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Entscheidung über einen Kindergeldantrag durch eine befristete Festsetzung

BFH 26.6.2014, III R 6/13

Erlässt die Fa­mi­li­en­kasse auf einen zeit­lich nicht kon­kre­ti­sier­ten Kin­der­geld­an­trag einen Fest­set­zungs­be­scheid, der eine Be­fris­tung enthält, so hat sie da­mit über den An­trag in vol­lem Um­fang und nicht nur zum Teil ent­schie­den. Ist der Kin­der­geld­be­rech­tigte mit der Be­fris­tung nicht ein­ver­stan­den, so muss er mit Ein­spruch gel­tend ma­chen, die Be­fris­tung sei er­mes­sens­wid­rig; un­terlässt er dies, so erwächst die be­fris­tete Fest­set­zung in Be­stands­kraft und er muss einen neuen An­trag stel­len, wenn er Kin­der­geld für Zei­ten nach der Be­fris­tung be­gehrt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist die Mut­ter der bei­den Söhne A und B, die im März 1980 bzw. im Juni 1982 ge­bo­ren sind. Sie war bis Juli 2003 im öff­ent­li­chen Dienst des Lan­des be­schäftigt, da­nach schied sie aus dem Staats­dienst aus. Der Ar­beit­ge­ber der Kläge­rin hatte durch Be­scheide vom 4.4.2001 und vom 19.4.2000 Kin­der­geld für die bei­den Söhne fest­ge­setzt. A be­fand sich in Aus­bil­dung, B ist be­hin­dert. Im Be­scheid für A vom 4.4.2001 war die Fest­set­zung bis ein­schließlich Sep­tem­ber 2004 be­fris­tet, im Be­scheid für B vom 19.4.2000 bis Juni 2003. Die Kin­der­geld­akte des Ar­beit­ge­bers der Kläge­rin wurde nach de­ren Aus­schei­den aus dem Staats­dienst ver­nich­tet.

Im De­zem­ber 2010 machte die Kläge­rin Kin­der­geld für A und B für die Zeit ab Au­gust 2003 gel­tend. Die be­klagte Fa­mi­li­en­kasse lehnte eine Fest­set­zung ab. Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage. Sie macht gel­tend, sie habe keine be­fris­te­ten Kin­der­geld­anträge ge­stellt, so dass über ihre ur­sprüng­li­chen Anträge, so­weit sie die Zeit nach der Be­fris­tung beträfen, noch nicht ent­schie­den wor­den sei.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Fa­mi­li­en­kasse hat durch die Be­scheide vom 4. April 2001 und vom 19. April 2000, in de­nen die Fest­set­zung von Kin­der­geld bis ein­schließlich Sep­tem­ber 2004 bzw. bis Juni 2003 be­fris­tet wurde, zur Gänze und nicht nur zum Teil über die ur­sprüng­li­chen Kin­der­geld­anträge ent­schie­den.

Bei ei­ner in die Zu­kunft rei­chen­den Fest­set­zung von Kin­der­geld kann zunächst nur un­ter­stellt wer­den, dass die ge­genwärtig erfüll­ten Vor­aus­set­zun­gen wei­ter­hin vor­lie­gen wer­den. Eine ab­schließende Prüfung ist für künf­tige Zeiträume nicht möglich. Erhält der An­trag­stel­ler auf einen sol­chen An­trag hin einen Fest­set­zungs­be­scheid, der eine zeit­li­che Be­gren­zung bis zu einem in der Zu­kunft lie­gen­den Mo­nat vor­sieht, so hat die Fa­mi­li­en­kasse da­mit in der Re­gel in vol­lem Um­fang zu sei­nen Guns­ten ent­schie­den.

Aber auch dann, wenn ein Kin­der­geld­be­rech­tig­ter eine in die Zu­kunft rei­chende Fest­set­zung ohne zeit­li­che Be­gren­zung be­an­tragt ha­ben sollte, würde eine nach­fol­gende be­fris­tete Kin­der­geld­fest­set­zung nicht be­deu­ten, dass die Fa­mi­li­en­kasse da­mit nur eine Teil­ent­schei­dung ge­trof­fen hätte und nach Ab­lauf der Be­fris­tung eine wei­tere Ent­schei­dung über den ur­sprüng­li­chen An­trag tref­fen werde. Viel­mehr wird in einem der­ar­ti­gen Fall der auf eine un­be­fris­tete Fest­set­zung ge­rich­tete Kin­der­geld­an­trag durch eine Fest­set­zung, die als Ne­ben­be­stim­mung eine Be­fris­tung enthält, zum Teil ab­ge­lehnt. Eine endgültige Ab­leh­nung der Fest­set­zung von Kin­der­geld für den nach­fol­gen­den Zeit­raum ist darin al­ler­dings nicht zu se­hen.

Ist ein Kin­der­geld­be­rech­tig­ter mit ei­ner in der Zu­kunft lie­gen­den Be­fris­tung nicht ein­ver­stan­den, weil er eine un­be­fris­tete Fest­set­zung be­gehrt, so muss er mit Ein­spruch gel­tend ma­chen, die Be­fris­tung sei er­mes­sens­wid­rig. Un­terlässt er dies, so erwächst die be­fris­tete Fest­set­zung in Be­stands­kraft. Be­gehrt er Kin­der­geld für Zei­ten nach der Be­fris­tung, so muss er einen neuen An­trag stel­len. Der ur­sprüng­li­che Kin­der­geld­an­trag ent­fal­tet für den über die Be­fris­tung hin­aus­rei­chen­den Zeit­raum keine Wir­kung mehr, er ist viel­mehr "ver­braucht".

Vor­lie­gend ent­hiel­ten die ur­sprüng­li­chen Kin­der­geld­anträge nach der übe­rein­stim­men­den An­sicht der Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten keine zeit­li­che Ein­schränkung. Dies ist auch na­he­lie­gend, da in den von den Fa­mi­li­en­kas­sen ver­wen­de­ten Vor­dru­cken übli­cher­weise keine Ein­tra­gun­gen für eine zeit­li­che Be­gren­zung vor­ge­se­hen sind. Die auf die ur­sprüng­li­chen Anträge hin er­gan­ge­nen Fest­set­zun­gen wa­ren nach den dar­ge­leg­ten Grundsätzen keine Teil­ent­schei­dun­gen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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