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Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

BFH 4.2.2016, III R 17/13 u.a.

Die Fik­tion des Art. 60 Abs. 1 S. 2 der VO Nr. 987/2009, wo­nach die Si­tua­tion der ge­sam­ten Fa­mi­lie in ei­ner Weise zu berück­sich­ti­gen ist, als würden alle Be­tei­lig­ten un­ter die Rechts­vor­schrif­ten des be­tref­fen­den Mit­glied­staats (hier: Deutsch­land) fal­len und dort woh­nen, kann dazu führen, dass der An­spruch auf Kin­der­geld nach §§ 62 ff. EStG nicht dem in Deutsch­land, son­dern dem im EU-Aus­land le­ben­den El­tern­teil zu­steht. Kann we­gen der Tren­nung der El­tern nicht fin­giert wer­den, dass diese in Deutsch­land in einem ge­mein­sa­men Haus­halt le­ben, ist nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG der El­tern­teil kin­der­geld­be­rech­tigt, der das Kind in sei­nem Haus­halt auf­ge­nom­men hat.

Der Sach­ver­halt:
Der in Deutsch­land woh­nende Kläger ist von sei­ner früheren Ehe­frau, die zu­sam­men mit dem im April 2000 ge­bo­re­nen ge­mein­sa­men Sohn in Po­len lebt, ge­schie­den. Er be­zog im strei­ti­gen Zeit­raum (Ja­nuar 2011 bis Ok­to­ber 2012) zunächst Ar­beits­lo­sen­geld. Von No­vem­ber 2011 bis zum 11.1.2012 so­wie vom 1. bis zum 22.2.2012 war er in Deutsch­land nicht­selbständig be­schäftigt, da­nach be­zog er Leis­tun­gen nach dem SGB II.

Die frühere Ehe­frau, die pol­ni­sche Staats­an­gehörige ist, ging in Po­len ei­ner Er­werbstätig­keit nach. Sie hatte we­gen der nach pol­ni­schem Recht be­ste­hen­den Ein­kom­mens­grenze kei­nen An­spruch auf pol­ni­sche Fa­mi­li­en­leis­tun­gen für den hier strei­ti­gen Zeit­raum. Einen An­trag auf Fa­mi­li­en­leis­tun­gen nach deut­schem oder pol­ni­schem Recht hat sie nicht ge­stellt. Im Au­gust 2012 be­an­tragte der Kläger, der die deut­sche Staatsbürger­schaft be­sitzt, Kin­der­geld für sei­nen Sohn. Die be­klagte Fa­mi­li­en­kasse lehnte den An­trag ab, da die Kinds­mut­ter vor­ran­gig zum Be­zug von Kin­der­geld nach deut­schem Recht be­rech­tigt sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt und ver­pflich­tete die Fa­mi­li­en­kasse, Kin­der­geld für den Sohn ab Ja­nuar 2011 zu gewähren. Ge­gen die Ent­schei­dung des FG wen­det sich die Fa­mi­li­en­kasse mit ih­rer Re­vi­sion. Der BFH setzte das Ver­fah­ren aus und legte dem EuGH hin­sicht­lich der sog. Wohn­sitz­fik­tion ver­schie­dene Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor. Nach dem Ur­teil des EuGH hob der BFH das Ur­teil des FG auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG hat zu Un­recht ent­schie­den, dass der An­spruch auf Kin­der­geld dem Kläger zu­steht. Viel­mehr hat die in Po­len le­bende Kinds­mut­ter einen vor­ran­gi­gen An­spruch auf Kin­der­geld.

Der An­spruch auf Kin­der­geld nach den Vor­schrif­ten des EStG setzt gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG u.a. vor­aus, dass der Be­rech­tigte einen Wohn­sitz oder sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im In­land hat. Kin­der­geld­recht­lich zu berück­sich­ti­gen sind u.a. Kin­der, die - wie der Sohn des Klägers - einen Wohn­sitz oder ih­ren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in einem Mit­glied­staat der EU ha­ben. Vor­lie­gend sind die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen nach den na­tio­na­len Rechts­vor­schrif­ten in der Per­son des Klägers und nicht in der sei­ner ge­schie­de­nen Ehe­frau erfüllt. Letz­tere lebt in Po­len und hat in Deutsch­land we­der einen Wohn­sitz noch ih­ren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt.

Den­noch ist die Kinds­mut­ter vor­ran­gig an­spruchs­be­rech­tigt. Denn nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG wird bei meh­re­ren Be­rech­tig­ten das Kin­der­geld dem­je­ni­gen ge­zahlt, der das Kind in sei­nen Haus­halt auf­ge­nom­men hat. Die Vor­schrift ist an­zu­wen­den, da gem. Art. 60 Abs. 1 S. 2 der VO Nr. 987/2009 zu un­ter­stel­len ist, dass die Kinds­mut­ter zu­sam­men mit dem Sohn in einem ei­ge­nen Haus­halt in Deutsch­land lebt - eine uni­ons­recht­li­che Ver­ein­heit­li­chung der na­tio­na­len Re­ge­lun­gen zur so­zia­len Si­cher­heit. Da­nach ist bei An­sprüchen auf Fa­mi­li­en­leis­tun­gen in grenzüber­schrei­ten­den Sach­ver­hal­ten die ge­samte Fa­mi­lie so zu be­han­deln, als würde sie in dem Mit­glied­staat woh­nen, des­sen Fa­mi­li­en­leis­tun­gen be­an­sprucht wer­den (Wohn­sitz­fik­tion).

Da das deut­sche Kin­der­geld­recht nicht da­nach un­ter­schei­det, ob die El­tern ei­nes Kin­des ver­hei­ra­tet sind oder nicht, ist auch die ge­schie­dene Ehe­frau Fa­mi­li­en­an­gehörige. So­mit gilt sie als mit dem Kind in Deutsch­land le­bend. Da­mit steht ihr der An­spruch auf Kin­der­geld zu, da nach deut­schem Recht das Kin­der­geld bei ge­trennt le­ben­den El­tern vor­ran­gig an den El­tern­teil aus­ge­zahlt wird, der das Kind in sei­nen Haus­halt auf­ge­nom­men hat. Der EuGH bestätigte in­so­weit in sei­nem Ur­teil vom 22.10.2015 (C-378/14, Rechts­sa­che Trap­kowski), dass die Wohn­sitz­fik­tion zu einem Wech­sel der persönli­chen An­spruchs­be­rech­ti­gung von dem in Deutsch­land le­ben­den El­tern­teil zu dem im EU-Aus­land le­ben­den an­de­ren El­tern­teil führen kann. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der im EU-Aus­land le­bende El­tern­teil kei­nen An­trag auf deut­sches Kin­der­geld ge­stellt hat.

Hin­ter­grund:
In­halts­gleich hat der BFH in einem zwei­ten Ur­teil vom 10.3.2016 (III R 62/12) ent­schie­den. Hier leb­ten die bei­den Töchter des in Deutsch­land woh­nen­den Klägers bei ih­rer in Grie­chen­land le­ben­den Großmut­ter. Nach deut­schem Recht kann ein An­spruch auf Kin­der­geld auch einem Großel­tern­teil zu­ste­hen, der sein En­kel­kind in sei­nen Haus­halt auf­ge­nom­men hat. Der BFH folgte auch hier dem EuGH-Ur­teil Trap­kowski. So­mit war auch hier zu fin­gie­ren, dass die Großmut­ter mit ih­ren bei­den En­ke­lin­nen in Deutsch­land lebte. Ein An­spruch auf Kin­der­geld steht so­mit ihr zu und nicht dem Kläger.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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