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Honorarärzte dürfen außerhalb der externen Wahlarztkette keine Wahlleistungen erbringen

Der BGH hat mit Ur­teil vom 10.1.2019 (Az. III ZR 325/17) die bis­lang um­strit­tene Frage zur Er­brin­gung wahlärzt­li­cher Leis­tun­gen durch Ho­no­rarärzte ab­schließend geklärt.

Nach­dem er mit Ur­teil vom 14.10.2014 (Az. III ZR 85/14) be­reits ent­schie­den hatte, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG ei­ner se­pa­ra­ten Ho­no­rar­ver­ein­ba­rung zwi­schen Ho­no­rar­arzt und Pa­ti­ent ent­ge­gen­stehe, war im Schrift­tum Streit darüber ent­stan­den, ob eine di­rekte Be­nen­nung des Ho­no­rar­arz­tes als Wahl­arzt in der Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung möglich sei. Dies hat der BGH nun ab­schließend ver­neint.

Hin­weis: Im Streit­fall klagte ein pri­va­tes Kran­ken­ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ge­gen einen Neu­ro­chir­ur­gen aus ab­ge­tre­te­nem Recht zweier Pa­ti­en­ten auf Ho­no­rarrück­zah­lung. Der be­klagte Arzt be­treibt eine Pra­xis für Neu­ro­chir­ur­gie. Er ope­rierte Pa­ti­en­ten im Jahr 2013 in einem Kran­ken­haus auf der Ba­sis ei­nes freien Dienst­ver­tra­ges als so­ge­nann­ter Ho­no­rar­arzt. Der BGH hatte zwi­schen zwei Fällen zu dif­fe­ren­zie­ren.
Im ers­ten Fall war der Arzt in der un­ter­schrie­be­nen Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung des Kran­ken­hau­ses für den Fach­be­reich der Neu­ro­chir­ur­gie hand­schrift­lich als Wahl­arzt ein­ge­tra­gen.
In dem zwei­ten Fall war da­ge­gen in der Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung des Kran­ken­hau­ses für den Fach­be­reich der Neu­ro­chir­ur­gie kein Wahl­arzt be­nannt. Der Pa­ti­ent hatte einen For­mu­lar­text an­ge­kreuzt, aus dem sich die Ein­bin­dung des Arz­tes über die ex­terne Wahl­arzt­kette er­gab.

Der BGH erklärte bei­den Kon­stel­la­tio­nen eine Ab­sage. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG lege den Kreis der li­qui­da­ti­ons­be­rech­tig­ten Wahlärzte ab­schließend fest und schließe wahlärzt­li­che Leis­tun­gen durch Ho­no­rarärzte aus. Als zwin­gende preis­recht­li­che Schutz­vor­schrift zu­guns­ten des Pa­ti­en­ten stehe § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht nur ei­ner Ho­no­rar­ver­ein­ba­rung ent­ge­gen, die der Ho­no­rar­arzt un­mit­tel­bar mit dem Pa­ti­en­ten ab­schließt, son­dern ver­biete auch, den Ho­no­rar­arzt in der Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung als „ori­ginären“ Wahl­arzt zu be­nen­nen, so die Begründung des BGH zu Kon­stel­la­tion Nr. 1.

Die Ent­schei­dung zu zwei­ten Kon­stel­la­tion begründete der BGH da­mit, dass die Vor­aus­set­zun­gen der ex­ter­nen Wahl­arzt­kette nicht vor­la­gen. Der Arzt er­brachte planmäßig Haupt­be­hand­lungs­leis­tun­gen als Erfüllungs­ge­hilfe des Kran­ken­hau­ses, ohne zur Be­hand­lung von einem li­qui­da­ti­ons­be­rech­tig­ten Arzt hin­zu­ge­zo­gen wor­den zu sein.

Hin­weis: Die Ent­schei­dung zur zwei­ten Sach­ver­halts­va­ri­ante über­rascht nicht. Sie ist nach­voll­zieh­bar und rich­tig. Aber auch die Ent­schei­dung im Aus­gangs­fall über­rascht nach den bis­he­ri­gen re­strik­ti­ven Ten­den­zen des BGH zu Wahl­leis­tun­gen letzt­lich nicht. Viel­mehr ist nun klar­ge­stellt, dass einem Ho­no­rar­arzt auch über eine di­rekte Be­nen­nung in der Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung kein Li­qui­da­ti­ons­recht ein­geräumt wer­den kann.
Dies dürfte ein wei­te­rer Sarg­na­gel für den Ho­no­rar­arzt sein und im­mer noch zahl­rei­che Kran­kenhäuser hart tref­fen. Nach der Recht­spre­chung des BGH sind ent­spre­chende Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­run­gen ins­ge­samt nich­tig. Folg­lich ist sei­tens der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­run­gen nun mit weit­ge­hen­den Rück­for­de­run­gen zu rech­nen.
Die „gewünschte“ Stell­ver­tre­tung dürfte da­mit die letzte Möglich­keit blei­ben, Ho­no­rarärzte in die Er­brin­gung von Wahl­leis­tun­gen ein­zu­be­zie­hen. Kran­ken­hausträger, für die Ho­no­rarärzte tätig sind, soll­ten ihre Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­run­gen drin­gend überprüfen und ggf. an­pas­sen las­sen.

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