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Rechtsberatung

Rechtmäßigkeit der Pfändung einer Internet-Domain

BFH 20.6.2017, VII R 27/15

Alle zwi­schen dem In­ha­ber ei­ner In­ter­net-Do­main und der je­wei­li­gen Ver­ga­be­stelle be­ste­hen­den An­sprüche können Ge­gen­stand ei­ner Pfändung sein. Bei der Pfändung ist v.a. in Hin­blick auf den Wert und die Ver­wert­bar­keit die­ser An­sprüche den Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit zu be­ach­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ver­wal­tet und be­treibt als Re­gis­trie­rungs­stelle In­ter­net-Do­mains und nimmt da­mit zu­sam­menhängende Auf­ga­ben, wie z.B. die Un­ter­hal­tung der An­la­gen, die Be­ra­tung und Schu­lung der Mit­glie­der, die Be­treu­ung und In­for­ma­tion der In­ha­ber re­gis­trier­ter Do­mains und die Wahr­neh­mung der In­ter­es­sen der ge­sam­ten deut­schen In­ter­net­ge­mein­schaft, wahr. Wer eine Do­main re­gis­trie­ren las­sen will, kann sich di­rekt an die Kläge­rin oder an je­den Pro­vi­der aus der Liste der Mit­glie­der der Kläge­rin wen­den und bei die­sem die Re­gis­trie­rung in Auf­trag ge­ben. Un­abhängig von der Ent­schei­dung für einen be­stimm­ten Pro­vi­der er­folgt die Do­main­re­gis­trie­rung durch die Kläge­rin selbst. Da­her be­steht ne­ben dem Ver­trags­verhält­nis mit einem Pro­vi­der in je­dem Fall auch ein Ver­trags­verhält­nis mit der Kläge­rin.

Mit Ab­schluss des Re­gis­trie­rungs­ver­trags erhält der An­mel­der einen An­spruch auf Re­gis­trie­rung nach Maßgabe der Do­main­be­din­gun­gen und der Do­main­richt­li­nien der Kläge­rin. Die­ser An­spruch ist ge­rich­tet auf die Ein­tra­gung der Do­main in das Re­gis­ter der Kläge­rin und die Name­ser­ver. Da­ne­ben be­ste­hen wei­tere An­sprüche des Do­main­in­ha­bers wie z.B. An­sprüche auf An­pas­sung des Re­gis­ters an veränderte persönli­che Da­ten oder ihre Zu­ord­nung zu einem an­de­ren Rech­ner durch Ände­rung der In­ter­net-Pro­to­col (IP) - Num­mer.

Auf­grund rückständi­ger Steu­ern und steu­er­li­cher Ne­ben­leis­tun­gen des Voll­stre­ckungs­schuld­ners P, der einen On­line-Shop mit Un­ter­hal­tungs­elek­tro­nik be­treibt, er­ließ das Fi­nanz­amt eine Pfändungs­verfügung ge­genüber der Kläge­rin als Dritt­schuld­ne­rin. Darin pfändete das Fi­nanz­amt den An­spruch des Voll­stre­ckungs­schuld­ners auf Auf­recht­er­hal­tung der Re­gis­trie­rung als Haupt­an­spruch aus dem mit der Kläge­rin ge­schlos­se­nen Re­gis­trie­rungs­ver­trag und alle wei­te­ren sich aus dem Ver­trags­verhält­nis er­ge­ben­den Ne­ben­an­sprüche.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück.

Die Gründe:
Eine In­ter­net-Do­main an sich ist zwar kein ab­so­lu­tes pfänd­ba­res Recht, aber die Ge­samt­heit der zwi­schen dem In­ha­ber der In­ter­net-Do­main und der je­wei­li­gen Ver­ga­be­stelle be­ste­hen­den schuld­recht­li­chen An­sprüche kann als Vermögens­recht i.S.d. § 857 Abs. 1 ZPO und § 321 Abs. 1 AO Ge­gen­stand ei­ner Pfändung sein.

Bei die­sen An­sprüchen han­delt es sich nach der Ein­tra­gung der Do­main in das Re­gis­ter und den Name­ser­ver um An­sprüche auf dau­er­hafte Auf­recht­er­hal­tung die­ser Ein­tra­gung als Vor­aus­set­zung für die Kon­nek­tie­rung, auf An­pas­sung des Re­gis­ters an veränderte persönli­che Da­ten oder ihre Zu­ord­nung zu einem an­de­ren Rech­ner durch Ände­rung der IP-Num­mer oder auf Be­rich­ti­gung, wenn ein Drit­ter in der sog. "Whois-Da­ten­bank" zu Un­recht als In­ha­ber des Do­main­na­mens geführt wird. Zu­dem kann sich je­der Na­men­sträger die Prio­rität für einen aus dem bürger­li­chen Na­men ge­bil­de­ten Do­main­na­men durch einen Dis­pute-Ein­trag si­chern. Die dem In­ha­ber der In­ter­net-Do­main aus dem Re­gis­trie­rungs­ver­trag zu­ste­hen­den An­sprüche las­sen sich auch ver­wer­ten, z.B. durch Über­wei­sung an Zah­lungs statt zu einem Schätz­wert, durch öff­ent­li­che Ver­stei­ge­rung, durch freihändige Veräußerung oder durch ent­gelt­li­che Über­las­sung der Ausübung.

Vor­lie­gend hat das Fi­nanz­amt die Kläge­rin zu Recht als Dritt­schuld­ner und da­mit als nach § 316 Abs. 1 AO aus­kunfts­pflich­tig an­ge­se­hen. Dritt­schuld­ner i.S.d. § 857 ZPO können nicht nur Schuld­ner von An­sprüchen im tech­ni­schen Sinne, son­dern auch In­ha­ber von Rech­ten, die von der Pfändung berührt wer­den, so­wie Per­so­nen sein, die an dem gepfände­ten Recht außer dem Voll­stre­ckungs­schuld­ner ir­gend­wie be­tei­ligt sind. Für die Ei­gen­schaft ei­ner Per­son als Dritt­schuld­ner reicht es dem­nach aus, dass de­ren Rechts­stel­lung von der Pfändung be­trof­fen ist oder dass ihre Leis­tung zur Ausübung ei­nes gepfände­ten Rechts er­for­der­lich ist.

Die Sa­che war den­noch an das FG zurück­zu­ver­wei­sen, da sich die Pfändung des An­spruchs auf Auf­recht­er­hal­tung der Re­gis­trie­rung als Haupt­an­spruch und al­ler wei­te­ren sich aus dem Re­gis­trie­rungs­ver­trag er­ge­ben­den Ne­ben­an­sprüche un­ter Verhält­nismäßig­keits­ge­sichts­punk­ten als rechts­wid­rig er­wei­sen könnte. Denn nach § 281 Abs. 3 AO hat die Pfändung zu un­ter­blei­ben, wenn die Ver­wer­tung der pfänd­ba­ren Ge­genstände einen Über­schuss über die Kos­ten der Voll­stre­ckung nicht er­war­ten lässt. Die Voll­stre­ckungs­behörde muss bei Er­lass von Voll­stre­ckungsmaßnah­men den Verhält­nismäßig­keits­grund­satz be­ach­ten.

Bei rechtmäßiger Er­mes­sens­ausübung darf die Voll­stre­ckungs­behörde eine Pfändungsmaßnahme nur er­las­sen, wenn sie auf­grund all­ge­mei­ner Er­fah­rungssätze oder so­gar auf­grund kon­kre­ter An­halts­punkte da­von aus­ge­hen kann, dass der Voll­stre­ckungs­schuld­ner mögli­cher­weise For­de­run­gen ge­gen den Dritt­schuld­ner hat. Da­bei muss der Zu­griff auf die Vermögens­werte des Voll­stre­ckungs­schuld­ners nicht nur recht­lich zulässig, son­dern auch wirt­schaft­lich sinn­voll sein. Vor­lie­gend war nicht ohne wei­te­res er­kenn­bar, dass die Ver­wer­tung der von der Kläge­rin re­gis­trier­ten In­ter­net-Do­main zu ei­ner auch nur teil­wei­sen Be­frie­di­gung der For­de­run­gen des Fi­nanz­amts hätte führen können. Das Fi­nanz­amt hatte den Wert bzw. die Ver­wert­bar­keit der von ihm gepfände­ten An­sprüche in sei­nem schriftsätz­li­chen Vor­brin­gen nicht dar­ge­legt. Da auch das FG keine Fest­stel­lun­gen zum Wert die­ser An­sprüche ge­trof­fen hat, mus­ste der Streit­fall zur wei­te­ren Sach­aufklärung und er­neu­ten Ent­schei­dung an die Vor­in­stanz zurück­ver­wie­sen wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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