Haf­tung we­gen Pro­spekt­haf­tung im wei­te­ren Sinne in­so­weit aus­ge­schlos­sen, als sie sich ge­gen Alt­ge­sell­schaf­ter rich­ten würde, die nach der Gründung der Ge­sell­schaft rein ka­pi­ta­lis­ti­sch als An­le­ger bei­ge­tre­ten sind.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­tei­ligte sich mit Bei­tritts­erklärung vom 14.12.2004 als Di­rekt­kom­man­di­tist mit ei­ner Ein­lage von 70.000 € zzgl. 3 % Agio an der E. P. M. GmbH & Co. KG III, ei­ner zu ei­ner Se­rie von Film­fonds gehören­den Pu­bli­kums­ge­sell­schaft. Der Kläger zahlte ent­spre­chend dem Fremd­fi­nan­zie­rungs­kon­zept des Fonds zunächst le­dig­lich 50 % der Ein­lage auf das Mit­tel­ver­wen­dungs­konto der KG. In das Han­dels­re­gis­ter wurde er mit ei­ner Haft­ein­lage i.H.v. 103 % der ge­zeich­ne­ten Ein­lage ein­ge­tra­gen. Die an­dere Hälfte der Ein­la­gen sollte in den Jah­ren 2009 bis 2011 von den Kom­man­di­tis­ten durch Ver­rech­nung mit in die­sen Jah­ren ge­plan­ten Ge­winn­aus­schüttun­gen ge­leis­tet wer­den.

Die Fond­ge­sell­schaft be­ab­sich­tigte noch im Jahr 2004, durch bank­verbürgte Erlöszah­lun­gen be­si­cherte Dar­le­hen i.H.v. ca. 50 % des ge­sam­ten Fonds­vo­lu­mens auf­zu­neh­men und ne­ben den ge­zahl­ten Ein­la­gen für Film­pro­duk­ti­ons- und Pro­duk­ti­ons­ne­ben­kos­ten zu ver­wen­den. Die Be­klagte war Treu­hand­kom­man­di­tis­tin mit ei­ner ei­ge­nen Ein­lage i.H.v. 1.000 €. Am 29.9.2004 wurde sie als Kom­man­di­tis­tin in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Die Be­klagte war zu­gleich von März 2004 bis zum Au­gust 2011 Mit­tel­ver­wen­dungs­kon­trol­leu­rin. Für ihre Tätig­keit er­hielt die Be­klagte eine jähr­li­che Vergütung i.H.v. 0,1 % des Kom­man­dit­ka­pi­tals.

Mit Be­scheid vom 18.7.2014 wurde die Ein­kom­men­steuer des Klägers für 2004 neu fest­ge­setzt. Das Fi­nanz­amt hatte die Ver­luste in Höhe des von der Ge­sell­schaft auf­ge­nom­me­nen Fremd­ka­pi­tals ab­er­kannt, weil in­so­weit keine Dar­le­hen, son­dern Zu­wen­dun­gen des ame­ri­ka­ni­schen Ko­ope­ra­ti­ons­part­ners vor­ge­le­gen hätten. Der Kläger wurde des­halb zu ei­ner Steu­er­nach­for­de­rung ver­an­lagt. Diese ent­hielt einen Zin­san­teil i.H.v. rd. 7.550 €. Der Kläger be­gehrt im We­sent­li­chen we­gen Ver­let­zung vor­ver­trag­li­cher Aufklärungs­pflich­ten die Zah­lung von rd. 56.500 € so­wie die Fest­stel­lung der Frei­stel­lung von sämt­li­chen Ver­pflich­tun­gen, die ihm durch die Zeich­nung sei­ner Kom­man­dit­be­tei­li­gung ent­stan­den sind und noch ent­ste­hen wer­den, Zug um Zug ge­gen Ab­tre­tung der Rechte an der Kom­man­dit­ge­sell­schaft.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG gab ihr teil­weise statt, ver­ur­teilte die Be­klagte im We­sent­li­chen zur Zah­lung von rd. 38.000 € nebst Zin­sen und Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten Zug um Zug ge­gen Ab­tre­tung der Rechte des Klägers aus der Be­tei­li­gung an der Kom­man­dit­ge­sell­schaft und stellte die Frei­stel­lungs­ver­pflich­tung fest. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten und un­ter Zurück­wei­sung der An­schluss­re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf, so­weit zum Nach­teil der Be­klag­ten ent­schie­den wor­den ist, und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die vom OLG ge­ge­bene Begründung trägt den zu­er­kann­ten An­spruch des Klägers aus Pro­spekt­haf­tung im wei­te­ren Sinne nicht. Da das OLG von sei­nem Rechts­stand­punkt aus zu­tref­fend keine Fest­stel­lun­gen zu den wei­te­ren von dem Kläger be­haup­te­ten Aufklärungsmängeln ge­trof­fen hat, war die Sa­che dort­hin zurück­zu­ver­wei­sen.

Das OLG ist al­ler­dings zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass die Be­klagte aus Ver­schul­den bei Ver­trags­schluss (Pro­spekt­haf­tung im wei­te­ren Sinne) ge­genüber Ka­pi­tal­an­le­gern haf­tet, die wie der Kläger nach ihr dem Fonds bei­ge­tre­ten und da­bei über die Ri­si­ken der An­lage nicht ord­nungs­gemäß auf­geklärt wor­den sind. Die Pro­spekt­haf­tung im wei­te­ren Sinne ist ein An­wen­dungs­fall der Haf­tung für Ver­schul­den bei Ver­trags­schluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Da­nach ob­lie­gen dem, der selbst oder durch einen Ver­hand­lungs­ge­hil­fen einen Ver­trags­schluss an­bahnt, Schutz- und Aufklärungs­pflich­ten ge­genüber sei­nem Ver­hand­lungs­part­ner, bei de­ren Ver­let­zung er auf Scha­dens­er­satz haf­tet.

Bei ei­ner Pu­bli­kums­per­so­nen­ge­sell­schaft wie hier ist eine Haf­tung we­gen Ver­schul­dens bei Ver­trags­schluss in­so­weit aus­ge­schlos­sen, als sie sich ge­gen Alt­ge­sell­schaf­ter rich­ten würde, die nach der Gründung der Ge­sell­schaft rein ka­pi­ta­lis­ti­sch als An­le­ger bei­ge­tre­ten sind. Wie das OLG zu­tref­fend aus­geführt hat, fällt die Be­klagte nicht un­ter diese Aus­nahme. Die Be­klagte war schon Ge­sell­schaf­te­rin, als sich der Kläger als An­le­ger an der Fonds­ge­sell­schaft be­tei­ligt hat. An­ders als rein ka­pi­ta­lis­ti­sche An­le­ger ver­folgte die Be­klagte nicht aus­schließlich An­la­gein­ter­es­sen. Viel­mehr war sie als Treuhände­rin in das Or­ga­ni­sa­ti­ons­gefüge der Fonds­ge­sell­schaft ein­ge­bun­den und er­hielt für ihre Dienste eine jähr­li­che Vergütung i.H.v. ma­xi­mal 0,1 % des Kom­man­dit­ka­pi­tals.

Wei­ter zu­tref­fend ist das OLG da­von aus­ge­gan­gen, dass einem An­le­ger für seine Bei­tritts­ent­schei­dung ein rich­ti­ges Bild über das Be­tei­li­gungs­ob­jekt ver­mit­telt wer­den muss; das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine An­la­ge­ent­schei­dung von we­sent­li­cher Be­deu­tung sind oder sein können, verständ­lich und vollständig auf­geklärt wer­den, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Ver­trags­zweck ver­ei­teln können. In der Recht­spre­chung des BGH ist an­er­kannt, dass es als Mit­tel der Aufklärung genügen kann, wenn dem In­ter­es­sen­ten statt ei­ner münd­li­chen Aufklärung ein Pro­spekt über die Ka­pi­tal­an­lage über­reicht wird, so­fern die­ser nach Form und In­halt ge­eig­net ist, die nöti­gen In­for­ma­tio­nen wahr­heits­gemäß und vollständig zu ver­mit­teln, und er dem An­la­gein­ter­es­sen­ten so recht­zei­tig vor dem Ver­trags­schluss über­ge­ben wird, dass sein In­halt noch zur Kennt­nis ge­nom­men wer­den kann.

Das OLG hat je­doch die An­for­de­run­gen an diese Aufklärungs­pflicht über­spannt. Der Be­tei­li­gungs­pro­spekt mus­ste kei­nen Hin­weis auf den teil­wei­sen Aus­fall der Mit­tel­ver­wen­dungs­kon­trolle in einem Vorgänger­fonds der Se­rie ent­hal­ten. Die Pro­spek­tan­ga­ben genügen auch im Hin­blick auf die Ge­fahr der Nicht­an­er­ken­nung des steu­er­li­chen Kon­zepts den An­for­de­run­gen an eine hin­rei­chende Aufklärung der An­le­ger. Der Pro­spekt mus­ste ent­ge­gen der Auf­fas­sung des OLG nicht auf die Ge­fahr hin­wei­sen, dass das dort be­schrie­bene Fremd­fi­nan­zie­rungs­kon­zept man­gels Vor­lie­gens der in § 15a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG nor­mier­ten Vor­aus­set­zun­gen des sog. er­wei­ter­ten Ver­lust­aus­gleichs von vorn­her­ein steu­er­recht­lich nicht an­er­kannt werde. Und ent­ge­gen der Auf­fas­sung des OLG wird einem durch­schnitt­li­chen An­le­ger, der den Pro­spekt ein­ge­hend und sorgfältig ge­le­sen hat, auch das To­tal­ver­lust­ri­siko hin­rei­chend deut­lich vor Au­gen ge­hal­ten.

Link­hin­weis:

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