deen

Rechtsberatung

BSG kippt Benachteiligung von Grenzgängern beim Kurzarbeitergeld

Das BSG er­teilt der bis­he­ri­gen Hand­ha­bung der Bun­des­agen­tur für Ar­beit bei der Be­rech­nung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des für einen französi­schen Grenzgänger eine Ab­sage und be­sei­tigt da­mit de­ren Be­nach­tei­li­gung beim Be­zug von deut­schem Kurz­ar­bei­ter­geld.

Für in Deutsch­land ansässige Ar­beit­neh­mer deut­scher Un­ter­neh­men ist Kurz­ar­bei­ter­geld steu­er­frei. Je­doch wer­den bei des­sen Be­mes­sung Abzüge in Höhe der Lohn­steuer bei der Er­mitt­lung des Leis­tungs­ent­gel­tes vor­ge­nom­men. Bei einem in Deutsch­land ar­bei­ten­den und in Frank­reich woh­nen­den Grenzgänger ist der in Deutsch­land er­zielte Ar­beits­lohn je­doch gemäß DBA von der Be­steue­rung frei­ge­stellt und ist in Frank­reich zu be­steu­ern.

© unsplash

An­ders als in Deutsch­land un­ter­liegt Kurz­ar­bei­ter­geld nach französi­schem Steu­er­recht der Lohn­ver­steue­rung. Bis­her un­ter­warf die Bun­des­agen­tur für Ar­beit das Kurz­ar­bei­ter­geld in die­sen Fällen fik­tiv der Steu­er­klasse I und brachte da­mit einen fik­ti­ven Lohn­steu­er­ab­zug zum An­satz. Dies führte dazu, dass der Grenzgänger bei der Höhe des Kurz­ar­bei­ter­gel­des einen Ab­zug für eine fik­tive, von ihm nicht ge­schul­dete deut­sche Lohn­steuer hin­neh­men und er zu­dem sein Kurz­ar­bei­ter­geld in Frank­reich ver­steu­ern mus­ste.

Die­ser Hand­ha­bung er­teilte das BSG mit Ur­teil vom 03.11.2021 (Az. B 11 AL 6/21 R) eine Ab­sage und stellte klar, dass bei einem Grenzgänger, der gemäß dem zwi­schen Deutsch­land und Frank­reich ver­ein­bar­ten Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men von der Steu­er­pflicht in Deutsch­land frei­ge­stellt ist, keine Lohn­steu­er­klasse als Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­mal vor­liegt.

Hin­weis: Die Ent­schei­dung hat grundsätz­li­che Aus­wir­kun­gen auf alle in Deutsch­land täti­gen, Kurz­ar­bei­ter­geld be­zie­hen­den französi­schen Grenzgänger.

nach oben