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Rechtsberatung

Wahlleistungen durch nicht festangestellte Ärzte

Er­streckt sich eine Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung auf alle an der Be­hand­lung des Pa­ti­en­ten be­tei­lig­ten Ärzte ei­nes Kran­ken­hau­ses, ist diese trotz Ab­wei­chung vom Ge­set­zes­wort­laut nicht un­wirk­sam. Dies ent­schied der BGH mit Ur­teil vom 19.4.2018 (Az. III ZR 255/17).

Im Streit­fall ging es um die Wirk­sam­keit ei­ner for­mu­larmäßigen Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung. Das kla­gende Kran­ken­haus be­gehrte vom Pa­ti­en­ten Ho­no­rar für wahlärzt­li­che Leis­tun­gen. Die­ser hielt die Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung für un­wirk­sam, da sie von § 17 Abs. 3 KHEntgG ab­wei­che. In der Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung war eine Klau­sel ent­hal­ten, wo­nach sich diese auf „alle an der Be­hand­lung des Pa­ti­en­ten be­tei­lig­ten Ärzte des Kran­ken­hau­ses“ er­stre­cke. Frag­lich war, ob dies den Kreis der li­qui­da­ti­ons­be­rech­tig­ten Ärzte ge­genüber den Vor­ga­ben des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG un­zulässig er­wei­tere. Dort ist le­dig­lich von an­ge­stell­ten oder be­am­te­ten Ärz­ten die Rede.

Der BGH hielt die Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung trotz Ab­wei­chung vom Ge­set­zes­text für wirk­sam. Die Text­ab­wei­chung sei un­ter dem Ge­sichts­punkt ei­ner AGB-Klau­sel­kon­trolle un­er­heb­lich. Ein verständi­ger Pa­ti­ent komme zu der Ein­schätzung, dass sich die Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung nur auf alle an der Be­hand­lung be­tei­lig­ten li­qui­da­ti­ons­be­rech­tig­ten Ärzte des Kran­ken­hau­ses er­stre­cke und nicht auch an­dere Ärzte. Dies er­gebe sich u.a. dar­aus, dass die Klau­sel nach ih­rem Wort­laut den Kreis der be­tei­lig­ten Ärzte auf „li­qui­da­ti­ons­be­rech­tigte“ Ärzte ein­schränke. Aus Sicht des Pa­ti­en­ten han­dele es sich da­mit re­gelmäßig um Ärzte, die (in lei­ten­der Funk­tion) im Kran­ken­haus fest an­ge­stellt seien.

Hinweis

Die Ent­schei­dung ist im Er­geb­nis rich­tig. Die recht­li­che Her­lei­tung über­zeugt aber nur teil­weise.

Zu­tref­fend hat der BGH die Text­ab­wei­chung der Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung im Rah­men der Klau­sel­kon­trolle gewürdigt und für un­er­heb­lich ge­hal­ten. Der BGH setzt da­mit der an­ders­lau­ten­den Recht­spre­chung (LG Stutt­gart, Ur­teil vom 13.4.2016, Az. 13 S 123/15, MedR 2017, S. 322f.) eine Grenze. Es er­scheint in der Tat le­bens­nah, dass der Ver­brau­cher/Pa­ti­ent die Ab­wei­chung zu § 17 Abs. 3 KHEntgG nicht als un­zulässige Er­wei­te­rung des Krei­ses der ab­rech­nungs­be­rech­tig­ten Ärzte um nicht­fest­an­ge­stellte Ärzte ver­steht.

Be­vor er je­doch zu die­ser Er­kennt­nis ge­langte, mus­ste der BGH klären, ob nicht­fest­an­ge­stellte Ärzte von § 17 Abs. 3 KHEntgG über­haupt aus­ge­schlos­sen sind. Dies be­jahte er mit der Aus­sage, dass ärzt­li­che Wahl­leis­tun­gen ins­ge­samt nur durch an­ge­stellte oder be­am­tete Ärzte er­bracht wer­den könn­ten. Hier ge­hen die Ausführun­gen des BGH in ih­rer All­ge­mein­heit fehl. Darüber hin­aus spricht § 2 Abs. 1 S. 1 KHEntgG ausdrück­lich da­von, dass Kran­ken­haus­leis­tun­gen - und zwar so­wohl all­ge­meine Kran­ken­haus­leis­tun­gen, als auch Wahl­leis­tun­gen - auch von nicht­fest­an­ge­stell­ten Ärz­ten er­bracht wer­den können. Dies ver­kennt der BGH und kommt wie schon vom BVerfG hin­sicht­lich der Se­nats­ent­schei­dung vom 16.10.2014 (Az.III ZR 85/14, BGHZ 202,365) fest­ge­stellt, zu über die reine Fall­ent­schei­dung hin­aus­ge­hen­den deut­lich über­schießen­den all­ge­mei­nen Er­kennt­nis­sen.

Den­noch ist für Kran­kenhäuser gut zu wis­sen, dass die strenge Recht­spre­chung zu ei­ner Un­wirk­sam­keit der ge­sam­ten Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung aus nur for­ma­len Gründen mit der BGH-Ent­schei­dung ent­schärft wird.

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