deen

Aktuelles

Zahnarztfrau nicht gewerblich tätig

FG Rheinland-Pfalz 23.1.2014, 6 K 2295/11

Eine Zahn­arzt­frau, die in der Pra­xis ih­res Ehe­man­nes für die Pra­xis­ver­wal­tung und -or­ga­ni­sa­tion, den Schrift­ver­kehr, die Per­so­nal­ver­wal­tung und Ab­rech­nung zuständig ist, er­zielt Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit und keine (ge­wer­be­steu­er­pflich­ti­gen) Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb. Die so­zial- und ar­beits­recht­li­che Ein­ord­nung hat für die steu­er­recht­li­che Be­ur­tei­lung, ob eine selbständige oder un­selbständige Tätig­keit vor­liegt, keine Bin­dungs­wir­kung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ge­lernte Arzt­hel­fe­rin, ihr Ehe­mann ist Zahn­arzt. Im Jahr 2006 führte sie ein sog. Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren bei ih­rer Kran­ken­ver­si­che­rung durch. Die Kran­ken­ver­si­che­rung kam zu dem Er­geb­nis, dass die Tätig­keit der Kläge­rin in der Zahn­arzt­pra­xis ih­res Ehe­man­nes nicht als abhängi­ges, so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Be­schäfti­gungs­verhält­nis zu wer­ten sei und be­freite die Kläge­rin rück­wir­kend zum 1.1.1997 von der So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht. In­fol­ge­des­sen er­stat­tete die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung die zu Un­recht er­ho­be­nen Ar­beit­ge­ber- und Ar­beit­neh­mer­beiträge zur Ren­ten­ver­si­che­rung von je­weils rd. 42.000 € an die Kläge­rin.

Das Fi­nanz­amt führte so­dann eine Be­triebsprüfung durch. Nach Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes war das Ar­beits­verhält­nis der Kläge­rin mit ih­rem Ehe­mann auch steu­er­lich nicht an­zu­er­ken­nen. Es be­han­delte die von der Kläge­rin erklärten Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit als ge­werb­li­che Ein­nah­men und er­ließ für die Streit­jahre (2007 und 2008) ent­spre­chende Be­scheide über den Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag. Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage. Sie macht gel­tend, dass die Kri­te­rien des So­zi­al­rechts nicht mit de­nen des Steu­er­rechts ver­gleich­bar seien.

Das FG gab der Klage statt. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Kläge­rin war in der Pra­xis ih­res Ehe­man­nes als Ar­beit­neh­me­rin und nicht als Ge­wer­be­trei­bende tätig. Sie hat da­her keine Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb, son­dern Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit er­zielt.

Der steu­er­li­che Ar­beit­neh­mer­be­griff ist ei­genständi­ger Na­tur und nach den für das Steu­er­recht maßge­ben­den Grundsätzen aus­zu­le­gen. Er deckt sich nicht im­mer mit dem in an­de­ren Rechts­ge­bie­ten ver­wen­de­ten Ar­beit­neh­mer­be­griff. Des­halb hat die so­zial- und ar­beits­recht­li­che Ein­ord­nung für die steu­er­recht­li­che Be­ur­tei­lung, ob eine selbständige oder un­selbständige Tätig­keit vor­liegt, keine Bin­dungs­wir­kung. Ent­schei­dun­gen des So­zi­al­ver­si­che­rungsträgers ent­fal­ten nur in­so­fern Bin­dungs­wir­kung, als sie ein ei­ge­nes Prüfungs­recht der Fi­nanz­ver­wal­tung bzw. der Fi­nanz­ge­richts­bar­keit aus­schließen würden. Letz­te­res ist vor­lie­gend je­doch nicht ge­ge­ben.

Das FG hat da­her die für und ge­gen ein Dienst­verhält­nis spre­chen­den Merk­male ge­gen­ein­an­der ab­zuwägen. Eine selbständige Tätig­keit liegt vor, wenn sie auf ei­gene Rech­nung, ei­gene Ge­fahr und un­ter ei­ge­ner Ver­ant­wor­tung ver­rich­tet wird. Für eine Ar­beit­neh­merei­gen­schaft spre­chen dem­ge­genüber ins­bes. fol­gende Merk­male: Persönli­che Abhängig­keit, Wei­sungs­ge­bun­den­heit, feste Ar­beits­zei­ten, feste Bezüge, Ur­laubs­an­spruch, Fort­zah­lung der Bezüge im Krank­heits­fall, Un­selbständig­keit in Or­ga­ni­sa­tion und Durchführung der Tätig­keit, kein Un­ter­neh­mer­ri­siko, keine Un­ter­neh­mer­in­itia­tive, kein Ka­pi­tal­ein­satz, Ein­glie­de­rung in den Be­trieb, Schul­den der Ar­beits­kraft und nicht ei­nes Ar­beits­er­folgs.

Vor die­sem Hin­ter­grund ist die Kläge­rin als Ar­beit­neh­me­rin an­zu­se­hen. Ihre ver­trag­li­chen Haupt­pflich­ten sind klar und ein­deu­tig im schrift­li­chen Ar­beits­ver­trag fest­ge­legt und auch ent­spre­chend durch­geführt wor­den. Für ihre Tätig­keit be­zog sie einen fes­ten Mo­nats­lohn und ihr steht auch nicht un­be­grenzt Ur­laub zu, den sie nach Be­lie­ben wählen kann. Sie nimmt - wie die übri­gen An­ge­stell­ten auch - im­mer dann Ur­laub, wenn die Pra­xis ge­schlos­sen oder dies mit den an­de­ren Mit­ar­bei­te­rin­nen ab­ge­stimmt ist. Die Kläge­rin hat auch aus­weis­lich der vor­ge­leg­ten Zeit­er­fas­sungspläne ihre mo­nat­lich ver­ein­barte Ar­beits­zeit erfüllt.

Dass ihr ggf. ein größerer zeit­li­cher Spiel­raum als den übri­gen Arzt­hel­fe­rin­nen zur Verfügung stand und sie teil­weise auch abends ge­ar­bei­tet hat, ist un­schädlich. Die Kläge­rin hat auch wei­sungs­ge­bun­den ge­ar­bei­tet. Zwar zeich­net sich ihre Tätig­keit be­reits auf­grund der ihr zu­ge­wie­se­nen Führungs­auf­ga­ben durch ein selbständi­ges Ar­bei­ten und Ent­schei­den aus. Sie hat je­doch an­hand von Bei­spie­len ver­an­schau­licht, dass ihre Tätig­kei­ten (wie z.B. die Ab­rech­nun­gen) von ih­rem Ehe­mann als Ar­beit­ge­ber kon­trol­liert wur­den und mit sei­nen Zie­len ab­zu­stim­men wa­ren.

nach oben