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Zur Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG

BGH 7.4.2016, I ZR 237/14

An die für die Auf­recht­er­hal­tung ei­nes Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen­rechts i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 Mar­kenG er­for­der­li­che Zei­chen­be­nut­zung sind keine höheren An­for­de­run­gen zu stel­len als an die für seine anfäng­li­che Ent­ste­hung er­for­der­li­chen Be­nut­zungs­hand­lun­gen. Das Feh­len ei­ner für den Ge­schäfts­be­trieb er­for­der­li­chen behörd­li­chen Er­laub­nis oder man­geln­des Bemühen um ihre Er­lan­gung las­sen für sich ge­nom­men nicht den Schluss zu, es liege keine dau­er­hafte wirt­schaft­li­che Betäti­gung vor, die zur Ent­ste­hung oder Auf­recht­er­hal­tung ei­nes Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen­rechts i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 Mar­kenG führt.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende GmbH war seit 2007 in der Ar­beit­neh­merüber­las­sung tätig und im Han­dels­re­gis­ter mit der Firma "MT-PER­FECT GmbH" ein­ge­tra­gen. Sie be­nutzte diese Firma in ih­ren Ge­schäfts­un­ter­la­gen auch in der Schreib­weise "mt-per­fect GmbH" und in Form ei­nes Lo­gos. Die Be­klagte zu 1) wurde im Som­mer 2011 durch die frühere Ge­schäftsführe­rin der Kläge­rin und den Be­klag­ten zu 2) gegründet und im Au­gust 2011 in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Seit­her ist die Be­klagte zu 1) in der Ar­beit­neh­merüber­las­sung tätig. Ein Großteil der Kun­den der Kläge­rin wech­selte zur Be­klag­ten zu 1). Diese be­nutzt zur Be­zeich­nung ih­res Ge­schäfts­be­triebs die Zei­chen "mt:p-ser­vice GmbH" und "MT:P-Ser­vice GmbH - Per­so­nal und Pro­mo­tion" so­wie ein Logo, das dem der Kläge­rin stark ähnelt. Die Kläge­rin be­haup­tet, am 2.10.2011 sei außer den vor­ge­nann­ten Zei­chen auch die Be­zeich­nung "mt:Per­fect GmbH" auf der Home­page der Be­klag­ten zu 1) ab­ruf­bar ge­we­sen.

Die Kläge­rin trat in der Fol­ge­zeit in er­heb­lich re­du­zier­tem Um­fang im Ge­schäfts­ver­kehr auf. Sie trug vor, ihr Ge­schäfts­be­trieb sei zwar im Sep­tem­ber 2011 na­hezu zum Er­lie­gen ge­kom­men. Sie sei aber nach wie vor ge­schäft­lich tätig und um einen Neu­auf­bau ih­res Un­ter­neh­mens bemüht ge­we­sen. Sie habe ver­sucht, neue Ge­schäftsräume an­zu­mie­ten, ihre fi­nan­zi­el­len und steu­er­li­chen Ver­pflich­tun­gen zu erfüllen und habe Schrift­wech­sel mit einem Soft­ware­an­bie­ter und einem In­ter­net­pro­vi­der geführt. Mit ei­ner Ab­mah­nung vom 24.1.2012 be­an­stan­dete die Kläge­rin, die Be­klagte habe durch die Ver­wen­dung der vor­ge­nann­ten Be­zeich­nun­gen ihr Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen­recht ver­letzt.

Das LG gab der auf Un­ter­las­sung, Aus­kunft, Scha­dens­er­satz­fest­stel­lung und Er­satz von Ab­mahn­kos­ten ge­rich­te­ten Klage ganz über­wie­gend statt. Ge­gen diese Ent­schei­dung leg­ten die Be­klag­ten Be­ru­fung ein. Die Kläge­rin wurde am 4.6.2013 we­gen Vermögens­lo­sig­keit im Han­dels­re­gis­ter gelöscht. Dar­auf­hin erklärten die Par­teien den Rechts­streit mit Wir­kung ab dem 5.6.2013 übe­rein­stim­mend für in der Haupt­sa­che er­le­digt. Die Kläge­rin erklärte in der Be­ru­fungs­in­stanz wei­ter, ihre An­sprüche in ers­ter Li­nie auf das Ge­schäfts­ab­zei­chen (Logo), hilfs­weise auf ihre Firma und wei­ter hilfs­weise auf das Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen "mt:per­fect" zu stützen. Sie be­an­tragte, die Be­ru­fung der Be­klag­ten mit der Maßgabe zurück­zu­wei­sen, dass der Un­ter­las­sungs­aus­spruch für die Zeit bis zum 4.6.2013 auf­recht­er­hal­ten wird und der Fest­stel­lungs­an­spruch so­wie der Aus­kunfts­an­spruch auf Hand­lun­gen bis zum 4.6.2013 be­schränkt wer­den. Das OLG wies die Klage ins­ge­samt ab.

Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die von der Kläge­rin gel­tend ge­mach­ten An­sprüche (§§ 15, 19 Mar­kenG) set­zen vor­aus, dass es sich bei dem Ge­schäfts­ab­zei­chen (Logo) der Kläge­rin oder (im Hin­blick auf den ers­ten Hilfs­an­trag) der Firma der Kläge­rin oder (im Hin­blick auf den wei­te­ren Hilfs­an­trag) der Be­zeich­nung "mt:per­fect" um ein ge­schütz­tes Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen (§ 5 Abs. 2 Mar­kenG) han­delt und die Be­klag­ten ein ähn­li­ches Zei­chen im ge­schäft­li­chen Ver­kehr un­be­fugt in ei­ner Weise be­nutzt ha­ben, die ge­eig­net ist, Ver­wechs­lun­gen mit der ge­schütz­ten Be­zeich­nung her­vor­zu­ru­fen (§ 15 Abs. 2 Mar­kenG). Mit der vom OLG ge­ge­be­nen Begründung können die gel­tend ge­mach­ten An­sprüche nicht ver­sagt wer­den.

Das OLG hat an­ge­nom­men, die Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen­rechte der Kläge­rin seien im Zeit­punkt der be­an­stan­de­ten Zei­chen­ver­wen­dung am 2.10.2011 be­reits er­lo­schen ge­we­sen. Es hat hierzu aus­geführt, es sei da­von aus­zu­ge­hen, dass die Kläge­rin nicht zeit­nah nach Sep­tem­ber 2011 die behörd­li­che Er­laub­nis be­an­tragt habe. Sie habe nicht vor­ge­tra­gen, in der Zeit nach Sep­tem­ber 2011 auf die ge­werb­li­che Ar­beit­neh­merüber­las­sung ge­rich­tete Tätig­kei­ten ent­fal­tet zu ha­ben. Des­halb reich­ten die Ver­su­che der Kläge­rin, neue Ge­schäftsräume an­zu­mie­ten und ihre fi­nan­zi­el­len und steu­er­li­chen Ver­pflich­tun­gen zu erfüllen, so­wie ihr mit einem Soft­ware­an­bie­ter und In­ter­net-Pro­vi­der geführ­ter Schrift­wech­sel für einen Fort­be­stand des Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chens nicht aus. Diese Be­ur­tei­lung hält der recht­li­chen Nachprüfung nicht stand.

Der Schutz des Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chens entfällt re­gelmäßig mit Auf­gabe des hier­durch be­zeich­ne­ten Be­triebs. Die Frage, ob eine nur vorüber­ge­hende Nut­zungs­un­ter­bre­chung vor­liegt, ist nach den Umständen des je­wei­li­gen Ein­zel­falls zu ent­schei­den. Hierfür sind der Zeit­raum, der Um­fang und die Umstände der vor­he­ri­gen Ver­wen­dung der Kenn­zeich­nung so­wie die Dauer und der Grund der Un­ter­bre­chung von Be­deu­tung so­wie der Um­stand, ob sich der Fort­set­zungs­wille in ent­spre­chen­den Hand­lun­gen ma­ni­fes­tiert hat oder auf­grund be­son­de­rer Umstände für den Ver­kehr na­he­lag.

An die für die Auf­recht­er­hal­tung ei­nes Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen­rechts i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 Mar­kenG er­for­der­li­che Zei­chen­be­nut­zung sind keine höheren An­for­de­run­gen zu stel­len als an die für seine anfäng­li­che Ent­ste­hung er­for­der­li­chen Be­nut­zungs­hand­lun­gen. Das Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen­recht ent­steht im Falle ei­ner ori­ginär kenn­zeich­nungskräfti­gen Be­zeich­nung durch ihre tatsäch­li­che na­mensmäßige Be­nut­zung, die auf den Be­ginn ei­ner dau­er­haf­ten wirt­schaft­li­chen Betäti­gung schließen lässt, ohne dass das Zei­chen schon ein be­stimm­tes Maß an An­er­ken­nung im Ver­kehr ge­fun­den ha­ben muss. Die Ent­ste­hung des Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen­rechts setzt nicht vor­aus, dass das Un­ter­neh­men be­reits ge­genüber al­len Markt­be­tei­lig­ten oder auch nur sei­nen künf­ti­gen Kun­den­krei­sen in Er­schei­nung ge­tre­ten ist.

Liegt eine nach die­sem Maßstab hin­rei­chende tatsäch­li­che Be­nut­zung des Zei­chens vor, schei­tert die Begründung ei­nes Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen­rechts nicht daran, dass es an ei­ner auf den Ge­gen­stand des Ge­schäfts be­zo­ge­nen behörd­li­chen Er­laub­nis fehlt. Auch für die Auf­recht­er­hal­tung des Kenn­zei­chen­rechts sind da­mit tatsäch­li­che Be­nut­zungs­hand­lun­gen hin­rei­chend, so­fern sie auf eine dau­er­hafte wirt­schaft­li­che Betäti­gung schließen las­sen. Nach all­dem konnte im Streit­fall mit der Begründung des OLG ein Erlöschen der Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen­rechte der Kläge­rin nicht an­ge­nom­men wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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