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Steuerberatung

Verluste aus der Veräußerung einer fondsgebundenen Lebensversicherung

BFH 14.3.2017, VIII R 38/15

Die mit der Ab­gel­tung­steuer als Sche­dule ein­geführ­ten Be­son­der­hei­ten der Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen (§ 20 EStG) be­din­gen eine tatsäch­li­che Ver­mu­tung der Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht. Sie gilt auch hin­sicht­lich von Ver­lus­ten aus der Veräußerung ei­ner Le­bens­ver­si­che­rung.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war Ver­si­che­rungs­neh­mer ei­ner von 1999 bis 2011 lau­fen­den fonds­ge­bun­de­nen Le­bens­ver­si­che­rung. Ver­si­cherte Per­son war seine Ehe­frau, die Kläge­rin. Die Ver­si­che­rungs­summe im To­des­fall be­trug rd. 164.000 €. Im Er­le­bens­fall sollte das De­ckungs­ka­pi­tal, d.h. der Wert der gut­ge­schrie­be­nen Fonds­an­teile, fällig wer­den.

Im März 2009 ver­kaufte der Kläger seine An­sprüche aus dem Ver­si­che­rungs­ver­trag an die Kläge­rin. Der im Juni 2009 fällige Kauf­preis be­trug rd. 68.000 € und ent­sprach dem Wert des De­ckungs­ka­pi­tals zum 28.2.2009. Mit Ver­trag von Juni 2009 gewährte der Kläger sei­ner Ehe­frau ein zins­lo­ses Dar­le­hen in Höhe des Kauf­prei­ses. Die­ses Dar­le­hen war Ende 2011 in ei­ner Summe zurück­zu­zah­len.

Da der Kläger zum Zeit­punkt des Ver­kaufs die auf 60 Mo­nate be­schränk­ten Beiträge i.H.v. ins­ge­samt rd. 114.000 € vollständig ge­zahlt hatte, er­gab sich für ihn ein Veräußerungs­ver­lust i.H.v. rd. 46.000 €. Die­sen Ver­lust machte er in der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2009 als ne­ga­tive Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG gel­tend. Das Fi­nanz­amt er­kannte den Ver­lust aus der Veräußerung der Le­bens­ver­si­che­rung we­gen Ge­stal­tungs­miss­brauchs (§ 42 AO) nicht an.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläger hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Nicht­berück­sich­ti­gung des Ver­lusts des Klägers aus der Veräußerung der An­sprüche aus der fonds­ge­bun­de­nen Le­bens­ver­si­che­rung we­gen feh­len­der Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht verstößt ge­gen § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 52a Abs. 10 S. 5 EStG.

§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG fin­det auch auf die Veräußerung der An­sprüche aus vor dem 1.1.2005 ab­ge­schlos­se­nen Alt-Verträgen An­wen­dung, so­fern - wie im Streit­fall - bei einem Rück­kauf zum Veräußerungs­zeit­punkt die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der am 31.12. 2004 gel­ten­den Fas­sung steu­er­pflich­tig wären. Vor­lie­gend wäre ein Rück­kauf der fonds­ge­bun­de­nen Le­bens­ver­si­che­rung des Klägers zum Veräußerungs­zeit­punkt im Jahr 2009 nach der bis zum 31.12.2004 gel­ten­den Rechts­lage steu­er­pflich­tig ge­we­sen, eine Steu­er­be­frei­ung wäre nach der sei­ner­zeit maßge­ben­den Ge­set­zes­lage nur in Be­tracht ge­kom­men, wenn der Ver­kauf nicht be­reits im Jahr 2009, son­dern erst nach Ab­lauf der Min­dest­lauf­zeit von zwölf Jah­ren nach Ver­trags­schluss statt­ge­fun­den hätte.

Die steu­er­li­che An­er­ken­nung die­ses Ver­lusts war auch nicht we­gen feh­len­der Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht zu ver­sa­gen. Denn die mit der Ab­gel­tung­steuer als Sche­dule ein­geführ­ten Be­son­der­hei­ten der Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen be­din­gen eine tatsäch­li­che (wi­der­leg­bare) Ver­mu­tung der Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht. Denn mit der Ab­gel­tung­steuer soll­ten in § 20 EStG um­fas­send alle in Be­tracht kom­men­den Ka­pi­tal­an­la­gen er­fasst wer­den, ins­be­son­dere auch rea­li­sierte Wert­stei­ge­run­gen des Ka­pi­tal­stamms (§ 20 Abs. 2 EStG). Hinzu kom­men die Ein­schränkun­gen des ob­jek­ti­ven Net­to­prin­zips durch das Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bot gem. § 20 Abs. 9 EStG und die Ver­lust­ab­zugs­be­schränkun­gen gem. § 20 Abs. 6 EStG. Zu­dem ent­schei­den Währungs­po­li­tik und Ak­ti­en­kurs über den Er­trag aus Zin­sen und Di­vi­den­den.

Vor­lie­gend fehl­ten re­le­vante An­halts­punkte für eine Wi­der­le­gung der Ver­mu­tung der Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht des Klägers. Da­bei war zu berück­sich­ti­gen, dass es sich um den Ver­kauf ei­nes Alt-Ver­tra­ges han­delt, bei dem die Zwölf-Jah­res­frist nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG a.F. vor Einführung des Al­ter­seinkünf­te­ge­set­zes noch nicht ab­ge­lau­fen war und des­halb ein Rück­kauf zu steu­er­pflich­ti­gen Zin­sen aus den Spa­ran­tei­len geführt hätte. Ein Ver­kauf war da­ge­gen erst nach dem 31.12.2008 mit Einführung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG in Form des Un­ter­schieds­be­trags zwi­schen Ein­nah­men und An­schaf­fungs­kos­ten/ent­rich­te­ten Beiträgen steu­er­bar.

Dass der Kläger mit dem Ver­kauf sei­nen sich zum Zeit­punkt des Ab­laufs der Ver­si­che­rung ab­seh­ba­ren Ver­lust mi­ni­mie­ren wollte, recht­fer­tigt ebenso we­nig die Wi­der­le­gung der Ver­mu­tung der Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht wie das bloße Vor­lie­gen ei­nes Ver­lusts. Denn § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG re­gelt auch den Ver­lust­fall. Da­bei liegt es ge­rade in der wirt­schaft­li­chen Ty­pik der Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen, dass der An­le­ger auf eine ne­ga­tive Ent­wick­lung ei­ner An­lage nur da­durch rea­gie­ren kann, dass er sie durch eine an­dere aus­tauscht, d.h. sich von ihr trennt. Die Veräußerung im Streit­fall er­folgte nicht un­ter Umständen, die eine Wi­der­le­gung recht­fer­ti­gen könn­ten.

Link­hin­weis:

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