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Auslandsengagements

Home-Office außerhalb des Tätigkeitsstaats

Ar­beit­neh­mer ar­bei­ten in­folge der Corona-Pan­de­mie in zahl­rei­chen Fällen vom Home-Of­fice aus. Be­fin­det sich da­bei das Home-Of­fice nicht auch in dem Staat, in dem die be­ruf­li­che Tätig­keit ausgeübt wird, kann dies Aus­wir­kun­gen auf die Be­steue­rung des Ar­beits­ent­gelts und zu­dem auf die so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Ab­si­che­rung ha­ben.

Zuweisung des Besteuerungsrechts

Ar­beit­neh­mer sind in ih­rem Wohn­sitz­staat un­be­schränkt steu­er­pflich­tig und ha­ben dort da­mit auch ihr Ar­beits­ent­gelt zu ver­steu­ern. Wird die be­ruf­li­che Tätig­keit nicht im Wohn­sitz­staat ausgeübt, re­geln die Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men, in wel­chem Staat die Be­steue­rung zu er­fol­gen hat.

So woh­nen ent­lang der deut­schen Gren­zen viele Ar­beit­neh­mer, die re­gelmäßig von ih­rem ausländi­schen Wohn­sitz zu ih­rer Ar­beits­stelle nach Deutsch­land pen­deln bzw. im um­ge­kehr­ten Fall ihre Ar­beits­leis­tung im Aus­land er­brin­gen. In den mit Öster­reich, Frank­reich und der Schweiz ver­ein­bar­ten Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men ist dazu ex­pli­zit eine sog. Grenzgänger­re­ge­lung auf­ge­nom­men. Ent­ge­gen dem Grund­satz, dass das Ar­beits­ent­gelt in dem Um­fang je­weils dort zu ver­steu­ern ist, wo die Tätig­keit ausgeübt wird, wird das Be­steue­rungs­recht ins­ge­samt dem Wohn­sitz­staat zu­ge­wie­sen, so­fern der Ar­beit­neh­mer als Grenzgänger qua­li­fi­ziert. Dazu muss der Ar­beit­neh­mer grenz­nah woh­nen, was im je­wei­li­gen Ab­kom­men ge­re­gelt ist, und ar­beitstäglich an sei­nen Wohn­sitz zurück­keh­ren.

Bei an­de­ren Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men, die keine Grenzgänger­re­ge­lung ken­nen, kom­men die klas­si­schen Kri­te­rien zur Zu­wei­sung des Be­steue­rungs­rechts zur An­wen­dung.

Auswirkungen der Tätigkeit im Home-Office?

In Zei­ten der Corona-Krise ha­ben Un­ter­neh­men aus Gründen des Ge­sund­heits­schut­zes in vie­len Fällen an­ge­ord­net, dass die Ar­beits­leis­tung, so­weit fak­ti­sch möglich, nicht mehr im Be­trieb, son­dern vom Home-Of­fice aus zu er­brin­gen ist. Das be­trifft auch Grenzgänger, die sonst re­gelmäßig über die Grenze zu ih­rem Ar­beits­platz pen­deln würden. In die­sem Fall ist ein Ar­bei­ten vom Home-Of­fice aus oft­mals auch des­halb wirt­schaft­lich sinn­vol­ler, da an­dern­falls in­folge der in­ner­halb der EU tem­porär wie­der ein­geführte Grenz­kon­trol­len ein enorm zeit­auf­wen­di­ger Grenzüber­tritt auf dem Weg zur Ar­beits­stelle in Kauf zu neh­men wäre.

Da­mit würden die in den Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men vor­ge­se­he­nen Vor­aus­set­zun­gen für die An­wen­dung der Grenzgänger­re­ge­lung nicht mehr erfüllt wer­den. So­fern das Ar­bei­ten im Home-Of­fice über einen länge­ren Zeit­raum er­fol­gen sollte, könnte zu­dem die in ei­ner Viel­zahl von Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men vor­ge­se­hene 183-Tage-Re­ge­lung nicht mehr grei­fen, so dass eine Auf­tei­lung des Ar­beits­ent­gelts und eine ent­spre­chend an­tei­lige Be­steue­rung im Tätig­keits­staat und im Wohn­sitz­staat dro­hen würde. 

Um eine Ände­rung der bis­he­ri­gen steu­er­li­chen Be­hand­lung der Grenzgängertätig­keit in­folge ei­ner tem­porären Tätig­keit vom Home-Of­fice aus zu ver­mei­den, wurde so­wohl mit Öster­reich (BMF-Schrei­ben vom 16.4.2020, Az. IV B 3 - S 1301-AUT/20/10002 :001) als auch mit der Schweiz (BMF-Schrei­ben vom 12.6.2020, Az. IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-01) eine bi­la­te­rale Re­ge­lung ge­trof­fen. Der Ar­beit­neh­mer kann durch Mit­tei­lung an den Ar­beit­ge­ber und das zuständige Fi­nanz­amt im Wohn­sitz­staat da­von Ge­brauch ma­chen. In dem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men mit Frank­reich ist be­reits eine Re­ge­lung ent­hal­ten, wo­nach im Home-Of­fice ver­brachte Ar­beits­tage keine Aus­wir­kun­gen auf das Be­steue­rungs­recht ha­ben. Mit der Schweiz wurde im Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men be­reits ver­ein­bart, dass es un­schädlich ist, wenn an bis zu 60 Ar­beits­ta­gen kein Grenzüber­tritt er­folgt.

Zwi­schen Deutsch­land und den Nie­der­lan­den wurde zu­dem be­reits ver­ein­bart, dass in­folge der Corona-Pan­de­mie im Home-Of­fice ge­leis­tete Ar­beits­tage als sol­che im Tätig­keits­staat gel­ten. Diese Re­ge­lung gilt ab dem 11.3.2020 bis zur ein­sei­tig mögli­chen Kündi­gung der Ver­ein­ba­rung. Sie kann al­ler­dings nur ein­heit­lich in bei­den Ver­trags­staa­ten zur An­wen­dung kom­men. Zu­dem sind ge­eig­nete Auf­zeich­nun­gen zu führen, wie z. B. eine Be­schei­ni­gung des Ar­beit­ge­bers über durch die Corona-Krise be­dingte Home-Of­fice-Tage (BMF-Schrei­ben vom 8.4.2020, Az. IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001). Eine ent­spre­chende Re­ge­lung wurde auch zwi­schen Deutsch­land und Lu­xem­burg (BMF-Schrei­ben vom 6.4.2020, Az. IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :002) so­wie zwi­schen Deutsch­land und Bel­gien (BMF-Schrei­ben vom 7.5.2020, Az. IV B 3 - S 1301_BEL/20/10002 :001) ge­trof­fen. Da­mit dürfte wei­ter­hin dem Tätig­keits­staat das vollständige Be­steue­rungs­recht zu­ste­hen, so­fern un­ter Berück­sich­ti­gung der Fik­tion die 183-Tage-Re­ge­lung erfüllt ist.

An­ge­sichts der an­hal­ten­den Aus­wir­kun­gen der Corona-Pan­de­mie wur­den be­reits mit meh­re­ren Staa­ten Verlänge­run­gen der vor­ge­nann­ten Re­ge­lun­gen ver­ein­bart (so z. B. zu­letzt mit den Nie­der­lan­den, BMF-Schrei­ben vom 5.7.2021).

Hin­weis: Es ist aber auch denk­bar, dass Mit­ar­bei­ter ih­ren Zweit- oder Fe­ri­en­wohn­sitz im Aus­land zum „Re­mote working“ nut­zen bzw. schlicht im Aus­land ge­stran­det sind und von dort aus dank der Tech­nik wei­ter­ar­bei­ten können. Dazu ist der­zeit noch un­klar, wie mit die­sen Steu­er­pflich­ti­gen ver­fah­ren wird, die keine klas­si­schen Grenzgänger im steu­er­li­chen Sinne sind, und nun den­noch vom Aus­land aus ar­bei­ten. Im Falle ei­nes vorüber­ge­hen­den Cha­rak­ters, sollte dies keine Aus­wir­kun­gen ha­ben. Ver­fes­tigt sich die Tätig­keit vom Aus­land aus je­doch, emp­feh­len wir eine Abklärung im je­wei­li­gen Staat, in dem die Tätig­keit ausgeübt wird. Schnell kann ein re­gelmäßig ge­nutz­tes Home-Of­fice zu ei­ner Be­triebsstätte des Ar­beit­ge­bers im Aus­land führen. Wir re­gen da­her eine Abklärung ge­mein­sam mit dem Ar­beit­ge­ber an.

Sozialversicherungsrechtlicher Status bei Home-Office-Tätigkeit?

Die so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Ab­si­che­rung ei­nes Ar­beit­neh­mers, der in einem Staat wohnt und in einem oder meh­re­ren an­de­ren Staa­ten ar­bei­tet, er­folgt grundsätz­lich nur in einem Staat. In­ner­halb der EU und der Schweiz be­ste­hen ein­heit­li­che Vor­ga­ben, wo­nach die So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht im Tätig­keits­staat be­steht, wenn die be­ruf­li­che Tätig­keit zu mehr als 75 % dort ausgeübt wird. Wird die Tätig­keit zu min­des­tens 25 % im Ansässig­keits­staat er­bracht, er­folgt dort die so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Ab­si­che­rung. Bei Tätig­kei­ten in meh­re­ren EU-Staa­ten bzw. der Schweiz, die nicht Ansässig­keits­staat sind, be­steht die So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht im Ansässig­keits­staat, auch wenn dort kein we­sent­li­cher Teil der Tätig­keit er­bracht wird.

Durch die in­folge der Corona-Pan­de­mie aus­gelöste vorüber­ge­hende Tätig­keit vom Home-Of­fice aus soll sich grundsätz­lich nichts an dem be­ste­hen­den so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sta­tus ändern. Hier­auf weist der Spit­zen­ver­band der Ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) in einem Rund­schrei­ben vom 17.3.2020 hin. Die Tätig­keit er­folge im Rah­men des Di­rek­ti­ons­rechts des Ar­beit­ge­bers und sei so­mit so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich nicht schädlich für den bis­he­ri­gen so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sta­tus.

Hin­weis: Die Ver­laut­ba­run­gen stel­len auf den vorüber­ge­hen­den Cha­rak­ter der Home-Of­fice-Tätig­kei­ten ab und emp­feh­len, diese steu­er­lich wie so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich aus­zu­blen­den. Dar­auf sollte man sich je­doch nicht un­ein­ge­schränkt ver­las­sen, da aus einem vorüber­ge­hend auch ein re­gelmäßiges Tätig­wer­den in der Zu­kunft wer­den kann. Steu­er­pflich­tige und ihre Ar­beit­ge­ber soll­ten ge­nau hin­schauen und frühzei­tig die Ein­zel­si­tua­tion näher be­leuch­ten.

Zu­dem soll­ten Ar­beit­ge­ber auf Grund ih­rer ge­setz­li­chen Fürsor­ge­pflicht be­trof­fene Ar­beit­neh­mer über die mögli­chen steuer- und so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Kon­se­quen­zen ih­rer Home-Of­fice-Tätig­keit in­for­mie­ren und mit ih­nen die Hand­ha­bung im Ein­zel­fall klären.

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