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Zum vertraglichen Tätigkeitsverbot eines Consultants i.S.v. § 92a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB

BGH 16.10.2014, VII ZB 16/14

Der in einem Han­dels­ver­tre­ter­ver­trag ent­hal­te­nen Be­stim­mung "Der Con­sul­tant darf während der Ver­trags­zeit nur haupt­be­ruf­lich für M. tätig sein und die M.-Dienst­leis­tun­gen und die von M. frei­ge­ge­be­nen Fi­nanz­pro­dukte ver­mit­teln" ist ein ver­trag­li­ches Tätig­keits­ver­bot i.S.v. § 92a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB zu ent­neh­men. Bei der ge­bo­te­nen ty­pi­sie­ren­den Be­trach­tung ist ein sol­cher Han­dels­ver­tre­ter einem An­ge­stell­ten ähn­lich an­genähert wie ein Han­dels­ver­tre­ter, dem ver­trag­lich vollständig un­ter­sagt ist, für wei­tere Un­ter­neh­mer tätig zu wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien strei­ten im Rah­men ei­nes Pro­vi­si­onsrück­zah­lungs­pro­zes­ses vorab über den rich­ti­gen Rechts­weg. Im Juni 2009 schlos­sen die Par­teien einen M. Con­sul­tant Ver­trag. Der Be­klagte hatte als Con­sul­tant die Auf­gabe, die Kun­den der Kläge­rin über die Ver­mitt­lung von Dienst­leis­tun­gen und Fi­nanz- und Vor­sor­ge­pro­duk­ten zu be­ra­ten. Er war der Ge­schäfts­stelle Z. II zu­ge­ord­net.
§ 2 Nr. 1 des Ver­trags lau­tet wie folgt: "§ 2 Ver­pflich­tun­gen des Con­sul­tants
1. Der Con­sul­tant darf während der Ver­trags­zeit nur haupt­be­ruf­lich für M. tätig sein und die M.-Dienst­leis­tun­gen und die von M. frei­ge­ge­be­nen Fi­nanz­pro­dukte ver­mit­teln. Die Dienst­leis­tun­gen und Fi­nanz­pro­dukte sind in der Pro­vi­si­ons­ord­nung auf­geführt. Eine Be­tei­li­gung gleichgültig wel­cher Art - an Kon­kur­renz­un­ter­neh­men ist ihm un­ter­sagt. Aus­ge­nom­men hier­von ist die Be­tei­li­gung durch den Er­werb börsengängi­ger Wert­pa­piere."

Im Ja­nuar 2012 kündigte der Be­klagte den Con­sul­tant-Ver­trag zum 1.4.2012. Die Kläge­rin bestätigte die Kündi­gung mit Wir­kung zum 9.4.2012. Mit ih­rer bei dem LG er­ho­be­nen Klage be­gehrt die Kläge­rin von dem Be­klag­ten die Rück­zah­lung von Pro­vi­si­ons­vor­schüssen i.H.v. rd. 16.500 € nebst Zin­sen und Kos­ten. Der Be­klagte rügte in der ers­ten In­stanz die Zulässig­keit des be­schrit­te­nen Rechts­wegs und machte gel­tend, im Streit­fall sei gem. § 5 Abs. 3 ArbGG die Zuständig­keit der Ar­beits­ge­richte ge­ge­ben.

Das LG trat in ein Vor­ab­ver­fah­ren nach § 17a GVG ein und erklärte durch Be­schluss den Rechts­weg zu den or­dent­li­chen Ge­rich­ten für zulässig. Die so­for­tige Be­schwerde des Be­klag­ten ge­gen die­sen Be­schluss blieb vor dem OLG ohne Er­folg. Auf die Rechts­be­schwerde des Be­klag­ten hob der BGH den Be­schluss des OLG auf und ver­wies die Sa­che zur er­neu­ten Ent­schei­dung dort­hin zurück.

Die Gründe:
Mit der vom OLG ge­ge­be­nen Begründung kann eine Zuständig­keit der Ar­beits­ge­richte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG nicht ver­neint wer­den.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Ar­beits­ge­richte aus­schließlich zuständig für näher be­zeich­nete bürger­li­che Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen Ar­beit­neh­mern und Ar­beit­ge­bern. Han­dels­ver­tre­ter i.S.d. § 84 Abs. 1 HGB gel­ten nach § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG nur dann als Ar­beit­neh­mer i.S.d. ArbGG, wenn sie zu dem Per­so­nen­kreis gehören, für den nach § 92a HGB die un­tere Grenze der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen des Un­ter­neh­mers fest­ge­setzt wer­den kann, und wenn sie während der letz­ten sechs Mo­nate des Ver­trags­verhält­nis­ses, bei kürze­rer Ver­trags­dauer während die­ser, im Durch­schnitt mtl. nicht mehr als 1.000 € auf Grund des Ver­trags­verhält­nis­ses an Vergütung ein­schließlich Pro­vi­sion und Er­satz für im re­gelmäßigen Ge­schäfts­be­trieb ent­stan­dene Auf­wen­dun­gen be­zo­gen ha­ben.

Zu die­sem Per­so­nen­kreis gehören Han­dels­ver­tre­ter, die ver­trag­lich nicht für wei­tere Un­ter­neh­mer tätig wer­den dürfen, und Han­dels­ver­tre­ter, de­nen dies nach Art und Um­fang der ver­lang­ten Tätig­keit nicht möglich ist. Als Ein­fir­men­ver­tre­ter kraft Ver­trags ist ein Han­dels­ver­tre­ter ins­bes. dann ein­zu­stu­fen, wenn ihm ver­trag­lich un­ter­sagt ist, für wei­tere Un­ter­neh­mer tätig zu wer­den. Die Be­schränkung des be­son­de­ren so­zia­len Schut­zes auf den Ein­fir­men­ver­tre­ter kraft Ver­trags oder Wei­sung fin­det darin ihre Recht­fer­ti­gung, dass die­ser Ver­tre­ter in sei­ner Stel­lung am stärks­ten einem An­ge­stell­ten an­genähert ist. Der Ein­fir­men­ver­tre­ter ist an einen be­stimm­ten Un­ter­neh­mer ge­bun­den, für den er seine Ar­beits­kraft und -zeit ein­set­zen muss und von dem er da­durch völlig abhängig ist. Hin­ge­gen kann einem Han­dels­ver­tre­ter, der für meh­rere Un­ter­neh­mer tätig wer­den und die sich dar­aus er­ge­ben­den Chan­cen aus­nut­zen kann, kein Min­dest­schutz zu­ge­bil­ligt wer­den.

Wird einem Han­dels­ver­tre­ter auf­er­legt, haupt­be­ruf­lich für den Un­ter­neh­mer tätig zu wer­den, mit dem er den Han­dels­ver­tre­ter­ver­trag ge­schlos­sen hat, so ist er nach Sinn und Zweck des § 92a Abs. 1 S. 1 HGB als Ein­fir­men­ver­tre­ter kraft Ver­trags ein­zu­stu­fen. Ein sol­cher Han­dels­ver­tre­ter ist zwar nicht völlig von die­sem Un­ter­neh­mer abhängig, weil ihm eine ne­ben­be­ruf­li­che Tätig­keit ge­stat­tet ist. Bei der ge­bo­te­nen ty­pi­sie­ren­den Be­trach­tung ist ein sol­cher Han­dels­ver­tre­ter je­doch einem An­ge­stell­ten ähn­lich an­genähert wie ein Han­dels­ver­tre­ter, dem ver­trag­lich vollständig un­ter­sagt ist, für wei­tere Un­ter­neh­mer tätig zu wer­den. Denn er ist ver­pflich­tet, haupt­be­ruf­lich für den Un­ter­neh­mer tätig zu wer­den, mit dem er den Han­dels­ver­tre­ter­ver­trag ge­schlos­sen hat. Er kann die sich aus ei­ner et­wai­gen ne­ben­be­ruf­li­chen Tätig­keit er­ge­ben­den Chan­cen nicht in glei­cher Weise nut­zen wie ein nicht in den An­wen­dungs­be­reich des § 92a Abs. 1 S. 1 HGB fal­len­der Mehr­fir­men­ver­tre­ter.

Nach al­le­dem er­gibt sich aus § 2 Nr. 1 S. 1 des Con­sul­tant-Ver­trags ein ver­trag­li­ches Ver­bot der Tätig­keit für wei­tere Un­ter­neh­mer i.S.d. § 92a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB. § 2 Nr. 1 S. 1 des Con­sul­tant-Ver­trags enthält, sieht man von dem in Pa­ren­these ge­setz­ten Zu­satz "haupt­be­ruf­lich" ab, ein ge­ne­rel­les Ver­bot, für wei­tere Un­ter­neh­mer tätig zu wer­den. Der in Pa­ren­these ge­setzte Zu­satz hat zwar er­sicht­lich den Zweck, die­ses ge­ne­relle Ver­bot in dem Sinne ein­zu­schränken, dass eine ne­ben­be­ruf­li­che Tätig­keit für an­dere Un­ter­neh­mer - außer­halb des Kon­kur­renz­be­reichs - ge­stat­tet wird. Auf­grund die­ses Zu­sat­zes war der Be­klagte je­doch ähn­lich wie ein haupt­be­ruf­lich An­ge­stell­ter - ver­pflich­tet, haupt­be­ruf­lich für die Kläge­rin tätig zu wer­den.

Link­hin­weis:

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