Für in Deutschland ansässige Arbeitnehmer deutscher Unternehmen ist Kurzarbeitergeld steuerfrei. Jedoch werden bei dessen Bemessung Abzüge in Höhe der Lohnsteuer bei der Ermittlung des Leistungsentgeltes vorgenommen. Bei einem in Deutschland arbeitenden und in Frankreich wohnenden Grenzgänger ist der in Deutschland erzielte Arbeitslohn jedoch gemäß DBA von der Besteuerung freigestellt und ist in Frankreich zu besteuern.
Anders als in Deutschland unterliegt Kurzarbeitergeld nach französischem Steuerrecht der Lohnversteuerung. Bisher unterwarf die Bundesagentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld in diesen Fällen fiktiv der Steuerklasse I und brachte damit einen fiktiven Lohnsteuerabzug zum Ansatz. Dies führte dazu, dass der Grenzgänger bei der Höhe des Kurzarbeitergeldes einen Abzug für eine fiktive, von ihm nicht geschuldete deutsche Lohnsteuer hinnehmen und er zudem sein Kurzarbeitergeld in Frankreich versteuern musste.
Dieser Handhabung erteilte das BSG mit Urteil vom 03.11.2021 (Az. B 11 AL 6/21 R) eine Absage und stellte klar, dass bei einem Grenzgänger, der gemäß dem zwischen Deutschland und Frankreich vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen von der Steuerpflicht in Deutschland freigestellt ist, keine Lohnsteuerklasse als Lohnsteuerabzugsmerkmal vorliegt.
Hinweis: Die Entscheidung hat grundsätzliche Auswirkungen auf alle in Deutschland tätigen, Kurzarbeitergeld beziehenden französischen Grenzgänger.