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Zur irreführenden Internetwerbung mit zahnärztlichen Leistungen

OLG Hamm 24.9.2013, 4 U 64/13

Die Wer­bung für ein Zahn­ge­sund­heits­pro­gramm als deutsch­land­weit "ein­zi­ges Voll­pro­gramm", bei dem der Pa­ti­ent zahnärzt­li­che Leis­tun­gen erhält, ist ir­reführend und da­mit un­zulässig, wenn nicht alle über die ge­setz­li­che Re­gel­ver­sor­gung hin­aus­ge­hen­den Leis­tun­gen an­ge­bo­ten wer­den. Da­bei kommt es al­lein auf den Um­fang des als sol­ches be­wor­be­nen, aber nur ver­meint­li­chen Voll­pro­gramms an; ob die nicht vom Pro­gramm er­fass­ten Leis­tun­gen auf Wunsch des Pa­ti­en­ten auch von den zum Pro­gramm gehöri­gen Zahnärz­ten er­bracht wer­den können, ist ohne Be­lang.

Der Sach­ver­halt:
Die im Wege des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes kla­gende Firma aus Düssel­dorf und die be­klagte Firma aus Es­sen bie­ten Ma­nage­ment­dienst­leis­tun­gen im Ge­sund­heits­we­sen an. Sie ver­mit­teln Zahn­pa­ti­en­ten aus den mit ih­nen ko­ope­rie­ren­den ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­run­gen zahnärzt­li­che Leis­tun­gen, die von der ge­setz­li­chen Re­gel­ver­sor­gung nicht um­fasst sind und des­we­gen vom Pa­ti­en­ten re­gelmäßig selbst be­zahlt wer­den müssen.

Die Be­klagte be­warb das von ihr an­ge­bo­tene Zahn­ge­sund­heits­pro­gramm im In­ter­net u.a. mit fol­gen­der Aus­sage: "Es ist deutsch­land­weit das ein­zige Voll­pro­gramm, bei dem Sie um­fang­rei­che Leis­tun­gen zur Zahn­vor­sorge (PZR, Kin­der­pro­phy­laxe), Zahner­hal­tung (Kunst­stofffüllun­gen), für Zahn­er­satz (Kro­nen, Brücken, Pro­the­sen) und für Im­plan­tate (auch Kno­chen­auf­bau und Si­nus­lift) er­hal­ten." Die Kläge­rin ist der An­sicht, diese Aus­sa­gen seien ir­reführend.

Das LG gab der auf Un­ter­las­sung ge­rich­te­ten Klage statt. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die be­an­stan­dete Wer­be­aus­sage ist in dop­pel­ter Hin­sicht ir­reführend.

Die Wer­bung spricht mit den Mit­glie­dern der Part­ner-Kran­ken­kas­sen der Be­klag­ten das all­ge­meine Pu­bli­kum an, wel­ches an zahnärzt­li­chen Leis­tun­gen in­ter­es­siert ist, die nicht zur ge­setz­li­chen Re­gel­ver­sor­gung gehörten. Der so an­ge­spro­chene Ver­brau­cher wird durch die Wer­be­aus­sage der Be­klag­ten ir­re­geführt, weil er den Ein­druck ver­mit­telt be­kommt, das als "Voll­pro­gramm" be­zeich­nete Zahn­ge­sund­heits­pro­gramm der Be­klag­ten de­cke alle über die ge­setz­li­che Re­gel­ver­sor­gung hin­aus­ge­hen­den zahnärzt­li­chen Leis­tun­gen ab. Tatsäch­lich er­fasst das Zahn­ge­sund­heits­pro­gramm der Be­klag­ten je­doch nicht alle zahnärzt­li­chen Leis­tun­gen in die­sem Sinne, son­dern klam­mert mit kon­ser­vie­rend-chir­ur­gi­schen Leis­tun­gen und Rönt­gen­leis­tun­gen we­sent­li­che Leis­tun­gen aus.

Der an­ge­spro­che­nen Ver­brau­cher ver­steht die Wer­be­aus­sage der Be­klag­ten zu­dem so, dass das Zahn­ge­sund­heits­pro­gramm der Be­klag­ten das ein­zige Zahn­ge­sund­heits­pro­gramm sei, das die von der Be­klag­ten im Ein­zel­nen auf­geführ­ten Leis­tun­gen be­inhalte. Auch diese Al­lein­stel­lungs­be­haup­tung der Be­klag­ten ist un­zu­tref­fend, weil es nach dem glaub­haf­ten Vor­trag der Kläge­rin zu­min­dest ein wei­te­res Zahn­pro­gramm ei­nes an­de­ren An­bie­ters mit dem von der Be­klag­ten an­ge­bo­te­nen Leis­tungs­um­fang gibt.

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