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Steuerberatung

Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz zu Homeoffice-Tagen bei Grenzgängern

Deutsch­land und die Schweiz ver­ein­ba­ren, dass von Grenzgängern im Ho­me­of­fice ver­brachte Ar­beits­tage für die An­wen­dung der Grenzgänger­re­ge­lung un­schädlich sind.

Als Grenzgänger im Sinne des DBA Schweiz gilt, wer in einem der bei­den Staa­ten sei­nen Wohn­sitz und im an­de­ren Staat sei­nen Ar­beits­ort hat und ar­beitstäglich an sei­nen Wohn­sitz zurück­kehrt. Die Grenzgänger­re­ge­lung im DBA Schweiz weist da­bei das Be­steue­rungs­recht für Ar­beits­einkünfte nicht aus­schließlich dem Wohn­sitz­staat zu. Der Tätig­keits­staat kann da­ne­ben eine Quel­len­steuer von 4,5 % er­he­ben. Die Grenzgäng­er­ei­gen­schaft entfällt, so­bald der Ar­beit­neh­mer an mehr als 60 Ar­beits­ta­gen auf­grund der Ar­beits­ausübung nicht an sei­nen Wohn­sitz zurück­kehrt (sog. Nichtrück­kehr­tage).

An­ge­sichts der zu­neh­men­den An­zahl von Ar­beits­ta­gen, an de­nen Ar­beit­neh­mer ihre Ar­beits­leis­tung ganztägig an ih­rem Wohn­sitz im Ho­me­of­fice er­brin­gen, ha­ben sich Deutsch­land und die Schweiz in ei­ner Kon­sul­ta­ti­ons­ver­ein­ba­rung auf die Aus­wir­kung bezüglich der An­wen­dung der Grenzgänger­re­ge­lung ge­ei­nigt (BMF-Schrei­ben vom 26.07.2022, Az. IV B 2 - S 1301-CHE/21/10019 :016). Dem­nach gel­ten Ho­me­of­fice-Tage nicht als Nichtrück­kehr­tage und sind so­mit für die An­wen­dung der Grenzgänger­re­ge­lung un­schädlich.

Hin­weis: Eine ver­gleich­bare Re­ge­lung be­stand be­reits hin­sicht­lich der Ar­beits­tage, die in­folge der staat­li­chen Ein­schränkun­gen in der Corona-Pan­de­mie im Ho­me­of­fice ausgeübt wur­den. Diese Re­ge­lung war nur bis 30.06.2022 an­wend­bar (BMF-Schrei­ben vom 13.04.2022, Az. IV B 2 - S 1301-CHE/21/10018 :009).

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