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Steuerberatung

Zur Aufteilung von Abbruchkosten und Restwert

FG Münster v. 21.8.2020 - 4 K 855/19 E

Die Ab­bruch­kos­ten und der Rest­wert ei­nes zu­vor zeit­weise vollständig fremd­ver­mie­te­ten und zeit­weise teil­weise selbst ge­nutz­ten Gebäudes sind so­wohl nach dem räum­li­chen als auch nach dem zeit­li­chen Nut­zungs­um­fang auf­zu­tei­len.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin er­warb im De­zem­ber 2011 einen Bun­ga­low, den sie zunächst vollständig ver­mie­tete. Nach dem Tod der Mie­te­rin ver­mie­tete sie ab dem 1.9.2014 le­dig­lich einen Teil des Ob­jekts an eine neue Mie­te­rin. Zwei Kel­lerräume über­ließ ihr Ehe­mann an eine AG, de­ren Vor­stands­vor­sit­zen­der er war. Nach­dem die Kläge­rin einen Kos­ten­vor­an­schlag für einen Gebäude­ab­bruch ein­ge­holt hatte, kündigte sie den Miet­ver­trag zum 31.10.2016. Die AG räumte die Kel­lerräume im Ja­nuar 2017 und der Ab­bruch er­folgte im März 2017. In der Fol­ge­zeit er­rich­tete die Kläge­rin ein Mehr­par­tei­en­haus, das sie aus­schließlich zur Einkünf­te­er­zie­lung nutzte.

Die Kläge­rin machte den Rest­wert des Gebäudes, des In­ven­tars so­wie die Ab­bruch­kos­ten im Streit­jahr 2017 in vol­lem Um­fang als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gel­tend. Das Fi­nanz­amt kürzte den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug um den An­teil der nicht mit­ver­mie­te­ten Kel­lerräume.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die strei­ti­gen, noch nicht ab­ge­schrie­be­nen An­schaf­fungs­kos­ten des Gebäudes nebst In­ven­tar und Mar­kise (bzw. de­ren Ab­set­zung für AfaA) so­wie die Ab­bruch­kos­ten des Gebäudes sind bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung der Kläge­rin in vol­lem Um­fang als Wer­bungs­kos­ten an­zu­set­zen.

Dem Grunde nach sind ne­ben den Ab­bruch­kos­ten auch die Rest­werte im Wege ei­ner tech­ni­schen oder wirt­schaft­li­chen Ab­nut­zung als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig. Sie sind vor­ran­gig durch die bis­he­rige Nut­zung des Ob­jekts ver­an­lasst, weil die­ses nicht in Ab­bruch­ab­sicht er­wor­ben wor­den und auch noch kein vollständi­ger Ver­brauch der Sub­stanz ein­ge­tre­ten ist.

Die Auf­tei­lung ist al­ler­dings so­wohl zeit­an­tei­lig als auch nach der Art der Nut­zung flächen­an­tei­lig vor­zu­neh­men. Maßgeb­lich ist die ge­samte Nut­zungs­dauer des Ob­jekts seit der An­schaf­fung durch die Kläge­rin von 57 Mo­na­ten. Hier­von ent­fal­len 31 Mo­nate auf eine vollständige Ver­mie­tung und die übri­gen 26 Mo­nate auf eine flächenmäßig an­tei­lige Ver­mie­tung zu 78,4 %. Dies führt zu ei­ner pri­va­ten Ver­an­las­sung des Ab­bruchs von 9,8 %. Nach den all­ge­mei­nen Grundsätzen zum Ver­an­las­sungs­prin­zip ist eine Ver­an­las­sung von un­ter 10 % steu­er­lich un­er­heb­lich. Dem­ent­spre­chend sind die Kos­ten in vol­lem Um­fang ab­zugsfähig.

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