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Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Kosten für Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung

FG Düsseldorf 15.7.2013, 9 K 3744/12 E

Das Ab­zugs­ver­bot für Diätver­pfle­gung gilt auch dann, wenn diese nicht nur ne­ben, son­dern an­stelle von Me­di­ka­men­ten zur Lin­de­rung der Krank­heit benötigt wird und auch dann, wenn die Diät auf Grund ei­ner ärzt­li­chen Ver­ord­nung un­mit­tel­bar als The­ra­pie ein­ge­setzt wird und da­mit Me­di­ka­men­ten­cha­rak­ter auf­weist. Zu den Diätfor­men gehören nicht nur kurz­zei­tig an­ge­wen­dete Ein­formdiäten so­wie lang­zei­tig an­ge­wandte Grunddiäten, z.B., bei Gicht und Zu­cker­krank­heit, son­dern auch lang­zei­tige Son­derdiäten mit An­pas­sung an ständige Lei­den, z.B. Zölia­kie.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin lei­det an ei­ner chro­ni­schen Stoff­wech­selstörung und nimmt des­halb auf ärzt­li­che Ver­ord­nung Vit­amine und an­dere Mi­kronähr­stoffe ein. In ih­rer Ein­kom­men­steuer-Erklärung für 2010 hatte sie Auf­wen­dun­gen i.H.v. 9.341 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung gel­tend ge­macht. Das Fi­nanz­amt er­kannte da­von die Arzt­kos­ten, Me­di­ka­mente, Kos­ten für TCM-Präpa­rate, Reiki-Be­hand­lun­gen etc. i.H.v. ins­ge­samt 6.124 € an. Es lehnte al­ler­dings die Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen für Nah­rungs­ergänzungs­mit­tel i.H.v. rund 706 € ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Nach § 33 Abs. 2 S. 3 EStG können Auf­wen­dun­gen, die durch Diätver­pfle­gung ent­ste­hen, nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung berück­sich­tigt wer­den.

Der Ge­setz­ge­ber hat das Ab­zugs­ver­bot für Diätkos­ten 1974 ein­geführt, weil nach den Er­fah­run­gen der Pra­xis die Steu­er­ermäßigung viel­fach un­ge­recht­fer­tigt in An­spruch ge­nom­men werde, die Ein­hal­tung der Diät im all­ge­mei­nen nicht zu ei­ner Mehr­be­las­tung, oft so­gar zu Ein­spa­run­gen führe und zwangsläufige Un­ter­schiede in den Le­bens­hal­tungs­kos­ten an­de­rer Art, die viel schwe­rer wögen (z.B. un­ter­schied­li­che Woh­nungs­mie­ten, Mehr­kos­ten für Klei­dung we­gen Übergröße) steu­er­lich eben­falls nicht aus­ge­gli­chen wer­den könn­ten.

Das Ab­zugs­ver­bot für Diätver­pfle­gung gilt auch dann, wenn diese nicht nur ne­ben, son­dern an­stelle von Me­di­ka­men­ten zur Lin­de­rung der Krank­heit benötigt wird und auch dann, wenn die Diät auf Grund ei­ner ärzt­li­chen Ver­ord­nung un­mit­tel­bar als The­ra­pie ein­ge­setzt wird und da­mit Me­di­ka­men­ten­cha­rak­ter auf­weist. Nach BFH-Recht­spre­chung ist un­ter Diät die auf die Bedürf­nisse des Pa­ti­en­ten und der The­ra­pie der Er­kran­kung ab­ge­stimmte Ernährung zu ver­ste­hen; sie kann in der Ein­schränkung der ge­sam­ten Ernährung, in der Ver­mei­dung be­stimm­ter An­teile oder in der Ver­meh­rung al­ler oder be­stimm­ter Nah­rungs­an­teile be­ste­hen.

Zu den Diätfor­men gehören nicht nur kurz­zei­tig an­ge­wen­dete Ein­formdiäten so­wie lang­zei­tig an­ge­wandte Grunddiäten, z.B., bei Gicht und Zu­cker­krank­heit, son­dern auch lang­zei­tige Son­derdiäten mit An­pas­sung an ständige Lei­den, z.B. Zölia­kie. Die von den Klägern gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen be­tra­fen letzt­lich Mit­tel i.S.v. § 33 Abs. 2 S. 3 EStG, mit de­nen be­stimmte Nah­rungs­an­teile ver­mehrt wer­den.

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