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Rechtsberatung

Förderung nach dem Krankenhauszukunftsgesetz und das Vergaberecht der Länder

Nach­dem die Bun­desländer bis zum 31.12.2021 Förder­anträge gemäß dem Kran­ken­haus­zu­kunfts­ge­setz (KHZG) i. V. m. der Kran­ken­haus­struk­tur­fonds-Ver­ord­nung (KHSFV) beim Bun­des­amt für So­ziale Si­che­rung (BAS) stel­len konn­ten, hat die­ses nun im Frühjahr 2022 die Be­wil­li­gungs­be­scheide an die Lan­des­mi­nis­te­rien ver­sandt. Diese wie­derum ha­ben zum Teil den pri­va­ten und öff­ent­lich-recht­li­chen Kran­ken­hausträgern die be­an­trag­ten Zu­wen­dun­gen be­reits be­wil­ligt.

Nationales bzw. europäisches Vergaberecht muss beachtet werden

In den Zu­wen­dungs­be­schei­den der Lan­des­mi­nis­te­rien wer­den re­gelmäßig die lan­des­spe­zi­fi­schen All­ge­mei­nen Ne­ben­be­stim­mun­gen Pro­jekt (AN­Best-P) für an­wend­bar erklärt. Dies hat zur Folge, dass nach Nr. 3 der AN­Best-P grundsätz­lich ab ei­ner Zu­wen­dung (nicht Auf­trags­wert) von über 100.000 Euro der Zu­wen­dungs­empfänger das na­tio­nale und ggf. eu­ropäische Ver­ga­be­recht bei der Be­auf­tra­gung ih­rer Dienst­leis­ter be­ach­ten muss. Bei Nicht­be­ach­tung des Ver­ga­be­rechts dro­hen Kürzun­gen der be­wil­lig­ten Zu­wen­dun­gen.

Konsequenzen für öffentlich-rechtliche Krankenhausträger

Für öff­ent­lich-recht­li­che Kran­ken­hausträger ist die An­wen­dung des Ver­ga­be­rechts keine Über­ra­schung oder Neu­heit, da sie als öff­ent­lich-recht­li­che Auf­trag­ge­ber i.S.d. § 99 Kar­tell­ge­setz (GWB) auch außer­halb des Zu­wen­dungs­rechts bei Be­schaf­fun­gen, de­ren Wert über den EU-Schwel­len­wer­ten liegt, das GWB wie auch die Ver­ga­be­ver­ord­nung (VgV) zu be­ach­ten ha­ben. Bei öff­ent­li­chen Aufträgen, de­ren Auf­trags­wert un­ter­halb der EU-Schwel­len­werte liegt, sind sie in der Re­gel ver­pflich­tet, die Un­ter­schwel­len­ver­ga­be­ver­ord­nung (UVgO) wie auch die lan­des­spe­zi­fi­schen Ge­setze, Ver­ord­nun­gen und Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten zu be­fol­gen.

Konsequenzen für private Krankenhausträger

Für pri­vate Kran­ken­hausträger hin­ge­gen ist die An­wen­dung des Ver­ga­be­rechts je­doch eine Her­aus­for­de­rung, da sie re­gelmäßig über keine Ver­ga­be­stelle verfügen, die die zahl­rei­chen Dienst­leis­tun­gen für die Di­gi­ta­li­sie­rungs­pro­jekte nach dem KHZG durch förm­li­che Ver­ga­be­ver­fah­ren be­schaf­fen kann. Zwar wer­den pri­vate Kran­ken­hausträger in der Re­gel über Nr. 3 der AN­Best-P le­dig­lich zur An­wen­dung des na­tio­na­len Ver­ga­be­rechts ver­pflich­tet, ih­nen stellt sich gleich­wohl die Frage, wel­che lan­des­spe­zi­fi­schen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten sie ne­ben der UVgO an­wen­den dürfen. Diese Frage soll­ten pri­vate Kran­ken­hausträger un­be­dingt klären las­sen, da die lan­des­spe­zi­fi­schen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten für die Ver­gabe von Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen Wert­gren­zen fest­le­gen, bis zu de­nen eine ver­ein­fachte Ver­gabe durch einen Di­rekt­auf­trag, eine Ver­hand­lungs­ver­gabe mit oder ohne Teil­nah­me­wett­be­werb bzw. eine be­schränkte Aus­schrei­bung ohne Teil­nah­me­wett­be­werb er­laubt wird.

Vergaberecht keineswegs stiefmütterlich behandeln

Als Fa­zit ist da­mit fest­zu­hal­ten, dass Kran­ken­hausträger - ins­be­son­dere pri­vate - die An­wen­dung des Ver­ga­be­rechts nicht stiefmütter­lich be­han­deln soll­ten, da die Nicht­ein­hal­tung der Be­schaf­fungs­re­ge­lun­gen zu Kürzun­gen bei den KHZG-Zu­wen­dun­gen führen kann. Eine Ver­ein­fa­chung der Ver­ga­be­ver­fah­ren könn­ten je­doch die lan­des­spe­zi­fi­schen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten ent­hal­ten.

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