deen

Steuerberatung

Zur Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz

BFH v. 16.6.2020 - VIII R 9/18

Wird ein zum Be­triebs­vermögen gehören­des, je­doch teil­weise pri­vat ge­nutz­tes Kfz veräußert, erhöht der ge­samte Un­ter­schieds­be­trag zwi­schen Buch­wert und Veräußerungs­erlös den Ge­winn i.S.d. §§ 4 und 5 EStG. Der Um­stand, dass die tatsäch­lich für das Fahr­zeug in An­spruch ge­nom­mene AfA in­folge der Be­steue­rung der Nut­zungs­ent­nahme bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung teil­weise neu­tra­li­siert wird, recht­fer­tigt we­der eine le­dig­lich an­tei­lige Berück­sich­ti­gung des Veräußerungs­erlöses bei der Er­mitt­lung des Veräußerungs­ge­winns noch eine ge­winn­min­dernde Kor­rek­tur des Veräußerungs­ge­winns in Höhe der auf die pri­vate Nut­zung ent­fal­len­den AfA.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger nutzte einen Pkw, den er im Jahr 2008 an­ge­schafft und sei­nem Be­triebs­vermögen zu­ge­ord­net hatte, zu 25 % für seine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit und zu 75 % für pri­vate Zwecke. Ab dem Jahr 2008 berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung des Klägers ei­ner­seits an­trags­gemäß AfA für den Pkw. An­de­rer­seits er­fasste es we­gen der pri­va­ten Nut­zung des be­trieb­li­chen Pkw auch Be­triebs­ein­nah­men i.H.v. 75 % der für das Fahr­zeug ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen ein­schließlich der AfA.

Dies führte dazu, dass der steu­er­min­dernde Ef­fekt der AfA in­folge der Be­steue­rung der Nut­zungs­ent­nahme bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung teil­weise "neu­tra­li­siert" wurde. We­gen die­ses Ef­fek­tes setzte der Kläger, als er das Fahr­zeug 2013 nach vollständi­ger Ab­schrei­bung der An­schaf­fungs­kos­ten ver­kaufte, le­dig­lich ein Vier­tel des Ver­kaufs­erlöses als Be­triebs­ein­nahme an. Das Fi­nanz­amt ver­steu­erte da­ge­gen den vollen Ver­kaufs­erlös.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG ist zu­tref­fend von einem steu­er­ba­ren Veräußerungs­ge­schäft über den in Zah­lung ge­ge­be­nen Pkw und einem dar­aus er­ziel­ten Erlös i.H.v. 28.000 € aus­ge­gan­gen.

Der Veräußerungs­erlös ist trotz der jähr­li­chen Nut­zungs­ent­nahme i.H.v. 75 % we­der an­tei­lig zu kürzen, noch fin­det eine ge­winn­min­dernde Kor­rek­tur in Höhe der auf die pri­vate Nut­zung ent­fal­len­den AfA statt. Diese Sicht­weise ba­siert auf dem Um­stand, dass die Be­steue­rung der Pri­vat­nut­zung ei­nes Wirt­schafts­gu­tes des Be­triebs­vermögens in Form der Nut­zungs­ent­nahme und des­sen spätere Veräußerung zwei un­ter­schied­li­che Vorgänge dar­stel­len, die ge­trennt zu be­trach­ten sind. Aus dem Ge­setz, ins­be­son­dere aus § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG, lässt sich kein an­de­res Er­geb­nis her­lei­ten. In der Be­steue­rung des vollständi­gen Veräußerungs­erlöses ist auch kein Ver­stoß ge­gen das Ge­bot der Be­steue­rung nach der wirt­schaft­li­chen Leis­tungsfähig­keit und das ob­jek­tive Net­to­prin­zip zu se­hen.

nach oben