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Zivilprozesskosten zur Unterbindung medialer Berichterstattung über eine Straftat

BFH 14.4.2016, VI R 61/13

Schal­tet der Steu­er­pflich­tige spe­zia­li­sier­ter Anwälte ge­gen die me­diale Be­richt­er­stat­tung über seine Per­son mit dem Ziel der Löschung ent­spre­chen­der Ar­ti­kel aus dem In­ter­net ein, weil er befürch­tet, an­sons­ten keine An­stel­lung mehr zu fin­den, kann er die Auf­wen­dun­gen we­der als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit noch als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend ma­chen. Die Würdi­gung, es han­dele sich in­so­weit um Fol­ge­kos­ten, de­ren Ur­sa­che in der aus­schließlich pri­vat mo­ti­vier­ten Straf­tat lägen, ist nicht nur möglich, son­dern na­he­lie­gend.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte von 2006 bis 2009 Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit er­zielt. Im Jahr 2008 wurde er we­gen ei­ner im Jahr 2007 be­gan­ge­nen Ver­ge­wal­ti­gung zu ei­ner Haft­strafe von drei Jah­ren und sechs Mo­na­ten ver­ur­teilt. Die da­ge­gen beim BGH ein­ge­legte Re­vi­sion hatte kei­nen Er­folg. Im Jahr 2009 trat der Kläger die Haft­strafe an. Im Jahr 2011 wurde er aus dem Straf­voll­zug ent­las­sen. Nach Be­kannt­wer­den der erst­in­stanz­li­chen Ver­ur­tei­lung kündigte sein da­ma­li­ger Ar­beit­ge­ber das Ar­beits­verhält­nis außer­or­dent­lich.

Da es auf­grund der Ver­ur­tei­lung zu be­ruf­li­chen Schwie­rig­kei­ten ge­kom­men war und er befürch­tete, keine An­stel­lung mehr zu fin­den, ging der Kläger ab dem Jahr 2008 un­ter Ein­schal­tung spe­zia­li­sier­ter Anwälte ge­gen die me­diale Be­richt­er­stat­tung über seine Per­son mit dem Ziel der Löschung ent­spre­chen­der Ar­ti­kel aus dem In­ter­net vor. Hier­durch ent­stan­den ihm auf­grund zahl­rei­cher zi­vil­pro­zes­sua­ler Ver­fah­ren, die er aus­schließlich im Hin­blick auf die Ver­let­zung sei­ner Persönlich­keits­rechte geführt hatte, Auf­wen­dun­gen i.H.v. rund 53.307 €, die der Kläger im Streit­jahr 2009 als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit, hilfs­weise als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend machte.

Das Fi­nanz­amt ließ die Auf­wen­dun­gen al­ler­dings un­berück­sich­tigt. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:
Ob Auf­wen­dun­gen der be­ruf­li­chen Sphäre oder der Le­bensführung i.S.v. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG zu­zu­rech­nen sind, ent­schei­det sich un­ter Würdi­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls, ohne dass da­bei al­ler­dings schon ein ab­strak­ter Kau­sal­zu­sam­men­hang i.S. ei­ner con­di­tio sine qua non die ein­kom­men­steu­er­recht­li­che Zu­ord­nung der Auf­wen­dun­gen zur Er­werbs­sphäre recht­fer­tigt. Da­bei ob­liegt die Be­ur­tei­lung, ob Auf­wen­dun­gen be­ruf­lich oder pri­vat ver­an­lasst sind, in ers­ter Li­nie der ta­trich­ter­li­chen Würdi­gung des FG.

Nach den Fest­stel­lun­gen des FG war der Kläger we­gen ei­ner aus­schließlich pri­vat mo­ti­vier­ten Straf­tat rechtskräftig ver­ur­teilt wor­den. Auf die­ser Ver­ur­tei­lung be­ruhte das Me­di­en­in­ter­esse, des­sent­we­gen der Kläger letzt­lich die zi­vil­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten im Hin­blick auf die Ver­let­zung sei­ner Persönlich­keits­rechte an­ge­strengt hatte. Die Würdi­gung des FG, es han­dele sich in­so­weit um Fol­ge­kos­ten, de­ren Ur­sa­che in der aus­schließlich pri­vat mo­ti­vier­ten Straf­tat lägen, war nicht nur möglich, son­dern na­he­lie­gend. So habe das dem pri­va­ten Le­bens­be­reich zu­zu­ord­nende Ziel der Re­ha­bi­li­tie­rung des Klägers und sei­ner Re­so­zia­li­sie­rung nach dem Straf­voll­zug im Vor­der­grund ge­stan­den.

Die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen wa­ren auch nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung i.S.d. § 33 EStG zu berück­sich­ti­gen. Im vor­lie­gen­den Fall ging es um eine zeit­nahe Be­richt­er­stat­tung der Me­dien über die vom Kläger be­gan­gene Straf­tat. Da der Kläger dies grundsätz­lich hin­zu­neh­men hatte, konnte er die Pro­zess­kos­ten schon des­halb nicht als außer­gewöhn­li­che Kos­ten gel­tend ma­chen. Ob und ggf. un­ter wel­chen wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen Kos­ten für Pro­zesse mit dem Ziel, Pres­se­be­richte über längere Zeit zurück­lie­gende Straf­ta­ten zu un­ter­bin­den, außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen sein könn­ten, be­durfte da­her kei­ner Ent­schei­dung.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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