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Steuerberatung

Im Home Office während der Corona-Pandemie

Das häus­li­che Ar­beits­zim­mer hat durch die Corona-Pan­de­mie für viele Ar­beit­neh­mer enorm an Be­deu­tung ge­won­nen. Al­ler­dings können Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer nur un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­lich zum Ab­zug ge­bracht wer­den. 2020 und 2021 kann eine Home-Of­fice-Pau­schale an­ge­setzt wer­den.

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers

Durch die Ar­beit im Home-Of­fice entfällt zwar der sonst tägli­che Ar­beits­weg und die da­mit ein­her­ge­hen­den Kos­ten. Es ent­ste­hen je­doch Auf­wen­dun­gen im Rah­men des Wohn­ei­gen­tums, in­klu­sive In­stand­hal­tungs­kos­ten, bzw. an­tei­lige Woh­nungs­miete auf das (neu ein­ge­rich­tete) Home-Of­fice oder höhere Was­ser-, Heiz- und Strom­kos­ten durch die Tätig­keit von zu Hause aus.

Ob die da­mit im Zu­sam­men­hang ste­hen­den Auf­wen­dun­gen zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu­ge­las­sen sind, hängt insb. da­von ab, ob es sich beim Home-Of­fice auch um ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer im steu­er­li­chen Sinn han­delt. Dies ist nur dann an­zu­neh­men, wenn ein se­pa­ra­tes, räum­lich ab­ge­schlos­se­nes Zim­mer vor­liegt. Da­von ab­zu­gren­zen sind Ar­beits­ecken in sonst aus­schließlich pri­vat ge­nutz­ten Räumen, wie bspw. die Nut­zung des Ess- oder Wohn­zim­mer­tischs als Ar­beits­platz oder Wohnräume, die pro­vi­so­ri­sch mit­hilfe ei­nes Raum­tren­ners ge­teilt wer­den.

So­fern ein bau­lich ab­ge­trenn­ter Raum vor­han­den ist, muss darüber hin­aus eine über­wie­gend be­ruf­li­che Nut­zung si­cher­ge­stellt wer­den. Hier­von soll laut Recht­spre­chung nur aus­ge­gan­gen wer­den, so­fern die be­ruf­li­che Nut­zung min­des­tens 90 % beträgt.

Al­lein das Vor­han­den­sein von pri­va­ten Ge­genständen, seien es Sport­geräte, Fern­se­her oder pri­vate Li­te­ra­tur, soll für die Qua­li­fi­zie­rung ei­nes steu­er­recht­li­chen Ar­beits­zim­mers be­reits schädlich sein und den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug bei ei­ner pri­va­ten Nut­zung von mehr als 10 % vollständig ver­weh­ren. In die­sem Zu­sam­men­hang emp­fiehlt es sich, den Nach­weis ei­nes häus­li­chen Ar­beits­zim­mers an­hand von Fo­tos zu do­ku­men­tie­ren und even­tu­elle Be­lege auf­zu­be­wah­ren.

Als zweite Vor­aus­set­zung gilt, dass dem Ar­beit­neh­mer kein an­de­rer Ar­beits­platz mehr zur Verfügung steht. Hier­bei ist un­er­heb­lich, dass theo­re­ti­sch ein Ar­beits­platz während der Pan­de­mie im Be­trieb des Ar­beit­ge­bers vor­han­den ist. Ent­schei­dend ist viel­mehr, ob der Ar­beit­neh­mer die­sen auch tatsäch­lich nut­zen kann. Dies ist bspw. dann nicht ge­ge­ben, wenn der Ar­beit­ge­ber aus In­fek­ti­ons­schutzgründen das Ar­bei­ten im Büro un­ter­sagt und statt­des­sen das Ar­bei­ten im Home-Of­fice an­ord­net. Für den Nach­weis stellt sich eine Be­schei­ni­gung des Ar­beit­ge­bers als durch­aus sinn­voll dar, aus der her­vor­geht, dass ab einem be­stimm­ten Zeit­punkt oder einen be­stimm­tem Zeit­raum der ur­sprüng­li­che Ar­beits­platz auf­grund der Corona-Krise nicht nutz­bar ist bzw. war.

Hin­weis: Sollte sich der Ar­beit­neh­mer aus Gründen der Präven­tion dazu ent­schei­den, sei­nen vor­han­de­nen Ar­beits­platz nicht mehr zu nut­zen, ohne vom Ar­beit­ge­ber ex­pli­zit dazu an­ge­wie­sen wor­den zu sein, sollte diese Vor­aus­set­zung eben­falls als erfüllt gel­ten, da le­dig­lich den Emp­feh­lun­gen der Po­li­tik, Behörden und Me­di­zi­nern nach­ge­kom­men wird. Die Fi­nanz­ver­wal­tung hat sich hierzu je­doch nicht geäußert.

Steht dem Ar­beit­neh­mer kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung, kann er die Auf­wen­dun­gen des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers bis zu einem Be­trag von 1.250 Euro als Wer­bungs­kos­ten im Rah­men sei­ner persönli­chen Ein­kom­men­steu­er­erklärung gel­tend ma­chen. Da­bei ist der Höchst­be­trag von 1.250 Euro pro Jahr auch bei nicht ganzjähri­ger Nut­zung ei­nes häus­li­chen Ar­beits­zim­mers in vol­ler Höhe, also nicht zeit­an­tei­lig, zum Ab­zug zu­zu­las­sen.

Der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ist darüber hin­aus so­gar ohne be­trag­li­che Be­gren­zung möglich, wenn das häus­li­che Ar­beits­zim­mer den Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit dar­stellt. Ver­ein­fa­chend kann die­ser Fall an­ge­nom­men wer­den, wenn kein an­de­rer Ar­beits­platz mehr zur Verfügung steht und der Ar­beit­neh­mer seine ge­samte Tätig­keit im Home-Of­fice er­bringt.

(Teilweiser) Ersatz der Aufwendungen für das Home-Office durch den Arbeitgeber

Er­setzt der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer die Kos­ten für das Ar­beits­zim­mer in der ei­ge­nen oder ge­mie­te­ten Woh­nung, liegt grundsätz­lich steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn vor, weil es für die­sen Wer­bungs­kos­ten­er­satz keine Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrift gibt.

Überlässt aber der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer für die be­ruf­li­che Tätig­keit be­trieb­li­che Com­pu­ter, Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­geräte usw., die im Ei­gen­tum des Ar­beit­ge­bers ste­hen, führt eine zu­dem pri­vate Nut­zung nicht zu einem steu­er­pflich­ti­gen geld­wer­ten Vor­teil (§ 3 Nr. 45 EStG). Übe­reig­net der Ar­beit­ge­ber diese Ar­beits­mit­tel dem Ar­beit­neh­mer un­ent­gelt­lich oder ver­bil­ligt, greift diese Steu­er­be­frei­ung hin­ge­gen nicht.

Ste­hen die für die be­ruf­li­che Tätig­keit ein­ge­setz­ten Ar­beits­mit­tel im Ei­gen­tum des Ar­beit­neh­mers und zahlt der Ar­beit­ge­ber für die Nut­zung bzw. de­ren Er­werb eine Vergütung, zählt diese Vergütung zum steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn.

Er­stat­tet der Ar­beit­ge­ber sei­nen Ar­beit­neh­mern im Rah­men des steu­er­freien Aus­la­gen­er­sat­zes gemäß § 3 Nr. 50 EStG Be­triebs­kos­ten für die ein­ge­setz­ten Ar­beits­mit­tel, al­len voran Strom- und Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­kos­ten, ist das steu­er­frei. Aus­la­gen des Ar­beit­neh­mers in die­sem Sinne sind von ihm getätigte Aus­ga­ben, die ganz über­wie­gend im be­trieb­li­chen In­ter­esse des Ar­beit­ge­bers er­fol­gen, der Ar­beits­ausführung die­nen und beim Ar­beit­neh­mer nicht als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den. Der steu­er­freie Aus­la­gen­er­satz ist grundsätz­lich nur möglich, wenn die auf die be­ruf­li­che Nut­zung ent­fal­len­den Be­triebs­kos­ten ge­nau nach­ge­wie­sen wer­den.

Einführung einer Home-Office-Pauschale

Da we­gen der Corona-Krise ver­mehrt vom Home-Of­fice ge­ar­bei­tet wird, wurde im Rah­men des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2020 eine Home-Of­fice-Pau­schale ein­geführt.

Erfüllt der häus­li­che Ar­beits­platz nicht die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes häus­li­chen Ar­beits­zim­mers, kann eine Pau­schale von 5 Euro für je­den Ka­len­der­tag, ma­xi­mal 600 Euro im Wirt­schafts- oder Ka­len­der­jahr, ab­ge­zo­gen wer­den, an dem die be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che Tätig­keit aus­schließlich von zu Hause aus ausgeübt wurde. Die Home-Of­fice-Pau­schale kann auch an­ge­setzt wer­den, wenn der ge­nutzte Raum zwar ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer im steu­er­li­chen Sinne dar­stellt, der Steu­er­pflich­tige aber auf den Ab­zug der tatsäch­lich an­ge­fal­le­nen Kos­ten in dem ge­setz­lich vor­ge­ge­be­nen Rah­men nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ver­zich­tet.

Die Home-Of­fice-Pau­schale kann auch an­ge­setzt wer­den, wenn der ge­nutzte Raum zwar ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer im steu­er­li­chen Sinne dar­stellt, der Steu­er­pflich­tige aber auf den Ab­zug der tatsäch­lich an­ge­fal­le­nen Kos­ten in dem ge­setz­lich vor­ge­ge­be­nen Rah­men nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ver­zich­tet.

Die Pau­schale kann für eine nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häus­li­chen Woh­nung ausgeübte be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che Tätig­keit an­ge­setzt wer­den.

Aus Ver­ein­fa­chungsgründen sieht die Re­ge­lung keine Ein­schränkung für den Fall vor, dass bei ge­mein­sam Nut­zungs­be­rech­tig­ten meh­rere Per­so­nen ei­gene Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer nach den Grundsätzen des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers bzw. die Home-Of­fice-Pau­schale gel­tend ma­chen.

Hin­weis: Bei Ar­beit­neh­mern wirkt sich die Home-Of­fice-Pau­schale nur aus, so­weit die in einem VZ an­ge­fal­le­nen Wer­bungs­kos­ten ins­ge­samt den Ar­beit­neh­mer-Pausch­be­trag von 1 000 Euro über­stei­gen.

In der Ge­set­zes­begründung wird ausdrück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass par­al­lel zum An­satz der Home-Of­fice-Pau­schale für die ent­spre­chen­den Tage der Ab­zug der Ent­fer­nungs­pau­schale für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte bzw. Be­triebsstätte oder aber ta­ges­gleich der Ab­zug tatsäch­li­cher Fahrt­kos­ten nicht in Be­tracht kommt.

Up­date:

  • Gemäß dem am 02.02.2022 veröff­ent­lich­ten Ent­wurf ei­nes Vier­ten Ge­set­zes zur Um­set­zung steu­er­li­cher Hilfsmaßnah­men zur Bewälti­gung der Corona-Krise (Vier­tes Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz) soll u. a. auch die An­wen­dung der Home-Of­fice-Pau­schale um ein Jahr, so­mit bis zum 31.12.2022, verlängert wer­den.
  • Das BMF hat mit Schrei­ben vom 09.07.2021 Son­der­re­ge­lun­gen für die Berück­sich­ti­gung ei­nes Ar­beits­zim­mers während der Corona-Pan­de­mie ge­trof­fen. In dem Schrei­ben geht es zu­dem auf das Verhält­nis des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs für ein Ar­beits­zim­mer und der Home-Of­fice-Pau­schale ein.
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