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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung gekürzt um zumutbare Eigenbelastung abziehbar

FG Düsseldorf 9.10.2013, 15 K 1102/13 E

Zi­vil­pro­zess­kos­ten stel­len dem Grunde nach außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen dar, sind aber der Höhe nach um die sog. zu­mut­bare Ei­gen­be­las­tung zu kürzen. Zur Prüfung der Er­folgs­aus­sich­ten ei­ner Klage vor den Zi­vil­ge­rich­ten kann sich die Fi­nanz­ver­wal­tung ih­rer ju­ris­ti­sch aus­ge­bil­de­ten Mit­ar­bei­ter oder ex­ter­ner Sach­verständi­ger be­die­nen.

Der Sach­ver­halt:
Im Rah­men ei­nes Haus­er­werbs hat­ten die Kläger beim AG ein selbständi­ges Be­weis­ver­fah­ren an­ge­strengt. Der dort be­stellte Sach­verständige ge­langte zu dem Er­geb­nis, dass die vom Bauträger ver­wen­dete Ab­dich­tung zur Nach­bar­wand nicht fach­ge­recht ge­we­sen sei. Nach er­folg­lo­ser Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz ver­klag­ten die Kläger den Bauträger beim LG. Die­ses be­auf­tragte einen wei­te­ren Gut­ach­ter, der in­des kon­struk­tive Mängel des Gebäudes ver­neinte. Das Ge­richt schloss sich - nach Anhörung bei­der Sach­verständi­ger - letz­te­rem Er­geb­nis an und wies die Klage ab.

Durch den Rechts­streit wa­ren den Klägern im Streit­jahr 2011 An­walts- und Ge­richts­kos­ten von ins­ge­samt rund 15.227 € ent­stan­den. Den An­trag der Kläger, diese Auf­wen­dun­gen als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung steu­er­min­dernd zum An­satz zu brin­gen, lehnte das Fi­nanz­amt ab. Es war der An­sicht, die Auf­wen­dun­gen seien nicht zwangsläufig, weil kein exis­ten­ti­ell wich­ti­ger Be­reich be­trof­fen sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage i.H.v. 11.900 € statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Zi­vil­pro­zess­kos­ten stell­ten dem Grunde nach außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen dar, wa­ren aber der Höhe nach um die sog. zu­mut­bare Ei­gen­be­las­tung zu kürzen.

Die Kos­ten ei­nes Zi­vil­pro­zes­ses können nach der neuen BFH-Recht­spre­chung (Urt. v. 12.5.2011, Az.: VI R 42/10) un­abhängig vom Ge­gen­stand des Pro­zes­ses aus recht­li­chen Gründen zwangsläufig ent­ste­hen. Vor­aus­set­zung für den Ab­zug als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ist je­doch, dass sich der Steu­er­pflich­tige nicht mut­wil­lig oder leicht­fer­tig auf den Pro­zess ein­ge­las­sen hat. Dem­gemäß sind Zi­vil­pro­zess­kos­ten nicht un­aus­weich­lich, wenn die be­ab­sich­tigte Rechts­ver­fol­gung aus Sicht ei­nes verständi­gen Drit­ten keine hin­rei­chende Aus­sicht auf Er­folg bot.

Die Klage vor dem LG bot hier be­reits des­halb hin­rei­chende Aus­sicht auf Er­folg, weil ein un­abhängi­ger Gut­ach­ter im selbständi­gen Be­weis­ver­fah­ren zu dem Er­geb­nis ge­langt war, dass das Gebäude der Kläger einen vom Bauträger ver­ur­sach­ten Man­gel auf­wies. Dass die - fol­ge­rich­tig und dem­ent­spre­chend er­folg­ver­spre­chend - von den Klägern er­ho­bene Klage als un­begründet ab­ge­wie­sen wurde, be­ruhte auf der Be­auf­tra­gung ei­nes wei­te­ren Sach­verständi­gen, der eine ab­wei­chende Fest­stel­lung traf, die das Ge­richt im An­schluss an eine Anhörung bei­der Gut­ach­ter für über­zeu­gen­der hielt. Diese Umstände und Er­geb­nisse in­des konn­ten die Kläger bei Er­he­bung der zi­vil­ge­richt­li­chen Klage nicht vor­aus­se­hen.

Der Se­nat folgte der Fi­nanz­behörde auch darin nicht, dass die geänderte BFH-Recht­spre­chung ab­zu­leh­nen sei, weil die Fi­nanz­ver­wal­tung die Er­folgs­aus­sich­ten ei­nes Zi­vil­pro­zes­ses im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren nicht - wie es im Nicht­an­wen­dungs­er­lass des BFM vom 20.12.2011 heißt - ein­deu­tig, zu­verlässig und rechts­si­cher ein­schätzen könne. Eine hin­rei­chende Er­folgs­aus­sicht für die be­ab­sich­tigte Rechts­ver­fol­gung genügt. Dafür braucht der Er­folg nur ebenso wahr­schein­lich wie der Miss­er­folg zu sein. Darüber hin­aus darf die gleichmäßige Be­steue­rung der Bürger nach ih­rer in­di­vi­du­el­len Leis­tungsfähig­keit nicht ohne wei­te­res hin­ter Ge­sichts­punkte der Ver­wal­tungs­prak­ti­ka­bi­lität zurück­tre­ten. Zur Prüfung der Er­folgs­aus­sich­ten ei­ner Klage vor den Zi­vil­ge­rich­ten kann sich die Fi­nanz­ver­wal­tung ih­rer ju­ris­ti­sch aus­ge­bil­de­ten Mit­ar­bei­ter oder ex­ter­ner Sach­verständi­ger be­die­nen.

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