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Steuerberatung

Ermäßigter Steuersatz bei der Vermietung von Wohncontainern an Arbeitnehmer

Gemäß BFH-Ur­teil vom 29.11.2022 (Az. XI R 13/20, DStR 2023, S. 515) greift der ermäßigte Steu­er­satz auch für die Ver­mie­tung von nicht orts­feste Wohn­con­tai­ner an Ar­beit­neh­mer. Diese Recht­spre­chungs­grundsätze über­nimmt das BMF nun mit Schrei­ben vom 06.10.2023 (Az. III C 2 - S 7245/19/10001 :004) und passt den UStAE ent­spre­chend an.

Maßge­bend für die An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes sei aber ne­ben der Kurz­fris­tig­keit der Ver­mie­tung auch, dass der Schwer­punkt der Leis­tung in der Über­las­sung der Wohn- und Schlafräume zur Be­her­ber­gung liege. Letz­te­res sei bei­spiels­weise bei der Über­las­sung von nicht orts­fes­ten Haus­boo­ten oder Wohn­mo­bi­len zur Durchführung von Rei­sen nicht erfüllt.

Kon­kret be­jaht der BFH mit Ur­teil vom 29.11.2022 (Az. XI R 13/20, DStR 2023, S. 515) die An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes bei der sai­so­na­len Ver­mie­tung von nicht orts­fes­ten Wohn­con­tai­nern an Ar­beit­neh­mer. Für die An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes müsse keine Ver­bin­dung mit einem Grundstück be­ste­hen (ähn­lich der Ver­mie­tung von Wohnwägen auf Cam­pingplätzen). Bei die­sen stehe nicht der Be­her­ber­gungs­ge­danke son­dern an­dere As­pekte, wie die ge­ge­bene Mo­bi­lität, im Vor­der­grund.

Im Streit­fall hatte ein Land­wirt für ma­xi­mal drei Mo­nate Wohn­con­tai­ner an Ern­te­hel­fer ver­mie­tet. Laut BFH war die Leis­tung mit ei­ner Ho­tel­un­ter­brin­gung ver­gleich­bar, denn die Sai­son­ar­bei­ter hat­ten kurz­fris­ti­gen Be­darf an Wohn­raum, der an­der­wei­tig nur über eine Un­ter­kunft in einem Ho­tel oder ei­ner Pen­sion zu de­cken ge­we­sen wäre.

Hin­weis: Das BMF-Schrei­ben ist in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den. Für bis zum 31.12.2023 aus­geführte Leis­tun­gen wird es - auch für Zwecke des Vor­steu­er­ab­zugs des Leis­tungs­empfängers - nicht be­an­stan­det, wenn sich der leis­tende Un­ter­neh­mer auf die An­wen­dung des Re­gel­steu­er­sat­zes be­ruft.

Der BFH hatte zu­dem ent­schie­den und da­mit die herr­schende Mei­nung bestätigt, dass es sich auch beim Per­so­nal ei­nes Ar­beit­ge­bers um zur Be­her­ber­gung auf­ge­nom­mene „Fremde“ i. S. des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes han­delt. Die­ser Punkt wird im BMF-Schrei­ben nicht ex­pli­zit auf­ge­grif­fen.

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