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Zum Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung an einen im Inland wohnenden und in Frankreich tätigen Arbeitnehmer

BFH 24.7.2013, I R 8/13

Art. 13 Abs. 1 DBA-Frank­reich ermöglicht - in­folge sei­nes von Art. 15 Abs. 1 OECD-Must­Abk ab­wei­chen­den Wort­lauts - kein deut­sches Be­steue­rungs­recht für eine Ab­fin­dungs­zah­lung, die eine im In­land ansässige Per­son von ih­rem bis­he­ri­gen französi­schen Ar­beit­ge­ber aus An­lass der Auf­he­bung des Ar­beits­verhält­nis­ses erhält. Das Be­steue­rungs­recht gebührt viel­mehr Frank­reich als Tätig­keits­staat.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger wurde im Zu­sam­men­hang mit sei­ner An­stel­lung bei ei­ner inländi­schen GmbH & Co. KG (X) ab dem 1.7.2004 bei der französi­schen Y S.A. (Y), einem Un­ter­neh­men der X-Gruppe, als Ge­schäftsführer an­ge­stellt. Der Kläger blieb da­ne­ben wei­ter­hin für X in zeit­lich be­schränk­tem Um­fang tätig. Mit Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rung von Ok­to­ber 2006 be­en­de­ten Y, X und der Kläger das be­ste­hende An­stel­lungs­verhält­nis zu Y und X auf Ver­an­las­sung von Y im all­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men mit Wir­kung vom 7.10.2006. Die Par­teien seien sich darüber ei­nig, dass un­ter­schied­li­che An­sich­ten in der wei­te­ren stra­te­gi­schen Aus­rich­tung des Un­ter­neh­mens An­lass dafür ge­we­sen seien, das Ver­trags­verhält­nis zu be­en­den.

Als Aus­gleich für den Ver­lust des Ar­beits­plat­zes er­hielt der Kläger eine Ab­fin­dung i.H.v. 125.000 € brutto, die in drei Ra­ten aus­ge­zahlt wurde. Mit sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung de­kla­rierte der Kläger für das Streit­jahr Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Ar­beit (Brut­to­ar­beits­lohn) von 12.939 € (Zah­lung von X) und von 111.287 € (Zah­lung von Y), zu­dem die ers­ten bei­den Ra­ten der Ab­fin­dung i.H.v. je­weils 45.000 € (Zah­lung von Y); in­so­weit werde al­ler­dings von ei­ner Steu­er­pflicht in Frank­reich aus­ge­gan­gen.

Das Fi­nanz­amt un­ter­warf den im Streit­jahr beim Kläger zu­ge­flos­se­nen Teil der Ab­fin­dung i.H.v. 90.000 € (zwei Ra­ten je 45.000 €) der inländi­schen Be­steue­rung: Ab­fin­dungs­zah­lun­gen seien kein zusätz­li­ches Ent­gelt für eine frühere Tätig­keit und würden auch nicht für eine kon­krete Tätig­keit ge­zahlt. Diese Einkünfte seien als "sons­tige Einkünfte" im Wohn­sitz­staat zu er­fas­sen.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht an­ge­nom­men, dass die Be­steue­rung der Ab­fin­dung in Deutsch­land ab­kom­mens­recht­lich aus­ge­schlos­sen ist.

Die Ab­fin­dung ist nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frank­reich von der Be­mes­sungs­grund­lage der deut­schen Steuer aus­zu­neh­men. Denn die Zah­lung kann nach die­sem Ab­kom­men nur in Frank­reich be­steu­ert wer­den. Nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frank­reich können Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit vor­be­halt­lich et­wai­ger (hier nicht ein­schlägi­ger) Son­der­re­ge­lun­gen nur in dem Ver­trags­staat be­steu­ert wer­den, in dem die persönli­che Tätig­keit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird (Satz 1). Eine Ent­schädi­gungs­zah­lung für den Ver­lust des Ar­beits­plat­zes wird vom ob­jek­ti­ven Re­ge­lungs­ge­gen­stand des Art. 13 Abs. 1 S. 2 DBA-Frank­reich er­fasst. Das FG hat dies zu­tref­fend aus dem Um­stand ei­ner nicht ab­schließen­den Aufzählung ein­zel­ner Vergütungs­bei­spiele ab­ge­lei­tet.

Der Wort­laut des Art. 13 Abs. 1 S. 1 DBA-Frank­reich bie­tet eine aus­rei­chende Grund­lage, das Be­steue­rungs­recht für eine sol­che Ent­schädi­gungs­zah­lung aus­schließlich dem Ort der früheren (Ar­beit­neh­mer-)Tätig­keit (hier: Frank­reich) zu­zu­ord­nen. Der Se­nat hat für Ab­kom­mens­re­ge­lun­gen, die Art. 15 Abs. 1 des Mus­ter­ab­kom­mens der Or­ga­ni­sa­tion for Eco­no­mic Coope­ra­tion and De­ve­lop­ment (OECD-Must­Abk) ver­gleich­bar sind, wie­der­holt ent­schie­den, dass das für die Be­steue­rung von Ar­beitslöhnen gel­tende ab­kom­mens­recht­li­che Ar­beits­ort­prin­zip nicht für Ab­fin­dun­gen gilt, die anläss­lich der Auflösung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses ge­zahlt wer­den.

Denn bei Ab­fin­dun­gen han­delt es sich un­be­scha­det des­sen, dass sie nach dem in­ner­staat­li­chen Recht Ar­beits­lohn sind, nicht um ein zusätz­li­ches Ent­gelt für eine frühere Tätig­keit i.S.d. Art. 15 Abs. 1 S. 2 OECD-Must­Abk. Sie wer­den nicht für eine kon­krete im In­land oder Aus­land ausgeübte Tätig­keit ge­zahlt, son­dern ge­rade für den Ver­lust des Ar­beits­plat­zes. Ein bloßer An­lass­zu­sam­men­hang zwi­schen Zah­lung und Tätig­keit genügt nach dem Ab­kom­mens­wort­laut ("dafür") nicht. An die­ser Recht­spre­chung ist un­ein­ge­schränkt fest­zu­hal­ten.

Dem FG ist al­ler­dings darin zu fol­gen, dass der Wort­laut des Art. 13 Abs. 1 DBA-Frank­reich eine da­von ab­wei­chende Hand­ha­bung recht­fer­tigt. In­dem diese Re­ge­lung zur Ab­gren­zung ih­res sach­li­chen Ge­gen­stan­des ausdrück­lich auf die zah­lende Per­son ab­stellt (Satz 2) und für die Zu­ord­nung auf den Ort der persönli­chen Tätig­keit ver­weist, "aus der die Einkünfte herrühren", lässt sie einen le­dig­lich kau­sa­len Zu­sam­men­hang ("An­lass­zu­sam­men­hang") zwi­schen einem Ar­beits­verhält­nis und der Zah­lung durch einen Ar­beit­ge­ber aus­rei­chen.

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