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Steuerberatung

Aktuelles zum Remote working / Home-Office im Ausland

Re­mote working dürfte für eine deut­lich größere Zahl an Ar­beit­neh­mer, als dies bis­lang der Fall war, zum „New nor­mal“ wer­den. Be­fin­det sich der Ar­beit­ge­ber mit dem bis­he­ri­gen Ar­beits­platz aber nicht in dem Wohn­sitz­staat des Ar­beit­neh­mers, von dem er nun seine Tätig­keit oder einen Teil sei­ner Tätig­keit er­bringt, kann sich dies auf die Be­steue­rung aus­wir­ken.

Nach wie vor sind die Fol­gen der Corona-Pan­de­mie auf die Art und Weise des Ar­bei­tens deut­lich zu spüren. Zahl­rei­che Ar­beit­neh­mer, die vor der Pan­de­mie ar­beitstäglich über die Grenze an ih­ren Ar­beits­platz ge­pen­delt sind, ar­bei­ten re­mote, insb. vom Home-Of­fice in ih­rer Pri­vat­woh­nung aus. Auch wenn sich insb. durch Imp­fun­gen die Lage in den nächs­ten Mo­na­ten ent­span­nen dürfte, wird die­ser Trend be­ste­hen blei­ben und sich der Ort der Ar­beit nicht mehr so ein­deu­tig be­stim­men las­sen wie bis­her.

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Home-Office-Tätigkeit als Folge der Corona-Pandemie

Die Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers von sei­nem Home-Of­fice in sei­nem Wohn­sitz­staat aus kann zu ei­ner Ände­rung der Zu­wei­sung des Be­steue­rungs­rechts führen (s. dazu be­reits ausführ­lich no­vus Per­so­nal, 2. Aus­gabe 2020, S. 20).

Fal­len der Wohn­sitz­staat und der Tätig­keits­staat ei­nes Ar­beit­neh­mers aus­ein­an­der, se­hen die zwi­schen den Staa­ten bi­la­te­ral ver­ein­barte Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men re­gelmäßig vor, dass das Ar­beits­ent­gelt in dem Um­fang dort zu ver­steu­ern ist, wo die Tätig­keit ausgeübt wird. Ei­nige Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men be­inhal­ten eine spe­zi­elle Grenzgänger­re­ge­lung, wo­nach ab­wei­chend von die­sem Grund­satz bei grenz­nah woh­nen­den Ar­beit­neh­mern, die ar­beitstäglich zu ih­rem Wohn­sitz zurück­keh­ren der Wohn­sitz­staat das Recht zur Be­steue­rung des Ar­beits­ent­gelts hat. Eine sol­che ar­beitstägli­che Rück­kehr fin­det ak­tu­ell oft nicht mehr statt.

Um zu ver­mei­den, dass Tätig­kei­ten von Ar­beit­neh­mern von ih­rem Home-Of­fice aus Aus­wir­kun­gen auf das bis­lang be­ste­hende Be­steue­rungs­recht ha­ben, wur­den mit zahl­rei­chen Staa­ten ex­pli­zit Ver­ein­ba­run­gen ge­trof­fen, de­ren An­wen­dung zwi­schen­zeit­lich be­reits verlängert wurde.

Kon­kret be­ste­hen sol­che Ver­ein­ba­run­gen mit fol­gen­den Staa­ten:

  • Bel­gien
  • Frank­reich
  • Lu­xem­burg
  • Nie­der­lande
  • Öster­reich
  • Po­len
  • Schweiz

Diese Ver­ein­ba­run­gen se­hen je­weils eine Min­dest­lauf­zeit vor, die sich je­weils um einen wei­te­ren Mo­nat verlängert, so­fern die Ver­trags­staa­ten nichts Ge­gen­tei­li­ges ver­ein­ba­ren.

Hin­weis: Die mit Bel­gien, Lu­xem­burg, den Nie­der­lan­den, Öster­reich und der Schweiz ge­trof­fe­nen Verständi­gungs­ver­ein­ba­run­gen lau­fen bis zum 30.06.2022 aus bzw. wer­den zum 30.06.2022 gekündigt.

Lohnsteuerabzug bei Home-Office-Tätigkeit in Österreich

Aber auch ab­seits vom Corona-be­ding­ten Ar­bei­ten im Home-Of­fice soll­ten Ar­beit­ge­ber die lau­fen­den Ent­wick­lun­gen zu den steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen des re­mote working im Aus­land be­ach­ten. So sieht z. B. Öster­reich spe­zi­elle Re­ge­lun­gen vor, wenn ein in Öster­reich ansässi­ger Ar­beit­neh­mer nicht im Be­trieb des Ar­beit­ge­bers außer­halb Öster­reichs, son­dern von sei­nem Home-Of­fice aus tätig wird.

So ist ein ausländi­scher Ar­beit­ge­ber, z. B. ein in Deutsch­land ansässi­ger Ar­beit­ge­ber, in Öster­reich zum Lohn­steu­er­ab­zug ver­pflich­tet, wenn ein in Öster­reich un­be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ger Ar­beit­neh­mer seine Tätig­keit in ei­ner lohn­steu­er­li­chen Be­triebsstätte des Ar­beit­ge­bers ausübt.

Eine zum 01.01.2020 ein­geführte Re­ge­lung, die den ausländi­schen Ar­beit­ge­ber grundsätz­lich zum Lohn­steu­er­ab­zug ver­pflich­tete, wurde zwi­schen­zeit­lich wie­der auf­ge­ho­ben. Den­noch kommt es in vie­len Fällen zu ei­ner Re­gis­trie­rungs­pflicht, da durch die Home-Of­fice-Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers in Öster­reich eine lohn­steu­er­li­che Be­triebsstätte des Ar­beit­ge­bers begründet wer­den kann.

Da­von ist aus­zu­ge­hen, wenn der Ar­beit­ge­ber in Öster­reich für einen Zeit­raum von mehr als einem Mo­nat eine „feste, ört­li­che An­lage oder Ein­rich­tung“ un­terhält, die „der Ausübung der durch die Ar­beit­neh­mer aus­geführ­ten Tätig­kei­ten dient“. Diese Vor­aus­set­zun­gen können durch das Home-Of­fice re­gelmäßig erfüllt wer­den. In der Kon­se­quenz be­steht in zahl­rei­chen Fällen in­folge der Home-Of­fice-Tätig­keit des in Öster­reich un­be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Ar­beit­neh­mers eine Pflicht zur Re­gis­trie­rung und zum Lohn­steu­er­ab­zug.

In Zwei­felsfällen kann der ausländi­sche Ar­beit­ge­ber aber auch in Be­tracht zie­hen, von der in Öster­reich be­ste­hen­den Möglich­keit Ge­brauch zu ma­chen, die Lohn­steuer auf frei­wil­li­ger Ba­sis für seine in Öster­reich täti­gen Ar­beit­neh­mer ab­zuführen. Diese Möglich­keit gibt es in Deutsch­land lei­der nicht.

Sollte eine lohn­steu­er­li­che Be­triebsstätte des ausländi­schen Ar­beit­ge­bers in Öster­reich zu ver­nei­nen sein und so­mit keine Pflicht zum Lohn­steu­er­ab­zug be­ste­hen und der Ab­zug auch nicht frei­wil­lig vor­ge­nom­men wer­den, sieht das öster­rei­chi­sche Recht den­noch Pflich­ten des Ar­beit­ge­bers vor. Die­ser hat eine sog. Lohn­be­schei­ni­gung zu über­mit­teln, so­fern der Mit­tel­punkt der Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers über einen Zeit­raum von über sechs Mo­na­ten im Ka­len­der­jahr in Öster­reich liegt. Darüber hin­aus ist im Re­gel­fall auch der Bei­trags­pflicht zur So­zi­al­ver­si­che­rung in Öster­reich nach­zu­kom­men.

Hin­weis: In Deutsch­land ansässige Ar­beit­ge­ber mit Ar­beit­neh­mern, die in Öster­reich un­be­schränkt steu­er­pflich­tig sind und in Öster­reich tätig wer­den, soll­ten da­her prüfen, ob und wel­chen Ver­pflich­tun­gen sie ge­genüber dem öster­rei­chi­schen Fis­kus un­ter­lie­gen.

Check­liste zum re­mote working / Home-Of­fice im Aus­land


So­fern alle Fra­gen (un­ge­ach­tet der Fra­gen zur Grenzgänger­re­ge­lung) be­jaht wer­den, ist das Ar­beits­ent­gelt, so­weit es auf die Tätig­keit im Ansässig­keits­staat des Ar­beit­neh­mers entfällt, dort zu ver­steu­ern. Sieht das an­zu­wen­dende DBA eine Grenzgänger­re­ge­lung vor und wur­den auch diese Fra­gen be­jaht, ist das Ar­beits­ent­gelt ins­ge­samt im Ansässig­keits­staat des Ar­beit­neh­mers zu ver­steu­ern.

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