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Steuerberatung

Negative Einkünfte bei Rückkauf einer Sterbegeldversicherung

BFH 14.3.2017, VIII R 25/14

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG in der für das Jahr 2010 gel­ten­den Fas­sung fin­det beim Rück­kauf ei­ner Ster­be­geld­ver­si­che­rung auch auf ne­ga­tive Un­ter­schieds­beträge zwi­schen der Ver­si­che­rungs­leis­tung und der Summe der auf sie ent­rich­te­ten Beiträge An­wen­dung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger wur­den im Streit­jahr (2010) zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Die Kläge­rin schloss im Jahr 2005 eine Ster­be­geld­ver­si­che­rung ab. Im To­des­fall sollte ihr Ehe­mann, der Kläger, ein Ster­be­geld i.H.v. rd. 3.700 € zzgl. ei­ner nicht ga­ran­tier­ten Bo­nus­leis­tung i.H.v. rd. 1.300 € er­hal­ten. Ein Teil der Bo­nus­leis­tung sollte durch Ge­winn­an­teile aus den an­ge­leg­ten Mo­nats­beiträgen auf­ge­baut wer­den. Die Kläge­rin zahlte hierfür ab Juni 2005 Beiträge i.H.v. rd. 16 € mtl. Die Bei­trags­pflicht en­dete Ende Mai 2020. Der Kläger schloss im Jahr 2007 eben­falls eine Ster­be­geld­ver­si­che­rung ab.

Ende Au­gust 2010 kündig­ten die Kläger ihre Ster­be­geld­ver­si­che­run­gen. Das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men be­schei­nigte den Klägern die Dif­fe­renz zwi­schen den ein­ge­zahl­ten Beiträgen (rd. 1.600 € bzw. rd. 1.300 €) und den Rück­kauf­wer­ten (rd. 1.200 € bzw. rd. 700 €) als Ver­luste aus Ka­pi­tal­vermögen i.H.v. rd. 400 € für die Kläge­rin und rd. 640 € für den Kläger. Das Fi­nanz­amt er­kannte diese Ver­luste im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für das Streit­jahr we­gen feh­len­der Über­schus­ser­zie­lungs­ab­sicht nicht als ne­ga­tive Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG.

Das FG gab der Klage hin­sicht­lich der Ver­luste der Kläge­rin statt; im Übri­gen wies es die Klage ab. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts­hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG ist zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG die von der Kläge­rin ab­ge­schlos­sene Ster­be­geld­ver­si­che­rung er­fasst.

Nach die­ser Vor­schrift gehört bei Ka­pi­tal­ver­si­che­run­gen mit Spa­ran­teil, de­ren Ver­trag nach dem 31.12.2004 ab­ge­schlos­sen wor­den ist, der Un­ter­schieds­be­trag zwi­schen der Ver­si­che­rungs­leis­tung und der Summe der auf sie ent­rich­te­ten Beiträge zu den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen. Wei­tere Vor­aus­set­zung ist, dass die Ver­si­che­rungs­leis­tung im Er­le­bens­fall oder im Zuge des Rück­kaufs des Ver­trags an­ge­fal­len ist, d.h. die Zah­lung der Ver­si­che­rungs­leis­tung im To­des­fall ist nicht steu­er­bar.

Die von der Kläge­rin im Jahr 2005 ab­ge­schlos­sene Ster­be­geld­ver­si­che­rung ist zwar keine klas­si­sche Ka­pi­tal­ver­si­che­rung mit Spa­ran­teil, da sie keine Zah­lung der an­ge­spar­ten Beträge im Er­le­bens­fall, son­dern nur eine Zah­lung im To­des­fall vor­sieht. Trotz­dem um­fas­sen die Beiträge zur Ster­be­geld­ver­si­che­rung nicht nur Ver­wal­tungs­kos­ten- und Ri­si­ko­an­teile, son­dern auch Spa­ran­teile, die von der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft an­ge­legt wor­den sind und der An­samm­lung von Ge­winn­an­tei­len dien­ten. Dies reicht für die Qua­li­fi­zie­rung als Ka­pi­tal­ver­si­che­rung mit Spa­ran­teil aus.

In­dem das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men im An­schluss an die von der Kläge­rin erklärte Kündi­gung den Ver­si­che­rungs­ver­trag zurück­kaufte, war auch der Tat­be­stand des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG erfüllt. Die Tat­sa­che, dass sich für die Kläge­rin aus dem Rück­kauf ein ne­ga­ti­ver Un­ter­schieds­be­trag er­gibt, steht dem nicht ent­ge­gen. Denn we­der aus dem Ge­set­zes­wort­laut noch aus ei­ner his­to­ri­schen, sys­te­ma­ti­schen oder te­leo­lo­gi­schen Aus­le­gung ist ab­leit­bar, dass die Vor­schrift nur po­si­tive Un­ter­schieds­beträge er­fas­sen soll. Viel­mehr zeigt die Ver­wen­dung des neu­tra­len Be­griffs "Un­ter­schieds­be­trag", dass grundsätz­lich so­wohl po­si­tive als auch ne­ga­tive Dif­fe­renz­beträge steu­er­lich zu er­fas­sen sind.

Vor­lie­gend kann die steu­er­li­che An­er­ken­nung des ne­ga­ti­ven Un­ter­schieds­be­trags auch nicht un­ter Hin­weis auf das Feh­len der Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht ver­sagt wer­den. Auch hier gilt nach Einführung der Ab­gel­tung­steuer durch das Un­ter­neh­men­steu­er­re­form­ge­setz 2008 vom 14.8.2007 die tatsäch­li­che Ver­mu­tung der Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht. Zu de­ren Wi­der­le­gung genügt we­der das bloße Vor­lie­gen ei­nes ne­ga­ti­ven Un­ter­schieds­be­trags noch kann auf eine - ggf. feh­lende - Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht bei Ab­schluss der Ster­be­geld­ver­si­che­rung ab­ge­stellt wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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