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Mit der Entfernungspauschale sind auch Unfallkosten abgegolten

FG Rheinland-Pfalz 23.2.2016, 1 K 2078/15

Durch die Ent­fer­nungs­pau­schale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG sind sämt­li­che Auf­wen­dun­gen ab­ge­gol­ten, die einem Ar­beit­neh­mer für die Wege zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte ent­ste­hen. Dies be­deu­tet, dass auch Un­fall­kos­ten und un­fall­be­dingte Krank­heits­kos­ten nicht zusätz­lich gel­tend ge­macht wer­den können.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist An­ge­stellte und hatte im Jahr 2014 auf der Fahrt zur Ar­beitsstätte einen Au­to­un­fall. Da­nach klagte sie über Schmer­zen im Kopf- und Na­cken­be­reich. Das Fahr­zeug mus­ste für rund 7.000 € re­pa­riert wer­den. Die Re­pa­ra­tur­kos­ten und die ent­stan­de­nen Be­hand­lungs­kos­ten (Reha-Kli­nik usw.) wur­den nur teil­weise von drit­ter Seite er­stat­tet. Die selbst ge­tra­ge­nen Kos­ten (Re­pa­ra­tur­kos­ten ca. 280 €, Krank­heits­kos­ten ca. 660 €) machte die Kläge­rin in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung als Wer­bungs­kos­ten gel­tend.

Das Fi­nanz­amt er­kannte die Re­pa­ra­tur­kos­ten für das Fahr­zeug als Wer­bungs­kos­ten an, nicht hin­ge­gen die Krank­heits­kos­ten. Die Behörde wies dar­auf hin, dass diese al­len­falls als sog. außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen berück­sich­ti­gungsfähig wären. Auch dies scheide hier je­doch aus, weil der Be­trag von 660 € die nach dem Ge­setz zu­mut­bare Ei­gen­be­las­tung nicht über­schreite.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen. Das Ur­teil ist aber noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Für die Be­hand­lungs­kos­ten kam kein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug in Be­tracht.

Die Ent­fer­nungs­pau­schale deckt nach dem ausdrück­li­chen Wort­laut § 9 Abs. 2 S. 1 EStG "sämt­li­che Auf­wen­dun­gen" ab, die durch die Wege zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte ent­ste­hen, also auch außer­gewöhn­li­che Kos­ten. Dies dient dem vom Ge­setz­ge­ber be­zweck­ten Ziel der Steu­er­ver­ein­fa­chung und der Ver­mei­dung von Rechts­strei­tig­kei­ten über die Frage, ob noch gewöhn­li­che oder schon außer­gewöhn­li­che Auf­wen­dun­gen vor­lie­gen. In­fol­ge­des­sen durfte das Fi­nanz­amt auch nicht die Re­pa­ra­tur­kos­ten für das Fahr­zeug zusätz­lich zur Ent­fer­nungs­pau­schale als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­ti­gen.

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