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Klinischen Studien einer Fachkrankenschwester: gewerbliche Einkünfte

BFH 25.4.2017, VIII R 24/14

Ob ein im Ver­gleich zu einem Ka­ta­log­be­ruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ähn­li­cher Be­ruf vor­liegt, be­stimmt sich nach er­trag­steu­er­li­chen Grundsätzen. Eine auf die Durchführung kli­ni­scher Stu­dien aus­ge­rich­tete Tätig­keit ei­ner Fach­kran­ken­schwes­ter ist der ei­nes Phy­sio­the­ra­peu­ten nicht ähn­lich.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob die Kläge­rin im Streit­jahr (2009) als Cli­ni­cal Re­se­arch As­so­ciate II (CRA) ge­wer­be­steu­er­pflich­tige Einkünfte er­zielt hat. Die Kläge­rin be­sitzt die Fach­ober­schul­reife und ist ex­ami­nierte Kran­ken­schwes­ter so­wie Fach­kran­ken­schwes­ter für Anästhe­sie und In­ten­siv­me­di­zin. Sie war seit 1995 in der kli­ni­schen For­schung nicht zu­ge­las­se­ner Pro­dukte in ganz Eu­ropa tätig. Hierzu ab­sol­vierte sie ver­schie­dene Fort- und Wei­ter­bil­dun­gen. Im Juli 2012 schloss sie ein im Sep­tem­ber des Streit­jah­res auf­ge­nom­me­nes, be­rufs­be­glei­ten­des Uni­ver­sitäts­stu­dium im Aus­bil­dungs­be­reich "Cli­ni­cal Re­se­arch" mit dem aka­de­mi­schen Grad ei­nes Mas­ter of Sci­ence ab.

Seit dem Streit­jahr ist die Kläge­rin haupt­be­ruf­lich als selbständige CRA tätig. Diese Tätig­keit war im We­sent­li­chen auf die Pla­nung, Durchführung und Eva­lua­tion von kli­ni­schen Prüfun­gen mit Arz­nei­mit­teln und Me­di­zin­pro­duk­ten aus­ge­rich­tet und um­fasste darüber hin­aus auch die Schu­lung, Über­wa­chung und kli­ni­sche Un­terstützung der An­wen­der beim Ein­satz der Pro­dukte. Das Fi­nanz­amt setzte einen Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag i.H.v. 157 € fest.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG ist zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Tätig­keit der Kläge­rin als frei­be­ruf­lich und nicht als ge­werb­lich zu qua­li­fi­zie­ren ist. Zwar hat das FG in re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den­der Weise ent­schie­den, dass die Kläge­rin nicht wis­sen­schaft­lich tätig war. Je­doch er­weist sich seine An­nahme, ihre Tätig­keit sei dem Ka­ta­log­be­ruf des Heil­prak­ti­kers oder Kran­ken­gym­nas­ten/Phy­sio­the­ra­peu­ten ähn­lich, als rechts­feh­ler­haft.

Ein ähn­li­cher Be­ruf liegt nur dann vor, wenn er in we­sent­li­chen As­pek­ten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ge­nann­ten Ka­ta­log­be­rufe ver­gleich­bar ist. Das be­trifft so­wohl die Aus­bil­dung als auch die ausgeübte be­ruf­li­che Tätig­keit. Die für den ver­gleich­ba­ren Ka­ta­log­be­ruf er­for­der­li­chen Kennt­nisse müssen nach­ge­wie­sen sein, die so qua­li­fi­zierte Ar­beit muss den we­sent­li­chen Teil der ge­sam­ten Be­rufstätig­keit aus­ma­chen und dem ähn­li­chen Be­ruf das Gepräge i.S.d. Ka­ta­log­be­rufs ge­ben. Hin­sicht­lich der Frage, ob eine Be­rufstätig­keit der ei­nes Ka­ta­log­be­rufs ähn­lich ist, genügt eine sog. Grup­penähn­lich­keit, also die Ähn­lich­keit zum "Frei­be­ruf­ler an sich" oder zu ei­ner be­stimm­ten Gruppe frei­be­ruf­li­cher Tätig­kei­ten nicht. Da der Ge­setz­ge­ber die Ka­ta­log­be­rufe de­tail­liert aufzählt, müssen die ähn­li­chen Be­rufe spe­zi­ell einem die­ser Be­rufe ähn­lich sein.

Vor­lie­gend übte die Kläge­rin kei­nen dem Be­ruf des Heil­prak­ti­kers ähn­li­chen Be­ruf aus. Hierfür fehlte es be­reits an der für die Ausübung die­ses Be­rufs not­wen­di­gen staat­li­chen Er­laub­nis und der da­mit ver­bun­de­nen Über­wa­chung durch die Ge­sund­heitsämter. Die Tätig­keit der Kläge­rin war auch nicht der ei­nes Kran­ken­gym­nas­ten/Phy­sio­the­ra­peu­ten ähn­lich. denn de­ren Tätig­keit um­fasst vor al­lem ak­tive und pas­sive The­ra­pien zur Wie­der­her­stel­lung und Er­hal­tung der Ge­sund­heit und ist da­mit von der Er­brin­gung ei­ner persönli­chen me­di­zi­ni­schen Dienst­leis­tung geprägt, die the­ra­peu­ti­scher Na­tur ist und den Heil­er­folg fördert.

Da­ge­gen war die Kläge­rin nicht the­ra­peu­ti­sch tätig. Viel­mehr war ihre Tätig­keit im We­sent­li­chen auf die Pla­nung, Durchführung und Eva­lua­tion von kli­ni­schen Prüfun­gen mit Arz­nei­mit­teln und Me­di­zin­pro­duk­ten aus­ge­rich­tet und um­fasste darüber hin­aus die Schu­lung, Über­wa­chung und kli­ni­sche Un­terstützung der An­wen­der beim Ein­satz der Pro­dukte. Hier­aus ist kein kon­kre­ter, un­mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang zu ei­ner Heil­be­hand­lungstätig­keit er­kenn­bar. Schließlich war die der For­schung die­nende Tätig­keit der Kläge­rin auch nicht der ei­ner (Fach-)Kran­ken­schwes­ter, die me­di­zi­ni­sche Hil­fe­leis­tun­gen un­ter der Ver­ant­wor­tung ei­nes Arz­tes ausführt, ähn­lich.

Link­hin­weis:

  • Die Voll­texte der Ent­schei­dun­gen sind auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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