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Auslandsengagements

Zeitpunkt der Währungsumrechnung ausländischer Familienleistungen

FG Baden-Württemberg v. 5.12.2019 - 3 K 2234/19

Das FG Ba­den-Würt­tem­berg hat sich vor­lie­gend mit dem Zeit­punkt für die Währungs­um­rech­nung von ausländi­schen Fa­mi­li­en­leis­tun­gen aus­ein­an­der­ge­setzt. Maßgeb­lich für die Währungs­um­rech­nung ist da­nach der je­wei­lige Tag, an dem der zuständige Träger des Be­schäfti­gungs­staats die Zah­lung der frag­li­chen Fa­mi­li­en­leis­tun­gen vor­ge­nom­men hat.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin und ihr Ehe­mann ar­bei­te­ten im Streit­zeit­raum 2012 bis 2014 in der Schweiz. Sie ha­ben zwei Kin­der. Der Ehe­mann er­hielt zwei Kin­der­zu­la­gen von je­weils 200 Schwei­zer Fran­ken (CHF), also ins­ge­samt 400 CHF mtl. Die Kläge­rin be­an­tragte Kin­der­geld im In­land. Sie hat dem Grunde nach einen An­spruch auf sog. Dif­fe­renz­kin­der­geld, d.h. auf die Dif­fe­renz zwi­schen dem inländi­schen Kin­der­geld und der Schwei­zer Kin­der­zu­lage. Strei­tig war des­sen Höhe.

Die be­klagte Fa­mi­li­en­kasse zahlte kein Dif­fe­renz­kin­der­geld aus. Ih­rer An­sicht nach er­reich­ten die ausländi­schen Fa­mi­li­en­leis­tun­gen wech­sel­kurs­be­dingt die Höhe des deut­schen Kin­der­gelds. Die Kläge­rin legte an­dere Stich­tage für die Währungs­um­rech­nung zu­grunde und machte einen An­spruch auf Dif­fe­renz­kin­der­geld i.H.v. ins­ge­samt rd. 1.300 € gel­tend.

Das FG legte zunächst mit Be­schluss vom 17.5.2018 (3 K 3144/15) die für den Streit­fall er­heb­li­chen Rechts­fra­gen zur Währungs­um­rech­nung nach Uni­ons­recht dem EuGH zur Vor­ab­ent­schei­dung vor. Die­ser ent­schied mit Ur­teil vom 4.9.2019 (C-473/18). Dar­auf­hin gab das FG der Klage nun­mehr statt.

Die Gründe:
Die ein­zel­fall­be­zo­gene Be­rech­nung der Kläge­rin des von Mo­nat zu Mo­nat va­ri­ie­ren­den Dif­fe­renz­kin­der­gelds ent­spricht den Vor­ga­ben des EuGH-Ur­teils. An­wend­bar für die Um­rech­nung von Währun­gen ist die Nr. 2 des Be­schlus­ses Nr. H3 vom 15.10.2009. Maßgeb­lich für die Währungs­um­rech­nung ist da­nach der je­wei­lige Tag, an dem der zuständige Träger des Be­schäfti­gungs­staats die Zah­lung der frag­li­chen Fa­mi­li­en­leis­tun­gen vor­ge­nom­men hat. Die Ver­wal­tungs­an­wei­sung der Fa­mi­li­en­kasse steht im Wi­der­spruch zu der durch den EuGH geklärten uni­ons­recht­li­chen Aus­le­gung des Be­schlus­ses Nr. H3.

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