deen

Steuerberatung

Zu Verlusten aus dem Rückkauf einer fondsgebundenen Lebensversicherung

BFH v. 24.6.2019 - VIII R 25/16

Die Ver­luste aus dem Rück­kauf ei­ner fonds­ge­bun­de­nen Le­bens­ver­si­che­rung, die vor dem 01.01.2005 ab­ge­schlos­sen wurde, sind nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 gel­ten­den Fas­sung zu berück­sich­ti­gen. Sie sind we­der als ne­ga­tive Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen an­zu­se­hen noch als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger schloss im De­zem­ber 2014 zwei fonds­ge­bun­dene Le­bens­ver­si­che­run­gen mit ei­ner Lauf­zeit von 35 Jah­ren. Als Be­zugs­be­rech­tigte wa­ren im Er­le­bens­fall der Kläger als Ver­si­che­rungs­neh­mer vor­ge­se­hen. Die Ver­si­che­rung er­warb Wert­pa­piere und führte diese dem De­ckungs­stock des Klägers zu. Da die Ent­wick­lung der Werte des De­ckungs­stocks nicht vor­aus­zu­se­hen war, konnte die Ver­si­che­rung keine Werte ga­ran­tie­ren.

Im No­vem­ber 2018 kündigte der Kläger die fonds­ge­bun­de­nen Le­bens­ver­si­che­run­gen. Die Ver­si­che­rung zahlte ihm je­weils einen Rück­kaufs­wert i.H.v. 77.027 € aus. Bis zur Be­en­di­gung der Ver­si­che­run­gen hatte der Kläger Prämien i.H.v. je­weils 195.000 € ge­leis­tet. Die Min­de­rung der Rück­kaufs­werte im Verhält­nis zu den ein­ge­zahl­ten Beiträgen be­ruhte auf Kurs­ver­lus­ten der im An­la­ge­stock ge­hal­te­nen Wert­pa­piere.

Der Kläger erklärte im Rah­men sei­ner Ein­kom­mens­steu­er­erklärung die­sen Ver­lust bei sei­nen Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen als ne­ga­tive Ein­nah­men aus Le­bens­ver­si­che­run­gen. Dies er­kannte das be­klagte Fi­nanz­amt nicht an. Der Kläger legte da­ge­gen er­folg­los Ein­spruch ein. Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Die gel­tend ge­mach­ten Ver­luste aus dem Rück­kauf der fonds­ge­bun­de­nen Le­bens­ver­si­che­run­gen sind beim Ein­kom­mens­steu­er­be­scheid nicht zu berück­sich­ti­gen.

Die Ver­luste aus dem Rück­kauf sind nicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 i.V.m. Satz 5 des Ein­kom­mens­steu­er­ge­set­zes in der am 31.12.2004 gel­ten­den Fas­sung (EStG) als ne­ga­tive Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen an­zu­er­ken­nen. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen außer­rech­nungsmäßige und rech­nungsmäßige Zin­sen aus den Spa­ran­tei­len, die in den Beiträgen zu Ver­si­che­run­gen auf den Er­le­bens- oder To­des­fall ent­hal­ten sind. Da der Rück­kauf vor Ab­lauf von zwölf Jah­ren seit dem Ver­trags­schluss er­folgte, greift die Rück­aus­nahme des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG bezüglich der Steu­er­pflicht der Zin­sen aus Ver­si­che­run­gen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht.

Aus der ent­spre­chen­den An­wen­dung der Be­steue­rung von "rech­nungs- und außer­rech­nungsmäßigen Zin­sen" aus Le­bens­ver­si­che­run­gen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG auf Ka­pi­tal­erträge aus fonds­ge­bun­de­nen Le­bens­ver­si­che­run­gen i.S.v. Satz 5 folgt nicht, dass der vom Kläger gel­tend ge­machte Ver­lust steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen ist. Der Um­fang der steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen­den Ka­pi­tal­erträge aus fonds­ge­bun­de­nen Le­bens­ver­si­che­rung rich­tet sich al­lein nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG trotz Ver­wei­sung auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz EStG, da es sich um eine Rechts­fol­gen- und nicht um eine Rechts­grund­ver­wei­sung han­delt. Rech­nungsmäßige Zin­sen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG können da­her bei fonds­ge­bun­de­nen Le­bens­ver­si­che­run­gen nicht ent­ste­hen, weil bei die­sen im Un­ter­schied zu kon­ven­tio­nel­len Le­bens­ver­si­che­run­gen keine no­mi­nelle Ver­si­che­rungs­summe an­ge­spart wird und keine Erträge ga­ran­tiert wer­den, son­dern der Ver­si­che­rungs­neh­mer im Er­le­bens­fall bei Ab­lauf der Ver­si­che­rung sei­nen An­teil an den im An­la­ge­stock ge­hal­te­nen Wert­pa­pie­ren bzw. eine Geld­leis­tung in Höhe des ent­spre­chen­den Nenn­wer­tes erhält.

Der gel­tend ge­machte Ver­lust kann auch nicht über einen Ab­zug der über dem Rück­zah­lungs­be­trag lie­gen­den Spar­beiträge als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den. Nach § 9 Abs. 1 EStG i.V.m. § 20 EStG sind Auf­wen­dun­gen in vol­lem Um­fang Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen, wenn sie durch die Er­zie­lung von Ein­nah­men i.R.d. § 20 EStG ver­an­lasst sind. Sie sind al­ler­dings nur dann un­ein­ge­schränkt als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar, wenn bei der je­wei­li­gen Ka­pi­tal­an­lage die Ab­sicht zur Er­zie­lung steu­er­freier Vermögens­vor­teile nicht im Vor­der­grund steht, d.h. nur mit­ursäch­lich für die An­schaf­fung der er­trag­brin­gen­den Ka­pi­tal­an­lage ist. Dies ist bei der Zah­lung von Spar­beiträgen für eine Le­bens­ver­si­che­rung auf den To­des- und Er­le­bens­fall nicht der Fall.

Link­hin­weis:
Für den auf den Web­sei­ten des Bun­des­fi­nanz­hofs veröff­ent­lich­ten Voll­text des Be­schlus­ses kli­cken Sie bitte hier.

nach oben