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Krankenhauszukunftsgesetz für die Digitalisierung der Krankenhäuser - Fortsetzung

Mit dem Kran­ken­haus­zu­kunfts­ge­setz (KHZG) hat der Ge­setz­ge­ber Maßnah­men er­grif­fen, die Di­gi­ta­li­sie­rung der Kran­kenhäuser schnell und ef­fek­tiv vor­an­zu­trei­ben. Hierfür stellt der Bund 3 Mil­li­ar­den Euro Förder­mit­tel zur Verfügung.

Seit In­kraft­tre­ten des KHZG im Ok­to­ber 2020 und Veröff­ent­li­chung der Förder­richt­li­nie des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Ge­sund­heit (BMG) können Kran­kenhäuser in­ten­siv Vor­keh­run­gen tref­fen, die not­wen­di­gen Rah­men­be­din­gun­gen für eine Förde­rung nach dem KHZG zu schaf­fen. Sie ste­hen hier­bei vor der großen Her­aus­for­de­rung, die an­spruchs­vol­len funk­tio­na­len An­for­de­run­gen ei­nes Förder­vor­ha­ben zu erfüllen und da­bei den straf­fen Zeit­plan des KHZG ein­zu­hal­ten.

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Mehr zum In­halt des Ge­set­zes.

Aktueller Stand der Umsetzung des KHZG

Mit dem KHZG stellt der Bund den Kran­kenhäusern in Deutsch­land bis zu 3 Mil­li­ar­den Euro Förder­mit­tel für die Di­gi­ta­li­sie­rung zur Verfügung. Die Ver­tei­lung der Förder­mit­tel auf die Länder er­folgt durch das BAS nach dem sog. König­stei­ner Schlüssel. Die­ser re­gelt die Auf­tei­lung des Länder­an­teils an ge­mein­sa­men Fi­nan­zie­run­gen. Die Länder und/oder die Kran­ken­hausträger sol­len im Wege der Ko-Fi­nan­zie­rung wei­tere 30 % der In­ves­ti­ti­ons­kos­ten über­neh­men, so dass Pro­jekte mit einem Ge­samt­vo­lu­men von 4,3 Mil­li­ar­den Euro gefördert wer­den können. Die In­ves­ti­tio­nen sol­len in den Aus­bau der di­gi­ta­len In­fra­struk­tur für die in­terne und sek­to­renüberg­rei­fende Ver­sor­gung, die Pro­zesse und Struk­tu­ren im Ver­lauf ei­nes Kran­ken­haus­auf­ent­hal­tes, die Aus­bes­se­rung der mo­der­nen Not­fall­ka­pa­zitäten und die IT-Si­cher­heit fließen.

Ein An­spruch auf Gewährung der Förder­mit­tel be­steht nicht (§ 14a Abs. 4 Satz 4 KHG). Nach Be­darfs­an­mel­dung und Ent­schei­dung der Länder über eine Förde­rung legt das Bun­des­amt für So­ziale Si­che­rung nach pflicht­gemäßem Er­mes­sen im Rah­men der je­weils zur Verfügung ste­hen­den Lan­des­an­teile die Ver­tei­lung der Förder­mit­tel fest.

Förderfähige Vorhaben

Wel­che Vor­ha­ben nach dem KHZG kon­kret förde­rungsfähig sind, hat der Ge­setz­ge­ber in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 der Kran­ken­haus­struk­tur­fonds-Ver­ord­nung (KHSFV) fest vor­ge­schrie­ben. Dort wer­den elf Förder­tat­bestände auf­geführt, de­nen ein Vor­ha­ben min­des­tens zu­zu­ord­nen sein muss. Die vom Bun­des­amt für So­ziale Si­cher­heit (BAS) am 30.11.2020 er­las­sene Förder­richt­li­nie zur Kon­kre­ti­sie­rung der Vor­aus­set­zun­gen für die Förde­rung nach dem KHZG erläutert im Ein­zel­nen die An­for­de­run­gen an je­des Förder­vor­ha­ben. Hierzu hat das BAS Min­dest­an­for­de­run­gen, die sog. „Muss-Kri­te­rien“ de­fi­niert, die im Zu­sam­men­hang mit dem je­wei­li­gen Förder­vor­ha­ben zwin­gend und voll­umfäng­lich um­zu­set­zen sind. Da­ge­gen sind die sog. „Kann-Kri­te­rien“ nur op­tio­nal zu erfüllen, d. h. sie sind als ein „Mehr“ zu ver­ste­hen. Die Kon­kre­ti­sie­rung der Vor­aus­set­zun­gen für die Förde­rung er­folgt da­bei in ei­ner be­ach­tens­wer­ten De­tail­tiefe, so­dass die Um­set­zung viele Kran­kenhäuser vor eine große Her­aus­for­de­rung stel­len wird. Etwa for­mu­liert der Förder­tat­be­stand gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHSFV (Pa­ti­en­ten­por­tale) ins­ge­samt 17 Muss- und 16 Kann-Kri­te­rien, die je­weils in drei Be­rei­che auf­ge­teilt sind: das di­gi­tale Auf­nahme-, das Be­hand­lungs- so­wie das Ent­lass- und Über­lei­tungs­ma­nage­ment. Wie um­fang­reich der Ka­ta­log aus­ge­stal­tet ist, zei­gen al­lein drei der 17 Muss-Kri­te­rien. U. a. muss das Pa­ti­en­ten­por­tal die Möglich­keit ei­ner On­line-Ter­min­bu­chung, die Spei­che­rung von Da­ten in und Zu­griffsmöglich­kei­ten auf die elek­tro­ni­sche Pa­ti­en­ten­akte so­wie einen struk­tu­rier­ten Da­ten­aus­tausch zwi­schen Leis­tungs­er­brin­gern vor­se­hen, um nach­ge­la­gerte Be­hand­lungs­abläufe zu un­terstützen. Für eine er­folg­rei­che An­trags­stel­lung ist es aus­schlag­ge­bend, dass das Kran­ken­haus in sei­nem Di­gi­ta­li­sie­rungs­plan dar­le­gen kann, dass das zur Förde­rung an­ge­mel­dete Pro­jekt am Ende tatsäch­lich sämt­li­che 17 Muss-Kri­te­rien um­set­zen kann. Wich­tig ist da­her für die Kran­kenhäuser, dass Pro­dukte auf dem Markt verfügbar sind, die die An­for­de­run­gen der Förder­tat­bestände möglichst umfäng­lich erfüllen und/oder die sich sinn­voll kom­bi­nie­ren las­sen. Die Pro­dukte müssen sich zu­dem mit be­reits vor­han­de­nen IT-Struk­tu­ren ver­net­zen können.

Besonderer Fokus liegt auf Interoperabilität und IT-Sicherheit

Darüber hin­aus muss für Vor­ha­ben gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und 9 KHSFV ge­samt­heit­lich der ge­setz­lich vor­ge­schrie­bene, weit­rei­chende In­ter­ope­ra­bi­litäts­stan­dard ein­ge­hal­ten wer­den. Dies be­trifft Vor­ha­ben in den Be­rei­chen

  • Pa­ti­en­ten­por­tale (Nr. 2),
  • di­gi­tale Do­ku­men­ta­tion (Nr. 3),
  • kli­ni­sche Ent­schei­dungs­un­terstützung (Nr. 4),
  • Me­di­ka­men­ten­ma­nage­ment (Nr. 5),
  • di­gi­tale Leis­tungs­an­for­de­rung (Nr. 6) und
  • Te­le­me­di­zin-Netz­werke (Nr. 9).

Me­di­zi­ni­sche Da­ten müssen auf Ba­sis in­ter­na­tio­nal an­er­kann­ter tech­ni­scher, syn­tak­ti­scher und se­man­ti­scher Stan­dards aus­ge­tauscht wer­den können, an­de­ren­falls wer­den die ge­nann­ten Vor­ha­ben nicht gefördert. Als Stan­dard emp­fiehlt die Förder­richt­li­nie primär die über die KBV de­fi­nier­ten Me­di­zi­ni­schen In­for­ma­ti­ons­ob­jekte (MIO) oder das In­ter­ope­ra­bi­litätsver­zeich­nis der ge­ma­tik (vesta). So­fern kein MIO bzw. keine vesta- Stan­dards ver­wen­det wer­den, können IHE- oder FHIR-Stan­dards ge­nutzt wer­den. Ne­ben der In­ter­ope­ra­bi­lität wird ein großer Fo­kus auf die IT-Si­cher­heit ge­legt. Vor­ge­schrie­ben ist, dass für die Ver­bes­se­rung der IT-Si­cher­heit das Kran­ken­haus für je­des Vor­ha­ben zwin­gend 15 % des an­ge­mel­de­ten Förder­be­darfs auf­wen­den muss. Diese Re­ge­lung be­zieht sich da­bei auf je­des ein­zelne Förder­vor­ha­ben.

Gestaltung der Förderung durch die Länder

Un­klar ist in ein­zel­nen Bun­desländern noch, wel­che Be­mes­sungs­kri­te­rien bei der Ver­tei­lung der Gelder durch die Länder zu­grunde ge­legt wer­den. Da­her ist in ein­zel­nen Bun­desländern noch nicht trans­pa­rent, mit wel­chen Förder­sum­men die ein­zel­nen Häuser rech­nen können. Als Be­zugsgrößen kom­men die Bet­ten- oder Fall­zah­len ei­nes Kran­ken­hau­ses oder der Case-Mix-In­dex in Be­tracht. Un­ge­ach­tet der Kri­te­rien er­hal­ten Kran­kenhäuser durch das KHZG die Möglich­keit und die nöti­gen fi­nan­zi­el­len Mit­tel teil­weise lange ge­plante Di­gi­ta­li­sie­rungs­pro­jekte zu star­ten.

Digitalisierung bis 2025 - anderenfalls drohen Abschläge

Der Ge­setz­ge­ber ap­pel­liert nicht nur an sämt­li­che Kran­kenhäuser, sich tatsäch­lich an ent­spre­chen­den In­ves­ti­ti­onsmaßnah­men zu be­tei­li­gen, son­dern droht mit Sank­tio­nen, soll­ten die in §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV auf­gezähl­ten di­gi­ta­len Dienste (also bei­spiels­weise die Ein­rich­tung von Pa­ti­en­ten­por­ta­len) nicht be­reit­ge­stellt wer­den. Für die Zeit ab dem 11.01.2025 ist dann für je­den voll- und teil­sta­tionären Fall ein Ab­schlag von ma­xi­mal zwei Pro­zent des Rech­nungs­be­trags vor­ge­se­hen. Der ein­schlägige § 5 Abs. 3h Satz 4 KHEntgG schreibt vor, dass sich die Höhe des Ab­schlags nach der Einführung kon­kret be­nann­ter di­gi­ta­ler Dienste und de­ren Nut­zungs­quote rich­tet. Kran­kenhäuser müssen bei der Pla­nung und An­schaf­fung von Pro­duk­ten da­her auch dar­auf ach­ten, dass diese nach­weis­lich ge­nutzt wer­den. Hierfür ist vor al­lem auch die Ak­zep­tanz der Sys­teme bei den Mit­ar­bei­tern er­for­der­lich, die täglich mit den be­reit­ge­stell­ten Diens­ten ar­bei­ten müssen. Um keine Ab­schläge zu ris­kie­ren, sollte der Di­gi­ta­li­sie­rungs­plan ei­nes Kran­ken­hau­ses alle fünf ab­schlags­re­le­van­ten Be­rei­che um­fas­sen.

Schulungen für IT-Dienstleister vorgesehen

Bei der Um­set­zung der Förder­vor­ha­ben spie­len IT-Dienst­leis­ter eine wich­tige Rolle. IT-Dienst­leis­ter überprüfen, ob die bei den Vor­ha­ben gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4, 6 und 8 KHSFV vor­ge­se­he­nen in­for­ma­ti­ons­tech­ni­schen Maßnah­men die An­for­de­run­gen an die Be­wil­li­gung von Förder­mit­teln erfüllen. Bei­spiels­weise be­wer­ten die IT-Dienst­leis­ter, ob die In­ter­ope­ra­bi­litäts­stan­dards ein­ge­hal­ten wur­den oder ob das Vor­ha­ben tech­ni­sch sinn­voll um­ge­setzt wird (Nr. 8). Hierfür stellt das BAS den IT-Dienst­leis­tern nach § 21 Abs. 5 Satz 2 KHSFV eine kos­ten­lose Schu­lung auf de­ren Home­page zur Verfügung. IT-Dienst­leis­ter müssen diese Schu­lung durch­lau­fen und an der an­schließen­den Lern­kon­trolle teil­neh­men, um eine Be­rech­ti­gung zu er­hal­ten, die dann als Nach­weis dem An­trag auf Förde­rung beim BAS bei­gefügt wer­den muss. Die be­rech­tig­ten IT-Dienst­leis­ter hel­fen da­bei, Vor­ha­ben auf verläss­li­che Um­setz­bar­keit hin zu überprüfen.

Antragsstellung

Kran­ken­hausträger können be­reits seit No­vem­ber 2020 ih­ren Förder­be­darf un­ter An­gabe des Vor­ha­bens und der Förder­summe, un­ter Nut­zung der vom BAS be­reit­ge­stell­ten For­mu­lare bei den Ländern an­mel­den (sog. Be­darfs­an­mel­dung). Wel­che Kran­kenhäuser Förder­mit­tel be­wil­ligt be­kom­men, wird vom Land ent­schie­den, die die Förde­rung an­schließend beim BAS be­an­tra­gen. Bis wann Kran­kenhäuser ih­ren Be­darf stel­len können, hängt von dem je­wei­li­gen Land ab, bei dem Be­darf an­ge­mel­det wird. Fest steht, dass die Länder (nur) noch bis zum 31.12.2021 Anträge auf Aus­zah­lung von Förder­mit­teln beim BAS stel­len können.

Fazit und Ausblick

Das KHZG bie­tet den Kran­kenhäusern die not­wen­dige und gewünschte fi­nan­zi­elle Un­terstützung bei der Um­set­zung ih­rer zum Teil lange ge­plan­ten Di­gi­ta­li­sie­rungs­vor­ha­ben. Um al­ler­dings Förder­mit­tel­empfänger zu wer­den, müssen die ins­ge­samt sehr an­spruchs­vol­len Vor­aus­set­zun­gen für die Förde­rung nach dem KHZG erfüllt wer­den. Ge­rade un­ter­di­gi­ta­li­sierte Kran­kenhäuser können hier in Schwie­rig­kei­ten ge­ra­ten. Ih­nen ist zu ra­ten, sich be­reits jetzt mit den Rah­men­be­din­gun­gen des KHZG aus­ein­an­der­set­zen und ih­ren Di­gi­ta­li­sie­rungs­plan zu ent­wer­fen. Für man­che Häuser könnte auch die fi­nan­zi­elle Be­tei­li­gung an der Förde­rung der Vor­ha­ben pro­ble­ma­ti­sch wer­den.

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