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Selbst getragene Krankheitskosten sind nicht als Sonderausgaben abziehbar

BFH 1.6.2016, X R 43/14

Ver­ein­bart ein Steu­er­pflich­ti­ger mit einem pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men einen Selbst­be­halt, können die des­we­gen von ihm zu tra­gen­den Krank­heits­kos­ten nicht als Son­der­aus­ga­ben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1a EStG ab­ge­zo­gen wer­den. Ein darüber hin­aus­ge­hen­der Ab­zug des Selbst­be­halts ist von Ver­fas­sungs we­gen nicht ge­bo­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger so­wie seine bei­den Töchter ha­ben pri­vate Kran­ken­ver­si­che­rungs­verträge ab­ge­schlos­sen. Da­bei konn­ten auf­grund ent­spre­chen­der Selbst­be­halte ge­rin­gere Ver­si­che­rungs­beiträge mit dem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ver­ein­bart wer­den. Die von ihm ge­tra­ge­nen tatsäch­li­chen krank­heits­be­ding­ten Auf­wen­dun­gen hatte der Kläger bei sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2010 gel­tend ge­macht. Da die Selbst­be­halte an­ge­sichts des Ge­samt­be­trags sei­ner Einkünfte je­doch er­heb­lich ge­rin­ger wa­ren als die zu­mut­bare Be­las­tung gem. § 33 Abs. 3 EStG, wirk­ten sie sich steu­er­lich nicht aus. In­so­fern ließen we­der das Fi­nanz­amt noch das FG einen Ab­zug der Kos­ten zu.

Der Kläger ver­trat die An­sicht, nach der Ent­schei­dung des BVerfG vom 13.2.2008 (2 BvL 1/06) seien Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträge zur Ba­sis­ver­sor­gung un­be­schränkt als Son­der­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen, da sie das Exis­tenz­mi­ni­mum ei­nes Bürgers nicht tan­gie­ren dürf­ten. Die­ser Grund­satz werde vom FG nicht be­ach­tet. Die Re­vi­sion des Klägers blieb vor dem BFH al­ler­dings er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht die vom Kläger gel­tend ge­mach­ten Selbst­be­halte nicht als Son­der­aus­ga­ben in Form von Beiträgen zu Kran­ken­ver­si­che­run­gen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1a EStG berück­sich­tigt.

Da die Selbst­be­tei­li­gung keine Ge­gen­leis­tung für die Er­lan­gung des Ver­si­che­rungs­schut­zes dar­stellt, kann sie auch nicht als Bei­trag "zu" ei­ner Kran­ken­ver­si­che­rung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1a EStG an­ge­se­hen wer­den und kann so­mit nicht als Son­der­aus­gabe ab­ge­zo­gen wer­den. Die selbst ge­tra­ge­nen Krank­heits­kos­ten sind zwar außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen nach § 33 EStG. Da im vor­lie­gen­den Fall aber die Auf­wen­dun­gen die zu­mut­bare Ei­gen­be­las­tung des § 33 Abs. 3 EStG we­gen der Höhe der Einkünfte des Klägers nicht über­schrit­ten hat­ten, kam ein Ab­zug nicht in Be­tracht. Der Selbst­be­halt kann so­mit nur dann als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung berück­sich­tigt wer­den, wenn er die zu­mut­bare Be­las­tung gem. § 33 Abs. 3 EStG über­steigt.

Ein darüber hin­aus­ge­hen­der Ab­zug des Selbst­be­halts ist von Ver­fas­sungs we­gen nicht ge­bo­ten. Die Berück­sich­ti­gung des Selbst­be­halts  ist auch nicht durch das Prin­zip der Steu­er­frei­heit des Exis­tenz­mi­ni­mums ge­bo­ten. Denn die­ser Grund­satz gewähr­leis­tet - wie be­reits das BVerfG ent­schie­den hat - dem Steu­er­pflich­ti­gen kei­nen Schutz des Le­bens­stan­dards auf So­zi­al­ver­si­che­rungs-, son­dern le­dig­lich auf So­zi­al­hil­fe­ni­veau. Die Auf­wen­dun­gen für Krank­heits­kos­ten im Rah­men von Selbst­be­hal­ten sind aber nicht Teil des so­zi­al­hil­fe­recht­lich gewähr­leis­te­ten Leis­tungs­ni­veaus.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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