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Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

BFH 16.4.2013, IX R 26/11

Bei teils selbst­ge­nutz­ten und teils ver­mie­te­ten Fe­ri­en­woh­nun­gen ist die Frage, ob der Steu­er­pflich­tige mit oder ohne Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht ver­mie­tet hat, an­hand ei­ner un­ter Her­an­zie­hung al­ler ob­jek­tiv er­kenn­ba­ren Umstände zu tref­fen­den Pro­gnose zu ent­schei­den. Un­er­heb­lich ist, ob sich der Vor­be­halt der Selbst­nut­zung aus ei­ner ein­zel­ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ver­trags­be­din­gung oder aus einem for­mu­larmäßigen Mus­ter­ver­trag er­gibt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger hat­ten im Jahr 1999 ein un­be­bau­tes Grundstück er­wor­ben, auf dem sie ein Fe­ri­en­haus er­rich­ten ließen. Zur glei­chen Zeit schlos­sen sie mit der F-GmbH einen Gäste­ver­mitt­lungs­ver­trag für zehn Jahre ab. Der Ver­trag sah u.a. vor, dass die Kläger ihr Fe­ri­en­haus "nur in der Zeit zwi­schen dem 15.1. und dem 30.3. oder dem 1.11. bis 15.12." ei­nes Jah­res selbst nut­zen dürfen und dass die Zeit der Selbst­nut­zung ins­ge­samt jähr­lich vier Wo­chen nicht über­schrei­ten darf. Ob­wohl im Ver­trag von einem "ho­telmäßigen" An­ge­bot des Fe­ri­en­hau­ses die Rede ist, wurde die­ses ab April 2000 re­gelmäßig über Zeiträume von ein bis zwei Wo­chen, häufig auch länger ver­mie­tet. Die Aus­las­tung des Ob­jekts lag in den Jah­ren 2000 bis 2010 zwi­schen 115 und 184 Ver­mie­tungs­ta­gen pro Jahr.

In ih­ren Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für die Streit­jahre 2004 und 2005 erklärten die Kläger die ne­ga­ti­ven Einkünfte aus dem Ob­jekt als Ver­luste aus Ge­wer­be­be­trieb i.S.d. § 15 EStG, die sie durch Ein­nah­men-Über­schuss­rech­nung er­mit­tel­ten. Auch in den Vor­jah­ren und im Fol­ge­jahr 2006 hat­ten die Kläger Ver­luste aus Ge­wer­be­be­trieb er­mit­telt. Das Fi­nanz­amt, das die für die Ver­an­la­gungs­zeiträume bis 2003 erklärten Einkünfte noch an­trags­gemäß als Ver­luste aus Ge­wer­be­be­trieb berück­sich­tigt hatte, er­kannte die in den Streit­jah­ren gel­tend ge­mach­ten ne­ga­ti­ven Einkünfte we­gen feh­len­der Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht in den hierfür er­gan­ge­nen Ein­kom­men­steu­er­be­schei­den nicht mehr an. Es war der An­sicht, die von den Klägern für die Fe­ri­en­woh­nung vor­ge­legte Pro­gno­se­rech­nung führe zu einem To­tal­ver­lust.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage wei­test­ge­hend statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Un­recht eine Über­schus­spro­gnose für ent­behr­lich ge­hal­ten.

Nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung ist bei teil­weise selbst­ge­nutz­ten und teil­weise ver­mie­te­ten Fe­ri­en­woh­nun­gen die Frage, ob der Steu­er­pflich­tige mit oder ohne Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht ver­mie­tet hat, an­hand ei­ner un­ter Her­an­zie­hung al­ler ob­jek­tiv er­kenn­ba­ren Umstände zu tref­fen­den Pro­gnose zu ent­schei­den. Die Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht des Steu­er­pflich­ti­gen muss schon dann überprüft wer­den, wenn er sich eine Zeit der Selbst­nut­zung vor­be­hal­ten hat; dies gilt un­abhängig da­von, ob er von sei­nem Ei­gen­nut­zungs­recht tatsäch­lich Ge­brauch macht oder nicht.

Un­er­heb­lich ist, ob sich der Vor­be­halt der Selbst­nut­zung aus ei­ner ein­zel­ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ver­trags­be­din­gung oder aus einem for­mu­larmäßigen Mus­ter­ver­trag er­gibt und vom Steu­er­pflich­ti­gen we­der ver­langt noch aus­ge­nutzt wurde. Auch die vom FG er­wo­ge­nen As­pekte - ob die Möglich­keit der Selbst­nut­zung in­ner­halb oder außer­halb der all­ge­mei­nen Fe­ri­en­zei­ten lag, zu wel­chem Zweck die ver­trag­lich vor­be­hal­tene Selbst­nut­zung er­folgte und wie hoch die durch­schnitt­lich er­reichte An­zahl an Ver­mie­tungs­ta­gen lag - wa­ren in die­sem Zu­sam­men­hang nicht zu berück­sich­ti­gen.

In­fol­ge­des­sen konnte die Ent­schei­dung der Vor­in­stanz kei­nen Be­stand ha­ben. Die Sa­che war al­ler­dings noch nicht spruch­reif. Das FG muss im wei­te­ren Ver­fah­ren eine To­talüber­schus­spro­gnose nach den im BFH-Ur­teil vom 6.11.2001 (Az.: IX R 97/00) nie­der­ge­leg­ten Grundsätzen durchführen. Da­bei ist ins­be­son­dere zu berück­sich­ti­gen, dass die zukünf­tig zu er­war­ten­den Ein­nah­men nur dann an­hand des Durch­schnitts der in der Ver­gan­gen­heit an­ge­fal­le­nen Ein­nah­men zu schätzen sind, wenn keine aus­rei­chen­den ob­jek­ti­ven Umstände für die zukünf­tige Ent­wick­lung der Miet­ein­nah­men vor­lie­gen; eine der all­ge­mei­nen Preis­ent­wick­lung an­ge­passte Ein­nah­me­ner­mitt­lung ist da­her bei hin­rei­chen­den An­halts­punk­ten - die sich wie­derum aus der Ent­wick­lung in der Ver­gan­gen­heit er­ge­ben können - zulässig.

Link­hin­weis:
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