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Steuerberatung

Margenbesteuerung bei Überlassung von Ferienwohnungen

BFH v. 22.8.2019 - V R 12/19 (V R 9/16)

Die Über­las­sung der von an­de­ren Un­ter­neh­men an­ge­mie­te­ten Fe­ri­en­woh­nun­gen un­ter­liegt auch dann der Mar­gen­be­steue­rung nach § 25 UStG, wenn darüber hin­aus le­dig­lich als Ne­ben­leis­tung ein­zu­stu­fende Leis­tungs­ele­mente er­bracht wer­den. Ob der Un­ter­neh­mer eine Leis­tung in ei­ge­ner Ver­ant­wor­tung über­nimmt (Rei­se­ver­an­stal­ter) oder eine fremde Leis­tung le­dig­lich ver­mit­telt (Rei­se­ver­mitt­ler), rich­tet sich im Rah­men des zu­grunde lie­gen­den Rechts­verhält­nis­ses nach dem Ge­samt­bild des Ein­zel­falls.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­trieb in den Streit­jah­ren 2004 bis 2009 ein Ein­zel­un­ter­neh­men un­ter der Firma "C-Club". Im Rah­men sei­nes Un­ter­neh­mens bot er Ur­laubs­un­terkünfte (Ho­tel­zim­mer, Ap­par­te­ments, Fe­ri­en­woh­nun­gen) in Ita­lien an. Da­bei buchte er die in einem Pro­spekt an­ge­bo­te­nen Un­terkünfte über­wie­gend erst bei Be­darf. Die Kun­den ent­rich­te­ten die Mie­ten an den Kläger. Die­ser lei­tete sie an die Ei­gentümer und Ver­mie­ter der Un­terkünfte wei­ter und zog hier­von seine "Pro­vi­sion" ab. Diese be­han­delte er als steu­er­freien Um­satz, da er da­von aus­ging, dass er le­dig­lich als Ver­mitt­ler für die Woh­nungs­ei­gentümer in Ita­lien tätig sei.

Das Fi­nanz­amt war al­ler­dings der Auf­fas­sung, dass die vom Kläger als Ver­mitt­lung be­han­del­ten Umsätze als Rei­se­leis­tun­gen i.S.d. § 25 Abs. 1 UStG zu qua­li­fi­zie­ren und der Um­satz­steuer zu un­ter­wer­fen seien. Es er­ließ wei­test­ge­hend geänderte Vor­aus­zah­lungs­be­scheide, die man­gels Vor­lage von Auf­zeich­nun­gen auf ei­ner Schätzung der Marge be­ruh­ten. Der Kläger machte wei­ter­hin gel­tend, er habe die ent­spre­chen­den Un­terkünfte le­dig­lich ver­mit­telt. Aus den je­wei­li­gen Bu­chungs­bestäti­gun­gen ergäben sich ein­deu­tig Name, An­schrift und Te­le­fon­num­mer des Ver­mie­ters, teil­weise so­gar der Hin­weis, dass die Un­terkünfte nur ver­mit­telt seien. Die von ihm getätig­ten Ver­mitt­lungs­umsätze seien da­her in Deutsch­land nicht steu­er­bar.

Das FG wies die Klage ab. Der Kläger er­bringe ge­genüber sei­nen Kun­den Rei­se­leis­tun­gen i.S.v. § 25 UStG. Die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Mit der Ver­mie­tung von an­ge­mie­te­ten Fe­ri­en­woh­nun­gen im ei­ge­nen Na­men er­brachte der Kläger Rei­se­leis­tun­gen, die der Mar­gen­be­steue­rung nach § 25 UStG un­ter­lie­gen.

Eine Rei­se­leis­tung liegt dem­nach nicht nur bei einem Leis­tungsbündel vor, son­dern auch dann, wenn der Un­ter­neh­mer nur eine Leis­tung - wie im Streit­fall die Wei­ter­ver­mie­tung von Fe­ri­en­woh­nun­gen - er­bringt. Es führt so­mit nicht zum Aus­schluss der Leis­tun­gen ei­nes Rei­sebüros oder Rei­se­ver­an­stal­ters vom An­wen­dungs­be­reich des Art. 306 bis 310 MwSt­Sys­tRL, wenn sich diese dar­auf be­schränken, dem Rei­sen­den le­dig­lich eine Fe­ri­en­woh­nung zur Verfügung zu stel­len.

Der Kläger hat diese Leis­tun­gen auch im Rah­men sei­nes Un­ter­neh­mens an Pri­vat­kun­den und da­mit an Leis­tungs­empfänger er­bracht, die diese Leis­tun­gen nicht für ihr Un­ter­neh­men ver­wen­det hat­ten. Da­bei ist er ge­genüber den Kun­den auch im ei­ge­nen Na­men auf­ge­tre­ten und nicht nur als Ver­mitt­ler für die Ei­gentümer der Fe­ri­en­woh­nun­gen. Für die Be­stim­mung der Leis­tun­gen und der Leis­tungs­be­zie­hun­gen folgt das Um­satz­steu­er­recht grundsätz­lich dem Zi­vil­recht. Dies gilt auch bei Rei­se­leis­tun­gen.

Im Hin­blick dar­auf, dass eine Ver­mitt­lungs­leis­tung ein Han­deln in frem­dem Na­men er­for­dert, kommt es für die Ab­gren­zung maßgeb­lich dar­auf an, wie der Un­ter­neh­mer nach außen (ge­genüber den Rei­sen­den) auf­tritt. Da­bei ist zu berück­sich­ti­gen, dass der Wille, in frem­dem Na­men zu han­deln, dann un­be­acht­lich bleibt, wenn er sich nicht aus ei­ner Erklärung des Han­deln­den oder aus den Umständen er­gibt. Es muss so­mit für den Leis­tungs­empfänger ob­jek­tiv er­kenn­bar sein, dass der Han­delnde in frem­dem Na­men auf­tre­ten und das Ge­schäft ab­schließen will.

Das FG hatte eine Fülle von Umständen fest­ge­stellt, auf­grund de­rer es zur Über­zeu­gung ge­langt war, dass der Kläger ge­genüber den Rei­sen­den als Leis­ten­der auf­ge­tre­ten ist und nicht le­dig­lich als Ver­mitt­ler. Da­bei hatte es zu­tref­fend dar­auf ab­ge­stellt, dass die Auf­ma­chung des Ka­ta­logs der ei­nes klas­si­schen Rei­se­ver­an­stal­ters ent­sprach. Die­ser habe Kun­den den Ein­druck ver­mit­telt, dass der Steu­er­pflich­tige sein Ver­trags­part­ner werde.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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