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Steuerberatung

Zur Ablösung eines der Vermietung dienenden Fremdwährungsdarlehens

BFH v. 12.3.2019 - IX R 36/17

Nimmt der Steu­er­pflich­tige ein Dar­le­hen auf, um ein Fremdwährungs­dar­le­hen ab­zulösen, das er zur An­schaf­fung ei­nes Ver­mie­tungs­ob­jekts ver­wen­det hat, sind die Schuld­zin­sen nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ab­zu­zie­hen, so­weit das Dar­le­hen zur Be­zah­lung des bei der Um­schul­dung rea­li­sier­ten Währungs­kurs­ver­lusts ver­wen­det wor­den ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte 2002 eine Ei­gen­tums­woh­nung er­wor­ben und war dort selbst ein­ge­zo­gen. Die An­schaf­fungs­kos­ten von 54.000 € fi­nan­zierte er mit einem Bank­kre­dit. Im Jahr 2005 er­warb er im sel­ben Haus eine wei­tere Woh­nung für 56.500 €. Der Kläger nahm bei der A-Bank ein Dar­le­hen in Schwei­zer Fran­ken (CHF) bis zum Ge­gen­wert von 105.000 € auf und ver­wen­dete das Dar­le­hen (nach Um­tausch in €) dazu, die 2002 er­wor­bene Ei­gen­tums­woh­nung um­zu­schul­den und den Kauf­preis für die 2005 er­wor­bene Ei­gen­tums­woh­nung zu ent­rich­ten. Auch die hinzu er­wor­bene Woh­nung nutzte er zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken.

Im Jahr 2011 schul­dete der Kläger das Fremdwährungs­dar­le­hen um. We­gen der Währungs­kurs­ent­wick­lung (CHF/€) hatte sich die Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung auf 139.309 € erhöht. Der Kläger nahm des­halb ein Dar­le­hen bei ei­ner Bau­spar­kasse über 139.000 € auf und ver­wen­dete die Va­luta dazu, um CHF zu er­wer­ben und das Fremdwährungs­dar­le­hen zurück­zu­zah­len. Im Streit­jahr 2014 zahlte der Kläger auf das Dar­le­hen bei der ... Bau­spar­kasse Zin­sen i.H.v. 6.672 €. Im Frühjahr 2013 zog der Kläger um und ver­mie­tet seit­dem die 2002 und 2005 er­wor­be­nen Woh­nun­gen.

In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2014 machte der Kläger u.a. die Zins­auf­wen­dun­gen aus dem Dar­le­hen der ... Bau­spar­kasse als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus der Ver­mie­tung der zwei Woh­nun­gen gel­tend. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Zin­sen al­ler­dings nur an­tei­lig (Um­schul­dung von An­schaf­fungs­kos­ten 105.000 €, Währungs­ver­lust 34.000 €). Schuld­zin­sen, die mit dem Währungs­ver­lust in Zu­sam­men­hang stünden, seien nicht ab­zieh­bar. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:
Zwar können auch auf ein Um­schul­dungs­dar­le­hen ge­zahlte Schuld­zin­sen durch die Einkünf­te­er­zie­lung ver­an­lasst sein. Der am ur­sprüng­li­chen Dar­le­hen begründete Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang setzt sich am Um­schul­dungs­dar­le­hen fort, so­weit die Va­luta des Um­schul­dungs­dar­le­hens nicht über den ab­zulösen­den Rest­dar­le­hens­be­trag hin­aus­geht und die Um­schul­dung sich im Rah­men ei­ner marktübli­chen Fi­nan­zie­rung be­wegt Auch bei einem Um­schul­dungs­dar­le­hen ent­steht der Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang nachträglich, wenn das Ob­jekt bis zur Um­schul­dung zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzt wor­den ist, so­bald sich der Ei­gentümer endgültig zur Ver­mie­tung ent­schlos­sen hat.

Zah­lun­gen, mit de­nen Kurs­ver­luste bei Fremdwährungs­dar­le­hen aus­ge­gli­chen wer­den, sind je­doch nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ab­zieh­bar. Denn das Wech­sel­kurs­ri­siko ist (po­si­tiv wie ne­ga­tiv) nicht durch die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ver­an­lasst, auch wenn das auf fremde Währung lau­tende Dar­le­hen zur Be­zah­lung von An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten ver­wen­det wor­den ist. Der Mehr­auf­wand fällt wie die Til­gung in die (nicht steu­er­bare) Vermögens­sphäre.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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