deen

Rechtsberatung

Kapitalanlage: Permanente Aktualisierungspflicht bei Werbeprospekten

LG Hamburg 16.3.2018, 330 O 591/15

Bei­tritts­in­ter­es­sen­ten, die über keine ei­ge­nen In­for­ma­ti­ons­quel­len verfügen, müssen sich dar­auf ver­las­sen können, dass die im Wer­be­pro­spekt ent­hal­te­nen An­ga­ben rich­tig und vollständig sind. Verändern sich diese bis zum Ab­schluss des Bei­tritts­ver­tra­ges, so müssen die In­ter­es­sen­ten recht­zei­tig dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den. Da­mit un­ter­lie­gen die nach der Pro­spekt­haf­tung zu be­ur­tei­len­den Pro­spekte während der Dauer ih­res Ge­brauchs im Hin­blick auf den Ab­schluss des Er­werbs­ge­schäfts über die je­wei­lige An­lage ei­ner "per­ma­nen­ten Ak­tua­li­sie­rungs­pflicht".

Der Sach­ver­halt:

Die Kläger mach­ten mit der vor­lie­gen­den Klage ge­genüber der Be­klag­ten An­sprüche aus Be­ra­ter- und Pro­spekt­haf­tung im wei­te­ren Sinne in Be­zug auf ihre je­wei­lige Be­tei­li­gung an der Vie­rund­sech­zigste IFH ge­schlos­se­ner Im­mo­bi­li­en­fonds für H. GmbH & Co. KG gel­tend. Die Be­klagte fun­gierte sei­ner­zeit als Schwes­ter­ge­sell­schaft des Emis­si­ons­hau­ses W. I. AG und ver­trieb als Spe­zi­al­bank Be­tei­li­gun­gen an ge­schlos­se­nen Fonds. Im Rah­men die­ses Ver­trie­bes schrieb die Be­klagte auch den Kläger im Juni 2008 an und über­sandte einen Pro­spekt für eine Be­tei­li­gung an dem H. Fonds Vie­rund­sech­zig. Dar­auf­hin be­tei­lig­ten sich die Kläger im Juli 2008 mit zwei Be­tei­li­gun­gen i.H.v. je­weils no­mi­nal 40.000 € zzgl. 1.000 € Agio.

Die Kläger wa­ren der An­sicht, die Be­klagte habe Pflich­ten aus einem zu­min­dest still­schwei­gend zu­stande ge­kom­me­nen Be­ra­tungs­ver­trag schuld­haft ver­letzt. Ih­nen sei es um eine si­chere, zur Al­ters­vor­sorge ge­eig­nete An­lage ge­gan­gen. Fer­ner seien die Kläger auch nicht darüber auf­geklärt wor­den, dass ent­ge­gen der Aus­sage im Pro­spekt wei­tere Wert­gut­ach­ten der kre­dit­ge­ben­den Bank exis­tier­ten, die le­dig­lich einen Sub­stanz­wert bei­der An­la­ge­ob­jekte von ins­ge­samt 34.000.000 € aus­wie­sen.

Die Be­klagte be­haup­tete, die Kläger zu kei­nem Zeit­punkt be­ra­ten zu ha­ben. Dies sei im Rah­men der le­dig­lich geführ­ten Te­le­fon­ge­spräche, bei de­nen den Klägern der Pro­spekt noch gar nicht vor­ge­le­gen habe, auch nicht möglich ge­we­sen. Un­ter­stellt es wäre gleich­wohl ein Be­ra­tungs­ver­trag zu­stande ge­kom­men, wäre die Be­ra­tung der Be­klag­ten zu­min­dest an­le­ger­ge­recht ge­we­sen.

Das LG gab der Klage statt. Das Ur­teil ist al­ler­dings noch nicht rechtskräftig. Das Be­ru­fungs­ver­fah­ren ist beim Han­sea­ti­schen OLG Ham­burg un­ter dem Az: 13 U 39/18 anhängig.

Die Gründe:

Die Kläger ha­ben ge­gen die Be­klagte einen Scha­dens­er­satz­an­spruch auf Rück­ab­wick­lung der Be­tei­li­gung un­ter dem Ge­sichts­punkt der Pro­spekt­haf­tung im wei­te­ren Sinne.

Über­gibt eine Bank einem Kun­den Wer­be­pro­spekte, kann die­ser re­gelmäßig da­von aus­ge­hen, dass die­ses In­for­ma­ti­ons­ma­te­rial zu­min­dest von der Bank auf Plau­si­bi­lität hin geprüft wor­den ist. Be­zeich­net die Bank im Wer­be­pro­spekt die Ka­pi­tal­an­lage dann mit Be­grif­fen wie "Bank geprüft" oder lässt sie sich als "Re­fe­renz" be­nen­nen, können diese Erklärun­gen vom Kun­den so ver­stan­den wer­den, dass die Bank die Pro­spek­tan­ga­ben und die Bo­nität der In­itia­to­ren in Bank übli­cher Weise geprüft hat und sich ein ei­genständi­ges po­si­ti­ves Ur­teil über die Er­trags­lage ge­bil­det hat.

Bei­tritts­in­ter­es­sen­ten, die, wie die Kläger, über keine ei­ge­nen In­for­ma­ti­ons­quel­len verfügen, müssen sich dar­auf ver­las­sen können, dass die im Wer­be­pro­spekt ent­hal­te­nen An­ga­ben rich­tig und vollständig sind. Verändern sich diese bis zum Ab­schluss des Bei­tritts­ver­tra­ges, so müssen die In­ter­es­sen­ten nach BGH-Recht­spre­chung recht­zei­tig dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, da sich hier­durch ihre Ent­schei­dungs­grund­lage ändert. Da­mit un­ter­lie­gen die nach der Pro­spekt­haf­tung zu be­ur­tei­len­den Pro­spekte während der Dauer ih­res Ge­brauchs im Hin­blick auf den Ab­schluss des Er­werbs­ge­schäfts über die je­wei­lige An­lage ei­ner "per­ma­nen­ten Ak­tua­li­sie­rungs­pflicht"; der maßgeb­li­che Zeit­punkt für die Be­ur­tei­lung der Rich­tig­keit und Vollständig­keit ei­nes Pro­spek­tes ist mit der Ak­tua­li­sie­rungs­pflicht auf den Zeit­punkt der Ver­wen­dung des Pro­spek­tes ge­genüber dem ein­zel­nen An­la­gein­ter­es­sen­ten ver­scho­ben wor­den.

Die­ser Ak­tua­li­sie­rungs­pflicht ist die Be­klagte im Hin­blick auf die An­gabe, dass es ne­ben den dort erwähn­ten bei­den Gut­ach­ten keine wei­te­ren Be­wer­tungs­gut­ach­ten gäbe, nicht hin­rei­chend nach­ge­kom­men. Der Be­klag­ten als Bank mus­ste es sich aufdrängen, dass auch die fi­nan­zie­rende Bank ein ei­ge­nes Be­wer­tungs­gut­ach­ten er­stel­len las­sen wird. Die­ses lag bei der Höhe des Kre­dit­be­tra­ges von 28.000.000 € mehr als nahe und er­gibt sich auch mit hin­rei­chen­der Deut­lich­keit be­reits aus dem Kre­dit­ver­trag, wo von ei­ner "Wer­tein­schätzung bei Kre­dit­einräum­ung" die Rede ist. Die Be­klagte hätte diese Gut­ach­ten im Rah­men der kon­zernmäßigen Ver­bun­den­heit zur Treuhände­rin pro­blem­los er­hal­ten können.

Link­hin­weis:

nach oben