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Rechtsberatung

Gesundheits-Apps zur Patientenbindung

Die lang­fris­tige Pa­ti­en­ten­ge­win­nung und -bin­dung ist in ei­ner wett­be­werb­li­chen Kran­ken­haus­land­schaft ein zen­tra­les An­lie­gen. Un­lau­tere Pa­ti­en­ten­bin­dungs­sys­teme, z.B. durch Vergüns­ti­gun­gen an Zu­wei­ser, ber­gen in­zwi­schen deut­li­che Straf­bar­keits­ri­si­ken. Können sich Kran­kenhäuser Ge­sund­heits-Apps nutz­bar ma­chen, um dau­er­haft den Kon­takt zu Pa­ti­en­ten zu hal­ten?

Dürfen sie Apps für das Handy ent­wi­ckeln oder nut­zen, um Pa­ti­en­ten auch über den Auf­ent­halt im Kran­ken­haus oder der Am­bu­lanz zu bin­den, z.B. in­dem sie Herz-Kreis­lauf­da­ten von Chro­ni­kern sam­meln und aus­wer­ten, die von ei­ner App auf­ge­zeich­net wer­den?

Gesundheits-Apps zur Patientenbindung© Thinkstock

Möglichkeiten und Chancen

Apps sind ein star­kes In­stru­ment zur Kun­den­bin­dung. Wer als Kunde eine App her­un­ter­ge­la­den hat, kehrt häufi­ger auf die Be­stell­sei­ten des An­bie­ters zurück und kauft im Schnitt mehr als der Nicht-App-Kunde.

Mo­bile Tech­no­lo­gien bie­ten in­zwi­schen auch beim Thema Ge­sund­heit vielfältige Ein­satzmöglich­kei­ten, z.B. im Rah­men der Präven­tion, oder der Ge­sund­heitsförde­rung bis hin zur selbstständi­gen The­ra­pie­be­glei­tung. Ge­sund­heits-Apps wer­den zu­neh­mend auch zur Un­terstützung von Dia­gnos­tik und The­ra­pie inkl. Re­ha­bi­li­ta­tion an­ge­bo­ten und ver­wen­det. Ihr Nut­zen be­steht für die An­wen­der vor al­lem darin, un­abhängig von Ort und Zeit mit dem be­treu­en­den Fach­per­so­nal kom­mu­ni­zie­ren zu können. Ärz­tin­nen und Ärz­ten bie­ten die mo­bi­len An­wen­dun­gen in der Ver­sor­gung neue Möglich­kei­ten, Lang­zei­ten-Da­ten und ak­tu­elle Ge­sund­heits­in­for­ma­tio­nen von ih­ren Pa­ti­en­ten zu er­hal­ten, die für eine spätere Be­hand­lung nutz­bar ge­macht wer­den können – und einen Vor­teil ge­genüber Wett­be­wer­bern be­deu­ten.

Risiken und Nebenwirkungen

Ge­sund­heits-Apps ha­ben ge­genüber den be­rufs­recht­lich, so­zi­al­ver­si­che­rungs-, wett­be­werbs- und nun­mehr auch straf­recht­lich pro­ble­ma­ti­schen Zu­wei­ser­bin­dungs­sys­te­men einen ent­schei­den­den Vor­teil: Sie set­zen un­mit­tel­bar beim Pa­ti­en­ten an und nicht bei einem Zu­wei­ser und es fehlt an Zah­lungs­strömen. Die Kun­den­bin­dung er­folgt sub­ti­ler: Der Vor­teil für den Pa­ti­en­ten liegt darin, dass er Ge­sund­heits­da­ten von sich fach­kun­dig beim Ex­per­ten ge­sam­melt und ge­sich­tet weiß. Das Kran­ken­haus setzt auf die Be­reit­schaft des Pa­ti­en­ten, sich im Krank­heits­fall durch ent­spre­chende Kran­ken­haus­wahl die­sen Vor­teil zu­nutze zu ma­chen. Pro­ble­ma­ti­sch ist dies un­ter dem Ge­sichts­punkt ver­schlei­ern­der Wer­bung, wenn der Pa­ti­ent den wer­ben­den Cha­rak­ter der App nicht mehr er­kennt und von ei­ner neu­tra­len me­di­zi­ni­schen Kon­troll­in­stanz aus­geht, statt von einem kon­kur­rie­ren­den Markt­teil­neh­mer. Per se sind Ge­sund­heits-Apps von Kran­kenhäusern aber nicht un­zulässig oder un­lau­ter.

Die Schwie­rig­kei­ten be­ste­hen eher in an­de­rem Zu­sam­men­hang: Eine Ge­sund­heits-App kann im Ein­zel­fall ein Me­di­zin­pro­dukt sein, das er­heb­li­chen Markt­zu­gangs­kon­trol­len un­ter­liegt, wenn der Her­stel­ler der Soft­ware einen dia­gnos­ti­schen oder the­ra­peu­ti­schen Zweck mit der Soft­ware ver­folgt. Das kann im Ein­zel­fall schwer ab­zu­gren­zen sein. Wer ei­gene Apps ent­wi­ckeln will, muss hier auf­pas­sen. Wenn Apps im kli­ni­schen Be­trieb Ver­wen­dung fin­den sol­len, müssen diese un­ge­ach­tet ob sie recht­li­che Me­di­zin­pro­dukte sind oder nicht aber verläss­lich und si­cher sein. Sie soll­ten da­her ei­ner Qua­litäts­si­che­rung durch Dritte und ggfs. so­gar ei­ner Zer­ti­fi­zie­rung un­ter­zo­gen wer­den. Der Pa­ti­ent sollte über die Möglich­kei­ten der App und de­ren Feh­ler­to­le­ranz in­for­miert wer­den, wie­weit auf er­fasste Da­ten Ver­lass ist.

Wei­ter­hin stellt sich die Frage, wie die er­fass­ten Da­ten zu si­chern sind. Wenn Da­ten im Zu­sam­men­hang mit ei­ner me­di­zi­ni­schen Be­hand­lung, sei diese in der Ver­gan­gen­heit oder Zu­kunft, ge­sam­melt wer­den, spricht vie­les dafür, dass die Da­ten in der Pa­ti­en­ten­akte zu do­ku­men­tie­ren sind. Die Do­ku­men­ta­tion hat die Auf­gabe, den Krank­heits­ver­lauf und die durch­geführ­ten Be­hand­lungsmaßnah­men für einen Fach­mann trans­pa­rent zu ma­chen, da­mit die­ser die Wei­ter­be­hand­lung über­neh­men oder die Be­hand­lung im Nach­hin­ein nach­voll­zie­hen kann.

Dar­aus folgt aber auch, dass in die ge­sam­mel­ten Da­ten Ein­sichts­rechte des Pa­ti­en­ten und sei­ner An­gehöri­gen be­ste­hen und diese mit Ein­wil­li­gung des Pa­ti­en­ten auch Nach­be­hand­lern zugäng­lich ge­macht wer­den. Dem­ge­genüber un­ter­lie­gen die er­ho­be­nen Da­ten aber der ärzt­li­chen Schwei­ge­pflicht. Sie können nicht ohne Ein­wil­li­gung zu werb­li­chen oder sons­ti­gen Zwecken aus­ge­wer­tet und ge­nutzt wer­den, es sei denn das sie zu die­sem Zwecke ge­sam­melt wur­den und der Pa­ti­ent dem zu­stimmte.

Ein wich­ti­ger Punkt ist die Frage, ob ein Kran­ken­haus, das Be­hand­lungs­da­ten lang­fris­tig sam­melt auch eine Über­wa­chungs­pflicht hat und zum Bei­spiel bei ab­seh­ba­ren Akut­si­tua­tion über­wa­chend und war­nend agie­ren muss. Das hängt sehr vom Ein­zel­fall ab.  Ist es zu ei­ner fak­ti­schen Über­nahme von Schutz­pflich­ten auf der Grund­lage ei­ner rechts­ge­schäft­li­chen Ver­ein­ba­rung ge­kom­men? Sprich: durfte der Pa­ti­ent dar­auf ver­trauen, dass das Kran­ken­haus ihm Schutz vor Ge­sund­heits­ge­fah­ren zu­ge­sagt hat?

Fazit

Ge­sund­heits-Apps sind ein nutz­ba­res Mit­tel zur Pa­ti­en­ten­bin­dung durch Kran­kenhäuser, wenn ei­nige Grundsätze be­ach­tet wer­den:

  1. Vor­teile, Hin­tergründe und außer­me­di­zi­ni­sche In­ter­es­sen der Ge­sund­heits-App soll­ten dem Pa­ti­en­ten trans­pa­rent sein.
  2. Es sollte ausdrück­lich geklärt sein, ob das Kran­ken­haus zu­sam­men mit der App auch Schutz­pflich­ten zu­guns­ten des Pa­tein­ten über­neh­men will.
  3. Je mehr die App zur kli­ni­schen Be­hand­lung be­stimmt ist, desto höher sollte die Qua­litäts­si­che­rung der App sein. Wo möglich, sollte eine Zer­ti­fi­zie­rung an­ge­strebt wer­den.
  4. Er­ho­bene Da­ten soll­ten nach den Grundsätzen der Do­ku­men­ta­tion in der Pa­ti­en­ten­akte ge­si­chert wer­den.
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