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Investoren aufgepasst: Terminservice- und Versorgungsgesetz in Kraft

Am 11.5.2019 ist das Ter­min­ser­vice- und Ver­sor­gungs­ge­setz (TSVG) in Kraft ge­tre­ten. Fol­gende Ände­run­gen wur­den zur Gründungs­be­fug­nis für Me­di­zi­ni­sche Ver­sor­gungs­zen­tren (MVZ) be­schlos­sen:

Erweiterung der Gründungsbefugnis

Die Gründungs­be­fug­nis wurde in § 94 Abs. 1a SGB V auf an­er­kannte Pra­xis­netze i.S.d. § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V er­wei­tert.

Einschränkungen der Gründungsbefugnisse

Zu­gleich wur­den die Gründungs­be­fug­nisse in be­stimm­ten Be­rei­chen ein­ge­schränkt. So sind nach § 95 Abs. 1a SGBV Er­brin­ger nichtärzt­li­cher Dia­ly­se­leis­tun­gen zukünf­tig nur noch zur Gründung fach­be­zo­ge­ner MVZ be­rech­tigt. Ein Fach­be­zug wird je­doch auch bei den mit Dia­ly­se­leis­tun­gen zu­sam­menhängen­den ärzt­li­chen Leis­tun­gen wie z. B. hausärzt­li­chen, in­ter­nis­ti­schen, uro­lo­gi­schen, kar­dio­lo­gi­schen und ra­dio­lo­gi­schen Leis­tun­gen an­ge­nom­men.

Hin­weis: MVZ-Zu­las­sun­gen von Er­brin­gern nichtärzt­li­cher Dia­ly­se­leis­tun­gen, die vor In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes gegründet wur­den, be­ste­hen un­abhängig vom Ver­sor­gungs­an­ge­bot un­verändert fort.

Zu­ge­las­sene Kran­kenhäuser in Be­zug auf zahnärzt­li­che MVZ sind nach § 95 Abs. 1b SGB V zur Gründung zahnärzt­li­cher MVZ nur noch dann be­rech­tigt, wenn der Ver­sor­gungs­an­teil des Kran­ken­hau­ses mit sei­nen zahnärzt­li­chen MVZ 10 % nicht über­schrei­tet.

In Pla­nungs­be­rei­chen, in de­nen der all­ge­meine be­darfs­ge­rechte Ver­sor­gungs­grad um bis zu 50 % un­ter­schrit­ten wird, um­fasst die Gründungs­be­fug­nis min­des­tens fünf Ver­trags­zahn­arzt­sitze oder An­stel­lun­gen.

Ab­wei­chend hier­von gilt:

  • So­fern der all­ge­meine be­darfs­ge­rechte Ver­sor­gungs­grad um mehr als 50 % un­ter­schrit­ten ist, darf der Ver­sor­gungs­an­teil max. 20 % be­tra­gen.
  • So­fern der all­ge­meine be­darfs­ge­rechte Ver­sor­gungs­grad um mehr als 10 % über­schrit­ten ist (Über­ver­sor­gung), darf der Ver­sor­gungs­an­teil max. 5 % be­tra­gen.

Die Be­gren­zung der Ver­sor­gungs­an­teile gilt auch für die Er­wei­te­rung be­ste­hen­der MVZ. So­fern keine Er­wei­te­rung er­folgt, ha­ben die Re­ge­lun­gen keine Aus­wir­kun­gen auf be­ste­hende MVZ. Die Ver­sor­gungs­grade sind von den Kas­sen­zahnärzt­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen bis zum 30.6. ei­nes je­den Jah­res für das Vor­jahr zu veröff­ent­li­chen.

Klarstellung der Gründungsbefugnis für angestellte Ärzte

Sei­ner­zeit wurde um 23.7.2015 mit dem GKV-Ver­sor­gungsstärkungs­ge­setz (GKV-VSG) ge­re­gelt, dass die Gründer­ei­gen­schaft auch für Ärzte er­hal­ten bleibt, die ih­ren Ver­trags­arzt­sitz in ein MVZ ein­brin­gen und an­schließend dort als an­ge­stellte Ärzte tätig sind (§ 103 Abs. 4a SGB V). Diese Aus­nahme wird nun auf an­ge­stellte Ärzte er­wei­tert, die den zu­vor ge­nann­ten Ärz­ten nach­fol­gen, vor ih­rer An­stel­lung also selbst kei­nen Ver­trags­arzt­sitz in­ne­hat­ten, und an­ge­stellte Ärzte, die den Ge­sell­schafts­an­teil ei­nes Arz­tes über­neh­men, der im MVZ in der Frei­be­ruf­ler­va­ri­ante tätig ist/war, § 95 Abs. 6 SGB V.

Hin­weis: Seit der Ge­setz­ge­ber mit dem GKV-Ver­sor­gungsstärkungs­ge­setz im Jahr 2015 die Gründung von arzt­grup­pen­glei­chen MVZ ermöglicht hat, ist die An­zahl ver­trags­zahnärzt­li­cher MVZ in der Hand von Pri­vate-Equity-Ge­sell­schaf­ten ra­sant ge­stie­gen. Mit den Neu­re­ge­lun­gen soll der Ein­fluss der Pri­vate-Equity-Ge­sell­schaf­ten auf die am­bu­lante (zahn)ärzt­li­che Ver­sor­gung ein­gedämmt und die Viel­falt der Leis­tungs­er­brin­ger er­hal­ten blei­ben.

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