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Kapitalanlage: Verletzung der Aufklärungspflicht

BGH v. 26.3.2019 - XI ZR 372/18

Der An­le­ger, der auf­grund ei­ner Ver­let­zung der Aufklärungs­pflicht oder ei­ner feh­ler­haf­ten Be­ra­tung eine für ihn nach­tei­lige Ka­pi­tal­an­lage er­wor­ben hat, ist be­reits durch den schuld­recht­li­chen Er­werb der Ka­pi­tal­an­lage ge­schädigt, weil der ohne die er­for­der­li­che Aufklärung ge­fasste An­la­ge­ent­schluss von den Mängeln der feh­ler­haf­ten Aufklärung be­ein­flusst ist, so dass der Scha­dens­er­satz­an­spruch we­gen feh­ler­haf­ter An­la­ge­be­ra­tung mit dem Ab­schluss des Be­tei­li­gungs­ver­trags ent­steht. Dar­auf, ob der Ge­schädigte seine Ver­trags­erklärung noch wi­der­ru­fen kann, kommt es für die Ent­ste­hung des Scha­dens­er­satz­an­spruchs nicht an.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger nimmt die Be­klagte aus dem Ge­sichts­punkt der Be­ra­tungs­pflicht­ver­let­zung in An­spruch. Der Kläger zeich­nete nach einem Ge­spräch mit einem Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten im No­vem­ber 2004 ver­mit­telt über einen Treuhänder eine Be­tei­li­gung an der M. GmbH & Co. KG (M) i.H.v. 100.000 € zzgl. ei­nes Agios i.H.v. 5 % der Be­tei­li­gungs­summe. Der Bei­tritts­erklärung war eine Wi­der­rufs­be­leh­rung bei­gefügt. Die Be­klagte er­hielt für die Ver­mitt­lung der Ka­pi­tal­an­lage eine Vergütung in Höhe des Agios zzgl. zu­min­dest wei­te­rer 3 % der Be­tei­li­gungs­summe. Sie un­ter­rich­tete den Kläger we­der über den Er­halt des Agios noch über die wei­tere Rück­vergütung.

Seit dem Frühjahr 2005 war dem Kläger be­kannt, dass die Be­klagte für die Ver­mitt­lung von Ka­pi­tal­an­la­gen das Agio er­hielt. Er ei­nigte sich des­halb im Frühjahr 2005 mit der Be­klag­ten auf eine Er­stat­tung des Agios i.H.v. 3 %. Im April 2006 zeich­nete der Kläger nach einem wei­te­ren Ge­spräch mit ei­ner Mit­ar­bei­te­rin der Be­klag­ten eine wie­derum über einen Treuhänder ver­mit­telte Be­tei­li­gung an der P. GmbH & Co. KG (P) i.H.v. 50.000 € zzgl. ei­nes Agios von 5 % der Be­tei­li­gungs­summe. Der Bei­tritts­erklärung war eben­falls eine Wi­der­rufs­be­leh­rung bei­gefügt.

Die Be­klagte er­hielt das Agio i.H.v. 5 %, das sie gemäß der im Frühjahr 2005 ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­rung zu drei Fünf­teln dem Kläger wie­der er­stat­tete. Außer­dem ver­ein­nahmte sie, ohne dass der Kläger da­von wusste, min­des­tens wei­tere 4 % der Be­tei­li­gungs­summe. 2009/2010 er­fuhr der Kläger, der sich über die Be­klagte an ins­ge­samt über 30 Fonds­ge­sell­schaf­ten be­tei­ligt hatte, dass die Be­klagte über das Agio hin­aus Vergütun­gen für die Ver­mitt­lung von Be­tei­li­gun­gen er­hal­ten hatte.

Das LG, das die Mit­ar­bei­te­rin der Be­klag­ten zum Ver­lauf des Ge­sprächs im Jahr 2006 als Zeu­gin und den Kläger, den es zunächst zur Aufklärung des Sach­ver­halts an­gehört hat, auf sei­nen An­trag als Par­tei ver­nom­men hat, gab der auf Zah­lung und Fest­stel­lung ge­rich­te­ten Klage be­tref­fend die Be­tei­li­gung an der P im We­sent­li­chen statt und wies die die Be­tei­li­gung an der M be­tref­fende Klage ab. Auf die Hilfs­wi­der­klage stellte es fest, dass der Kläger sich wei­tere Aus­schüttun­gen der Pro­ren­dita an­rech­nen und einen Übe­rerlös aus­keh­ren müsse. Das OLG er­streckte auf die Be­ru­fung des Klägers die Ver­ur­tei­lung der Be­klag­ten auf die Be­tei­li­gung an der M und stellte auf den wei­te­ren Hilfs­an­trag der Be­klag­ten außer­dem die Ver­pflich­tung des Klägers zur An­rech­nung wei­te­rer Aus­schüttun­gen nicht auch von Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­er­stat­tun­gen diese Be­tei­li­gung be­tref­fend fest. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten wies es zurück. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen. Die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Nach ständi­ger BGH-Recht­spre­chung ent­steht der An­spruch auf Scha­dens­er­satz we­gen Be­ra­tungs­pflicht­ver­let­zung nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB glei­ches gilt für § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB mit dem Zu­stan­de­kom­men des Be­tei­li­gungs­ver­trags. Der An­le­ger, der auf­grund ei­ner Ver­let­zung der Aufklärungs­pflicht oder ei­ner feh­ler­haf­ten Be­ra­tung eine für ihn nach­tei­lige Ka­pi­tal­an­lage er­wor­ben hat, ist bei der ge­bo­te­nen wer­ten­den Be­trach­tung ohne Rück­sicht auf die ob­jek­tive Wert­hal­tig­keit von Leis­tung und Ge­gen­leis­tung be­reits durch den schuld­recht­li­chen Er­werb der Ka­pi­tal­an­lage ge­schädigt, weil der ohne die er­for­der­li­che Aufklärung ge­fasste An­la­ge­ent­schluss von den Mängeln der feh­ler­haf­ten Aufklärung be­ein­flusst ist.

Auch und ge­rade der auf ei­ner Aufklärungs­pflicht­ver­let­zung be­ru­hende Ab­schluss ei­nes für den An­le­ger nach­tei­li­gen, weil sei­nen Zie­len und Vermögens­in­ter­es­sen nicht ent­spre­chen­den Ver­trags über eine (ggf. auch mit­tel­bare) Be­tei­li­gung an ei­ner Fonds­ge­sell­schaft stellt be­reits für sich ge­nom­men einen Scha­den dar, der mit Ver­trags­schluss ent­steht. Dar­auf, ob sich der Ge­schädigte nachträglich noch von den Bin­dun­gen sei­ner Ver­trags­erklärung wie­der lösen kann, kommt es nicht an. Un­er­heb­lich ist mit­hin, ob der An­le­ger seine Ver­trags­erklärung noch an­fech­ten kann, weil der Scha­dens­er­satz­an­spruch ne­ben das Recht zur An­fech­tung tritt. Glei­ches gilt für Ge­stal­tungs­rechte wie das Kündi­gungs- und das Wi­der­rufs­recht.

So­weit der BGH mit Ur­teil vom 8.11.2018 (III ZR 628/16) in jünge­rer Ver­gan­gen­heit zu § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB da­hin er­kannt hat, stehe dem An­le­ger ein ver­trag­li­ches Recht auf Wi­der­ruf sei­ner Bei­tritts­erklärung zu ei­ner Fonds­ge­sell­schaft zu, ent­stehe der Scha­dens­er­satz­an­spruch noch nicht durch das Zu­stan­de­kom­men des Bei­tritts­ver­trags, es liege dann le­dig­lich eine ri­si­ko­be­haf­tete Lage vor, die sich aber noch nicht in der Be­wer­tung des Ge­samt­vermögens nie­der­schlage und da­her einem Scha­dens­ein­tritt nicht gleich­stehe, war dies er­sicht­lich den be­son­de­ren Umständen des Ein­zel­falls ge­schul­det, in dem sonst die Verjährungshöchst­frist um einen Tag ver­fehlt wor­den wäre. Eine Ver­all­ge­mei­ne­rung die­ser Ent­schei­dung kommt nicht in Be­tracht.

Im Übri­gen folgt der Se­nat der Auf­fas­sung des III. Zi­vil­se­nats, der auch in­so­weit nicht nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG an­ge­fragt hat, nicht, aus der Un­klar­hei­ten­re­gel des § 305c BGB folge, vor­for­mu­lierte Wi­der­rufs­be­leh­run­gen müss­ten in Fällen, in de­nen ein ge­setz­li­ches Wi­der­rufs­recht nicht be­stehe, zu­las­ten des Ver­wen­ders im Sinne der Einräum­ung ei­nes ver­trag­li­chen Wi­der­rufs­rechts in­ter­pre­tiert wer­den. Wie der Se­nat be­reits im Jahr 2011 dar­ge­legt hat, hätte dies zur Folge, dass es auf die Vor­aus­set­zun­gen des ge­setz­li­chen Wi­der­rufs­rechts nicht mehr ankäme und die das ge­setz­li­che Wi­der­rufs­recht be­tref­fen­den Vor­schrif­ten letzt­lich leer­lie­fen. Dies ist mit Blick auf die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen des Wi­der­rufs­rechts, die an be­stimmte tat­be­stand­li­che Merk­male anknüpfen, nicht ver­tret­bar. Eine Wi­der­rufs­be­leh­rung, die um eine ver­meint­li­che ge­setz­li­che Pflicht zu erfüllen oder rein vor­sorg­lich er­teilt wird, ob­wohl ein ge­setz­li­ches Wi­der­rufs­recht nicht be­steht, ist da­her aus der maßgeb­li­chen Sicht ei­nes durch­schnitt­li­chen Kun­den bei der ge­bo­te­nen ob­jek­ti­ven Aus­le­gung nicht als An­ge­bot auf Ver­ein­ba­rung ei­nes vor­aus­set­zungs­lo­sen ver­trag­li­chen Wi­der­rufs­rechts zu ver­ste­hen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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