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Zur Berücksichtigung von Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen

FG Münster 1.7.2013, 2 K 1062/12 E

Auf­wen­dun­gen in Form von Be­er­di­gungs­kos­ten sind dann nicht zwangsläufig i.S.v. § 33 Abs. 1 EStG, wenn ein Steu­er­pflich­ti­ger ver­trag­lich Ver­pflich­tun­gen über­nimmt und er im Ge­gen­zug Vermögens­werte im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge erhält. Denn in die­sen Fällen ist an­zu­neh­men, dass die In­ter­es­sen al­ler Be­tei­lig­ten an­ge­mes­sen berück­sich­tigt sind, an­sons­ten wäre der Ver­trag nicht oder nicht mit dem In­halt ge­schlos­sen wor­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im Jahr 1991 ein Zwei­fa­mi­li­en­haus von sei­nen El­tern er­hal­ten. Das Grundstück war mit ei­ner Grund­schuld i.H.v. 85.000 DM be­las­tet. Als Ge­gen­leis­tung für die Über­tra­gung räumte der Kläger sei­nen El­tern ein Wohn­recht (Jah­res­wert 6.429 DM) an der Woh­nung im Ober­ge­schoss ein und ver­pflich­tete sich u.a., die Kos­ten der Be­er­di­gung zu über­neh­men, so­weit nicht Kos­ten­er­stat­tun­gen er­folg­ten. Außer­dem sollte er den Erb­las­sern nach der Überg­abe 20.000 DM zah­len. In die­sem Ver­trag ver­pflich­tete er sich zu­dem, sei­nen bei­den Ge­schwis­tern im Hin­blick auf de­ren Erb- und Pflicht­teils­ver­zicht je­weils 20.000 DM nach dem Tod des letzt­ver­ster­ben­den El­tern­teils zu zah­len. Die El­tern setz­ten zu­las­ten des Klägers Vermächt­nisse aus, wo­nach seine Ge­schwis­ter zu je ½ das kom­plette Spar- und Bar­vermögen und al­les be­weg­li­che Vermögen er­hal­ten soll­ten.

Die Mut­ter des Klägers ver­st­arb im Streit­jahr 2010. Sie war die zu­letzt Ver­ster­bende. Der Kläger über­nahm ver­trags­gemäß die Be­er­di­gungs­kos­ten. Mit der Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte er Auf­wen­dun­gen i.H.v. 6.227 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung gel­tend. Dad Fi­nanz­amt ließ diese Auf­wen­dun­gen bei Er­lass sei­ner Ein­kom­men­steu­er­be­scheide je­doch un­berück­sich­tigt, weil sie durch den er­erb­ten Nach­lass ge­deckt seien. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Sa­che ist mitt­ler­weile un­ter dem Az.: VI B 92/13 beim BFH anhängig.

Die Gründe:
Die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen i.H.v. 5.180 € stell­ten keine außer­gewöhn­li­che Be­las­tung dar. Denn sie wa­ren nicht zwangsläufig i.S.v. § 33 EStG.

Außer­gewöhn­li­che Auf­wen­dun­gen sind dem Grunde nach zwangsläufig, wenn sich der Steu­er­pflich­tige ih­nen aus recht­li­chen, tatsäch­li­chen oder sitt­li­chen Gründen nicht ent­zie­hen kann, § 33 Abs. 2 S. 1 EStG. Als recht­li­cher Grund für die Über­nahme der Be­er­di­gungs­kos­ten ka­men im vor­lie­gen­den Fall so­wohl § 1968 BGB als auch der Überg­abe­ver­trag aus dem Jahr 1991 in Be­tracht. Als ein die Zwangsläufig­keit begründen­der recht­li­cher Grund kommt je­doch grundsätz­lich nur eine recht­li­che Ver­pflich­tung in Be­tracht, die der Steu­er­pflich­tige nicht selbst ge­setzt hat. In An­wen­dung die­ses Grund­sat­zes wa­ren die Auf­wen­dun­gen für die Be­er­di­gungs­kos­ten im Streit­fall nicht zu berück­sich­ti­gen. Denn der Kläger hatte sich frei­wil­lig - bzw. im Hin­blick auf die Über­tra­gung des Grundstücks und den Erb- und Pflicht­teils­ver­zicht sei­ner Ge­schwis­ter - be­reit erklärt, die Be­er­di­gungs­kos­ten al­lein zu tra­gen.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers er­gab sich die Zwangsläufig­keit zur Über­nahme der Be­er­di­gungs­kos­ten auch nicht - zusätz­lich - aus sitt­li­chen Gründen. Zwar be­ste­hen sitt­li­che Gründe zur Über­nahme der Be­er­di­gungs­kos­ten im All­ge­mei­nen bei einem na­hen An­gehöri­gen. Dies gilt auch dann, wenn er die Erb­schaft aus­schlägt. Im Streit­fall hat­ten die El­tern des Klägers ihm al­ler­dings nicht ihre ge­samte Exis­tenz­grund­lage über­tra­gen. Sie ha­ben sich ne­ben der Zurück­be­hal­tung ei­nes Wohn­rechts noch er­heb­li­che Zah­lun­gen - so­for­tige an sich selbst und spätere bei Ein­tritt des Erb­falls an die Ge­schwis­ter des Klägers - aus­be­dun­gen. Außer­dem wa­ren Vermächt­nisse zu­guns­ten der Ge­schwis­ter und zu Las­ten des Klägers aus­ge­setzt.

An­ge­sichts die­ser Ver­ein­ba­run­gen be­stand eine sitt­li­che Ver­pflich­tung des Klägers zur Über­nahme der Be­er­di­gungs­kos­ten al­len­falls in dem Um­fang, wie er sie aus dem Sub­stanz- und Nut­zungs­wert des über­ge­be­nen Grundstücks bzw. dem er­erb­ten Nach­lass de­cken konnte. So­weit da­ge­gen be­reits bei Ab­schluss der Ver­ein­ba­run­gen aus dem Jahr 1991 er­kenn­bar ge­we­sen sein sollte, dass die Ver­pflich­tun­gen ge­genüber den El­tern und den Ge­schwis­tern die über­tra­ge­nen und er­erb­ten Werte über­stei­gen würden, be­stand für den Kläger keine (zusätz­li­che) sitt­li­che Ver­pflich­tung, die Be­er­di­gungs­kos­ten (al­lein und in vol­lem Um­fang) zu über­neh­men.

Letzt­lich ging das er­ken­nende Ge­richt bei der ge­bo­te­nen wer­ten­den Be­trach­tung je­doch da­von aus, dass Auf­wen­dun­gen dann nicht zwangsläufig i.S.v. § 33 Abs. 1 EStG sind, wenn ein Steu­er­pflich­ti­ger - wie hier - ver­trag­lich Ver­pflich­tun­gen über­nimmt und er im Ge­gen­zug Vermögens­werte im Wege der vor­weg­ge­nom­me­ner Erb­folge erhält. Denn in die­sen Fällen ist an­zu­neh­men, dass die In­ter­es­sen al­ler Be­tei­lig­ten an­ge­mes­sen berück­sich­tigt sind, an­sons­ten wäre der Ver­trag nicht oder nicht mit dem In­halt ge­schlos­sen wor­den.

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