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Rechtsberatung

Zahlungsmöglichkeiten bei Energielieferverträgen mit Verbrauchern

Schließen En­er­gie­lie­fe­ran­ten mit Ver­brau­chern En­er­gie­lie­fer­verträge außer­halb der Grund­ver­sor­gung ab, müssen sie laut BGH be­reits im On­line-An­ge­bots­for­mu­lar ver­schie­dene Zah­lungs­wege zur Aus­wahl stel­len.

Mit Ur­teil vom 10.4.2019 (Az. VIII ZR 56/18) hat der BGH klar­ge­stellt, dass En­er­gie­lie­fe­ran­ten bei Verträgen über die Be­lie­fe­rung von Ver­brau­chern mit En­er­gie außer­halb der Grund­ver­sor­gung min­des­tens drei ver­schie­dene Zah­lungs­wege vor­se­hen müssen. Dem Ver­brau­cher muss diese Wahlmöglich­keit be­reits im On­line-An­ge­bots­for­mu­lar eröff­net wer­den. Der BGH hat of­fen­ge­las­sen, ob der Lie­fe­rant Mehr­kos­ten aus be­stimm­ten Zah­lungs­wei­sen an den Ver­brau­cher wei­ter­ge­ben darf. Ausdrück­lich zu­ge­las­sen hat der BGH, dass der Lie­fe­rant be­reits mit dem On­line-An­ge­bots­for­mu­lar die Bank­ver­bin­dung des Ver­brau­chers ab­fragt.

Der Streitfall

Ein Strom­lie­fe­rant hatte sei­nen Be­stell­vor­gang im In­ter­net für ein Strom­pro­dukt so ge­stal­tet, dass der (po­ten­ti­elle) Kunde als Zah­lungsmöglich­keit aus­schließlich die Zah­lung per Bank­ein­zug wählen konnte. Der Be­stell­vor­gang konnte nicht fort­ge­setzt wer­den, wenn der Kunde seine Kon­to­da­ten nicht in die dafür vor­ge­se­he­nen Fel­der des For­mu­lars ein­ge­tra­gen und die Zah­lungs­weise ak­zep­tiert hat.

Die Ver­brau­cher­zen­trale Bun­des­ver­band hat das Un­ter­neh­men auf Un­ter­las­sung in An­spruch ge­nom­men. Die For­mu­lar­ge­stal­tung stehe im Wi­der­spruch zur Re­ge­lung in § 41 Abs. 2 S. 1 En­er­gie­wirt­schafts­ge­setz (EnWG). Da­nach muss der En­er­gie­lie­fe­rant vor Ver­trags­schluss ver­schie­dene Zah­lungsmöglich­kei­ten an­bie­ten. Wenn der Lie­fe­rant den Be­stell­vor­gang nur für die Kun­den eröff­net, die ihre Bank­ver­bin­dung an­ge­ben und dem Last­schrift­ver­fah­ren zu­stim­men, bleibe das Pro­dukt den In­ter­es­sen­ten ver­schlos­sen, die am Last­schrift­ver­fah­ren nicht teil­neh­men können, weil sie kein Bank­konto ha­ben oder nicht teil­neh­men wol­len, weil sie z. B. nicht gewähr­leis­ten können, dass das Konto aus­rei­chende De­ckung auf­weist.

Die Entscheidung des BGH

Die Vor­in­stan­zen sind die­ser Ar­gu­men­ta­tion ge­folgt und ha­ben den Lie­fe­ran­ten an­trags­gemäß ver­ur­teilt. Der BGH hat die Re­vi­sion des Strom­lie­fe­ran­ten zurück­ge­wie­sen.
Der BGH hat noch ein­mal klar­ge­stellt, dass § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG ver­langt, dass dem Ver­brau­cher min­des­tens drei ver­schie­dene Zah­lungs­wege zur Verfügung ge­stellt wer­den müssen. Das habe er für Gas­lie­fer­verträge außer­halb der Grund­ver­sor­gung schon ent­schie­den und das gelte selbst­verständ­lich auch für Strom­lie­fer­verträge außer­halb der Grund­ver­sor­gung. Darüber hin­aus dürf­ten ins­be­son­dere be­son­ders schutz­bedürf­tige Ver­brau­cher­grup­pen durch die Zah­lungs­be­din­gun­gen nicht be­nach­tei­ligt wer­den.

Die­sen An­for­de­run­gen wurde nach Auf­fas­sung des BGH das An­ge­bot im ent­schie­de­nen Fall nicht ge­recht. Da der In­ter­es­sent den Be­stell­vor­gang nur fort­setz­ten konnte, wenn er das Bank­ein­zugs­ver­fah­ren als Zah­lungs­be­din­gung ak­zep­tiert, stünden ihm ge­rade nicht ver­schie­dene Zah­lungsmöglich­kei­ten zur Verfügung. Darüber hin­aus schließt das An­ge­bot be­stimmte Ver­brau­cher­grup­pen aus, nämlich die, die nicht über ein Bank­konto verfügen oder die mit dem Bank­ein­zugs­ver­fah­ren nicht ein­ver­stan­den sind. Das sei dis­kri­mi­nie­rend und da­her un­zulässig.

Der BGH hat es ausdrück­lich für zulässig erklärt, dass der Kunde vor Ver­trags­schluss seine Ein­wil­li­gung mit einem be­stimm­ten Zahl­ver­fah­ren erklären und seine Bank­ver­bin­dung an­ge­ben muss. Diese Ab­frage müsse aber so aus­ge­stal­tet sein, dass die Wahl­frei­heit des Kun­den zwi­schen un­ter­schied­li­chen Zah­lungsmöglich­kei­ten nicht be­einträch­tigt werde. Of­fen ge­las­sen hat der BGH die bis­lang höchstrich­ter­lich nicht geklärte Frage, ob der Lie­fe­rant be­rech­tigt ist, den Auf­wand, den er durch be­stimmte Zah­lungs­wei­sen hat, durch ent­spre­chende Preis­auf­schläge an den Kun­den wei­ter zu ge­ben. Das OLG Köln hat das in einem obi­ter dic­tum für zulässig er­ach­tet (OLG Köln, Ur­teil vom 24.3.2017, Az. 6 U 146/16).

Hinweis

Strom- und Gas­lie­fe­ran­ten soll­ten ihre An­ge­bots­for­mu­lare sorgfältig dar­auf­hin prüfen, ob sie den An­for­de­run­gen genügen, die der BGH be­schrie­ben hat. Die Zah­lungsmöglich­kei­ten, die dem In­ter­es­sen­ten zur Verfügung ste­hen müssen, sind i. d. R. der Bank­ein­zug, die Banküber­wei­sung und die sog. Barüber­wei­sung. Bei der Barüber­wei­sung oder Bar­ein­zah­lung zu­guns­ten Drit­ter zahlt der Kunde den Rech­nungs­be­trag bei ei­ner be­lie­bi­gen Bank in bar ein. Der Be­trag wird dann durch die Bank an den Zah­lungs­empfänger trans­fe­riert.

So­lange es keine ent­ge­gen­ste­hende Ent­schei­dung des BGH dazu gibt, dürfte es auch mit dem OLG Köln zulässig sein, den Kun­den mit den Kos­ten zu be­las­ten, die an­dere Zah­lungs­wei­sen als der Bank­ein­zug (Last­schrift­ver­fah­ren) ver­ur­sa­chen. Ein Preis­auf­schlag, der höher ist als die Mehr­kos­ten, ist aber auch nach OLG Köln un­zulässig.

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