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Auslandsengagements

Erweiterte Regelung mit Luxemburg zu grenzüberschreitendem „remote work“

Deutsch­land und Lu­xem­burg ha­ben sich am 06.07.2023 auf ein Ände­rungs­pro­to­koll zum zwi­schen bei­den Staa­ten be­ste­hen­den Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (DBA) ge­ei­nigt. Darin fin­den sich steu­er­li­che Ver­ein­fa­chun­gen zu grenzüber­schrei­ten­dem Ar­bei­ten, sei es im Home-Of­fice oder in ei­ner an­de­ren Form des „re­mote work“.

Zwar be­inhal­tet das DBA Lu­xem­burg keine sog. Grenzgänger­re­ge­lung, mit der un­ter be­stimm­ten Be­din­gun­gen ver­ein­fa­chend das Be­steue­rungs­recht dem Tätig­keits­staat zu­ge­wie­sen wird. Je­doch wurde be­reits durch die Kon­sul­ta­ti­ons­ver­ein­ba­rung vom 09.07.2012 (BGBl. I 2012, S. 1484) eine Ba­ga­tell­grenze für Fälle von Grenz­pend­lern aus Deutsch­land ein­geführt. Ist der Ar­beit­neh­mer in Deutsch­land als sei­nem Ansässig­keits­staat oder in Dritt­staa­ten an we­ni­ger als 20 Ar­beits­ta­gen im Ka­len­der­jahr tätig und wird der dar­auf ent­fal­lende Ar­beits­lohn in Lu­xem­burg be­steu­ert, ist die­ser in Deutsch­land von der Be­steue­rung frei­zu­stel­len. Die Ba­ga­tell­grenze wird auf 35 Ar­beits­tage pro Ka­len­der­jahr an­ge­ho­ben, so dass z. B. das Ar­bei­ten vom Home-Of­fice aus in größerem Um­fang möglich ist, ohne dass sich dies auf die Be­steue­rung des Ar­beits­lohns aus­wirkt. Da­mit diese Ände­rung in Kraft tre­ten kann, ist al­ler­dings noch die Ra­ti­fi­zie­rung durch beide Staa­ten er­for­der­lich.

Hin­weis: Während der Corona-Pan­de­mie wur­den mit ei­ni­gen Nach­bar­staa­ten, so auch mit Lu­xem­burg, Son­der­re­ge­lun­gen für grenzüber­schrei­ten­des Ar­bei­ten ge­trof­fen, da­mit sich das in­folge von Rei­se­be­schränkun­gen und Grenz­schließun­gen er­zwun­gene Ar­bei­ten vom Wohn­sitz­staat aus steu­er­lich nicht ne­ga­tiv für die Ar­beit­neh­mer aus­wirkte. Die Re­ge­lun­gen sind zum 30.06.2022 aus­ge­lau­fen (BMF-Schrei­ben vom 25.03.2022, BStBl. I 2022, S. 326).

Mit der nun mit Lu­xem­burg ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­rung wird die Emp­feh­lung der EU-Kom­mis­sion auf­ge­grif­fen, Er­leich­te­run­gen für das mo­bile grenzüber­schrei­tende Ar­bei­ten auch steu­er­lich ein­zuführen. Ob dies in der Pra­xis auch tatsäch­lich zu ei­ner Ver­ein­fa­chung führt, bleibt ab­zu­war­ten. Eine ver­gleich­bare Ver­ein­ba­rung zwi­schen der Schweiz und Frank­reich hat be­reits auf­grund der zahl­rei­chen In­ter­pre­ta­ti­ons- und An­wen­dungs­schwie­rig­kei­ten für die An­wen­der eine um­fas­sende Ergänzung er­fah­ren. Fak­ti­sch läuft dies auf ein Wahl­recht für die Steu­er­pflich­ti­gen hin­aus.

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