deen

Aktuelles

Zum Abzug von Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Kapitallebensversicherungen

BFH 27.8.2013, VIII R 3/11

Zins­auf­wen­dun­gen aus der Fremd­fi­nan­zie­rung von Beiträgen zu ei­ner Le­bens­ver­si­che­rung, die nicht zu steu­er­pflich­ti­gen Erträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führt, können gem. § 3c EStG nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen ab­ge­zo­gen wer­den. Dies gilt auch für den Fall, dass die Le­bens­ver­si­che­rung dazu dient, einen Im­mo­bi­li­en­kre­dit ei­ner vom Steu­er­pflich­ti­gen be­herrsch­ten GmbH zu til­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist mit über 60 % an ei­ner GmbH be­tei­ligt und zu­gleich de­ren an­ge­stell­ter Ge­schäftsführer. Die GmbH nahm 1995 zum Kauf ei­nes Be­triebs­grundstücks ein Dar­le­hen bei einem Kre­dit­in­sti­tut auf. Der Kläger wurde in das Fi­nan­zie­rungs­kon­zept ein­ge­bun­den, in­dem er zwecks Mit­fi­nan­zie­rung einen Ver­trag über eine Le­bens­ver­si­che­rung ab­schloss. Die GmbH gewährte ihm suk­zes­sive ein ver­zins­li­ches Dar­le­hen (Re­fi­nan­zie­rungs­dar­le­hen) i.H.d. für die Le­bens­ver­si­che­rung an­fal­len­den Beiträge. Die An­sprüche aus der Le­bens­ver­si­che­rung trat der Kläger zur Si­che­rung des der GmbH gewähr­ten In­ves­ti­ti­ons­dar­le­hens an das Kre­dit­in­sti­tut ab.

Die Leis­tung aus dem 1995 ab­ge­schlos­se­nen Ver­si­che­rungs­ver­trag wurde im De­zem­ber 2010 fällig. Die Ver­si­che­rung über­wies den Aus­zah­lungs­be­trag auf Wei­sung des Kre­dit­in­sti­tuts in vol­ler Höhe an die­ses. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2004 erklärte der Kläger im Zu­sam­men­hang mit der Le­bens­ver­si­che­rung ste­hende Schuld­zin­sen i.H.v. ins­ge­samt 10.615 € als Wer­bungs­kos­ten, die das Fi­nanz­amt je­doch nicht berück­sich­tigte.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Die zwi­schen dem Kläger und der GmbH ver­ein­bar­ten Zin­sen auf die suk­zes­sive - in Höhe der Beiträge zu den vom Kläger auf sein Le­ben ab­ge­schlos­se­nen Le­bens­ver­si­che­run­gen - gewähr­ten Re­fi­nan­zie­rungs­dar­le­hen wa­ren im Streit­jahr nicht als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen.

Zwar können Wer­bungs­kos­ten auch Schuld­zin­sen sein. Dazu müssen sie al­ler­dings mit ei­ner Ein­kunfts­art in wirt­schaft­li­chem Zu­sam­men­hang ste­hen. Da­bei kann auch ein mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang genügen, wenn der wirt­schaft­li­che Zu­sam­men­hang mit der auf Ein­nah­me­er­zie­lung ge­rich­te­ten Tätig­keit ge­wahrt bleibt; das auslösende Mo­ment für die Auf­wen­dun­gen muss der ein­kom­men­steu­er­recht­lich re­le­van­ten Er­werbs­sphäre zu­zu­ord­nen sein. Im vor­lie­gen­den Fall konnte das auslösende Mo­ment für die Zins­auf­wen­dun­gen bei wer­ten­der Be­trach­tung je­doch nicht der ein­kom­men­steu­er­recht­lich re­le­van­ten Er­werbs­sphäre zu­ge­ord­net wer­den.

Die streit­be­fan­ge­nen Schuld­zin­sen wa­ren nicht durch das Dienst­verhält­nis des Klägers als Ge­schäftsführer der GmbH ver­an­lasst. Denn ist der Ar­beit­neh­mer ei­ner GmbH - wie hier - in nicht nur un­be­deu­ten­dem Um­fang an ihr be­tei­ligt, so ist die Über­nahme ei­ner Bürg­schaft oder an­de­rer Si­cher­hei­ten zu Guns­ten der GmbH re­gelmäßig nicht durch die be­ruf­li­che Tätig­keit, son­dern durch die Ge­sell­schaf­ter­stel­lung des Ar­beit­neh­mers ver­an­lasst. Eine an­dere Be­ur­tei­lung folgte auch nicht aus dem sinn­gemäßen Vor­trag des Klägers, das gewählte Fi­nan­zie­rungs­kon­zept sei zum wirt­schaft­li­chen Über­le­ben der GmbH und zur Si­che­rung des Ar­beits­plat­zes des Klägers als Ge­schäftsführer er­for­der­lich ge­we­sen.

Ein Ab­zug der Zin­sen als Wer­bungs­kos­ten kam auch nicht we­gen ei­nes Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hangs mit Ka­pi­tal­einkünf­ten aus der Be­tei­li­gung des Klägers an der GmbH (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG) in Be­tracht. Zins­auf­wen­dun­gen aus der Fremd­fi­nan­zie­rung von Beiträgen zu ei­ner Le­bens­ver­si­che­rung, die nicht zu steu­er­pflich­ti­gen Erträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führt, können gem. § 3c EStG nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen ab­ge­zo­gen wer­den In einem sol­chen Fall kann das Ab­zugs­ver­bot nicht durch einen ent­fern­te­ren, al­len­falls mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit an­de­ren Ein­nah­men, hier ins­be­son­dere im Zu­sam­men­hang mit Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen (Ge­winne und sons­tige Bezüge aus An­tei­len an der GmbH), auf­ge­ho­ben oder über­la­gert wer­den. Der von der Recht­spre­chung in an­de­rem Zu­sam­men­hang ge­trof­fe­nen Aus­sage, dass auch ein nur mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang zwi­schen Auf­wen­dun­gen und Einkünf­ten den Ab­zug der Auf­wen­dun­gen als Be­triebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten er­lau­ben kann, kam im Streit­fall des­halb keine Be­deu­tung zu.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben