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Rechtsberatung

Viel Neues für den Energievertrieb

Mit dem „En­er­gie­wirt­schafts­rechtsände­rungs­ge­setz“ liegt ein neues Ge­setz vor, das die Rah­men-be­din­gun­gen für En­er­gie­lie­fe­run­gen er­heb­lich verändern wird. Das Ge­setz ist am 26.07.2021 verkündet wor­den (BGBl. I 2021, S. 3026) und mit klei­nen Aus­nah­men am 27.07.2021 in Kraft ge­tre­ten.

Das Ge­setz zur Um­set­zung uni­ons­recht­li­cher Vor­ga­ben und zur Re­ge­lung rei­ner Was­ser­stoff­netze im En­er­gie­wirt­schafts­recht, so der of­fi­zi­elle Ti­tel, wurde am 24.06.2021 vom Bun­des­tag be­schlos­sen und einen Tag später vom Bun­des­rat bestätigt. Es dient der Um­set­zung des EU-Win­ter­pa­kets. Ne­ben den Neu­re­ge­lun­gen für reine Was­ser­stoff­netze wer­den mit ei­ner ent­spre­chen­den Ge­set­zesände­rung die Rechte der Letzt­ver­brau­cher im En­er­gie­wirt­schafts­ge­setz (EnWG) noch­mals er­wei­tert. Die Ände­run­gen be­tref­fen die Pro­dukt- und Ta­rif­ge­stal­tung, ein­zelne Ver­trags­in­halte, den Pro­zess der Ver­trags­an­bahnung und -ab­wick­lung, die Ver­brauchser­mitt­lung, die Rech­nungs­in­halte, Fällig­keits­re­ge­lun­gen und die Strom­kenn­zeich­nung.

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Im Fol­gen­den ge­ben wir Ih­nen einen Über­blick über die Ände­run­gen, die den En­er­gie­ver­trieb be­tref­fen.

Tarifgestaltung

Künf­tig müssen Strom­lie­fe­ran­ten, die mehr als 200.000 Kun­den be­lie­fern, den Kun­den, die ein in­tel­li­gen­tes Mess­sys­tem in­stal­liert ha­ben, dy­na­mi­sche Ta­rife an­bie­ten und um­fas­send über die Vor- und Nach­teile die­ser Ta­rife und der in­tel­li­gen­ten Mess­sys­teme in­for­mie­ren. Die Pflicht wird bis 2025 in zwei Stu­fen auf Un­ter­neh­men aus­ge­dehnt, die mehr als 50.000 Kun­den be­lie­fern. In § 3 Nr. 31b EnWG 2021 wird der Be­griff der dy­na­mi­schen Ta­rife de­fi­niert. Das sind Strom­lie­fer­verträge, bei de­nen die Preis­schwan­kun­gen auf den Spot-Märk­ten in In­ter­val­len wie­der­ge­spie­gelt wer­den, die min­des­tens den Ab­rech­nungs­in­ter­val­len des je­wei­li­gen Mark­tes ent­spre­chen.

Vertragsinhalte

Bis­her gel­ten die Re­ge­lun­gen des § 41 EnWG, die Min­des­tin­halte für En­er­gie­lie­fer­verträge de­fi­nie­ren, nur für Verträge mit Haus­halts­kun­den. Künf­tig gel­ten diese Re­ge­lun­gen für En­er­gie­lie­fer­verträge mit al­len Letzt­ver­brau­chern, gleich ob Haus­halts­kun­den, Ver­brau­cher oder Un­ter­neh­mer.

Neu ist die Ver­pflich­tung in § 41 Abs. 1 Nr. 4 EnWG 2021, wo­nach im Ver­trag ausdrück­lich an­ge­ge­ben wer­den muss, ob der Mess­stel­len­be­trieb und die Ent­gelte dafür im Ver­trag ent­hal­ten sind, ob es sich also um einen „All-in­clu­sive-Ver­trag“ han­delt oder nicht. 

Neu ist wei­ter­hin, dass ein ausdrück­li­cher Hin­weis im Ver­trag ent­hal­ten sein muss, ob die Be­lie­fe­rung im Rah­men der Grund­ver­sor­gung er­folgt oder außer­halb der Grund­ver­sor­gung.

Künf­tig müssen in al­len Verträgen mit Letzt­ver­brau­chern In­for­ma­tio­nen über die Rechte der Letzt­ver­brau­cher auf­ge­nom­men wer­den. Nach wie vor ha­ben aber aus­schließlich Ver­brau­cher das Recht, die Schlich­tungs­stelle an­zu­ru­fen oder den Ver­brau­cher­ser­vice der Bun­des­netz­agen­tur (BNetzA) in An­spruch zu neh­men.

Neu ist eben­falls, dass gemäß § 41 Abs. 2 EnWG 2021 nun­mehr al­len Letzt­ver­brau­chern un­ter­schied­li­che Zah­lungsmöglich­kei­ten an­ge­bo­ten wer­den müssen. Die Kos­ten die­ser Zah­lungs­sys­teme dürfen die Kos­ten nicht über­stei­gen, die dem En­er­gie­lie­fe­ran­ten tatsäch­lich für die Nut­zung der je­wei­li­gen Zah­lungs­art ent­ste­hen.

Un­berührt blei­ben die In­for­ma­ti­ons­pflich­ten nach Ar­ti­kel 246 EGBGB, die eben­falls nach wie vor nur ge­genüber Ver­brau­chern gel­ten.

Sonderregelungen für Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung

Auch künf­tig wird es Son­der­re­ge­lun­gen für Verträge mit Haus­halts­kun­den außer­halb der Grund­ver­sor­gung ge­ben. Künf­tig bedürfen so­wohl der Ab­schluss von En­er­gie­lie­fer­verträgen als auch de­ren Kündi­gung durch den En­er­gie­lie­fe­ran­ten der Text­form, d.h. Verträge können nicht wirk­sam nur am Te­le­fon ge­schlos­sen wer­den. Die Kündi­gung durch den Haus­halts­kun­den bleibt aber wei­ter­hin form­frei möglich. Der En­er­gie­lie­fe­rant muss dem Haus­halts­kun­den des­sen Kündi­gung al­ler­dings in­ner­halb ei­ner Wo­che nach Zu­gang un­ter An­gabe des Ver­trags­en­des in Text­form bestäti­gen.

Neu ist eben­falls die Re­ge­lung in § 41b Abs. 2 EnWG 2021. Sie be­trifft die Pflich­ten des Lie­fe­ran­ten im Vor­feld ei­ner ge­plan­ten Ver­sor­gungs­un­ter­bre­chung we­gen Nicht­zah­lung. Be­vor der Lie­fe­rant eine Ver­sor­gungs­un­ter­bre­chung ein­lei­tet, ist er ver­pflich­tet, den Haus­halts­kun­den kos­ten­los auf et­waige Hilfs­an­ge­bote, Vor­aus­zah­lungs­sys­teme, En­er­gie­au­dits oder En­er­gie­be­ra­tungs­dienste, Möglich­kei­ten der Schuld­ner­be­ra­tung und ähn­li­ches hin­zu­wei­sen.

Die Pflich­ten ma­chen es außer­or­dent­lich un­at­trak­tiv, außer­halb der Grund­ver­sor­gung Haus­halts­kun­den bei Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten die Ver­sor­gungs­un­ter­bre­chung an­zu­dro­hen.

Neu ist auch, dass der Haus­halts­kunde bei Um­zug mit ei­ner Frist von sechs Wo­chen zur außer­or­dent­li­chen Kündi­gung des En­er­gie­lie­fer­ver­tra­ges be­rech­tigt ist. Der Lie­fe­rant hat die Möglich­keit, dem Kun­den die Fort­set­zung der Be­lie­fe­rung zu den bis­he­ri­gen Be­din­gun­gen an der neuen Adresse an­zu­bie­ten. Dazu muss der Kunde in sei­ner außer­or­dent­li­chen Kündi­gung seine künf­tige An­schrift oder die an der künf­ti­gen Ent­nah­me­stelle ver­wen­dete Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer mit­tei­len.

Vertragsanbahnung / -abwicklung

Be­reits jetzt hat der Lie­fe­rant dem Kun­den un­verzüglich in Text­form zu bestäti­gen, ob und zu wel­chem Ter­min er eine vom Kun­den gewünschte Be­lie­fe­rung auf­neh­men kann. Der Lie­fe­ran­ten­wech­sel darf ma­xi­mal drei Wo­chen be­tra­gen. Neu ist, dass ab 2026 der tech­ni­sche Vor­gang des Lie­fe­ran­ten­wech­sels nicht mehr länger als 24 Stun­den dau­ern darf.

Neu ist wei­ter­hin, dass der Lie­fe­rant dem Letzt­ver­brau­cher nach Ver­trags­schluss, in­ner­halb an­ge­mes­se­ner Frist eine leicht verständ­li­che, klar ge­kenn­zeich­nete Zu­sam­men­fas­sung der wich­tigs­ten Ver­trags­be­din­gun­gen über­mit­teln muss. Der Kunde soll, so die Ge­set­zes­begründung, die Möglich­keit be­kom­men, die wich­tigs­ten Ver­trags­be­din­gun­gen nach­voll­zie­hen zu können.

Die Ver­pflich­tung des Lie­fe­ran­ten, Kun­den über be­ab­sich­tigte Ver­trags- oder Preisände­run­gen zu in­for­mie­ren, wird eben­falls neu ge­stal­tet. Die Re­ge­lung ist in § 41 Abs. 5 EnWG 2021 ent­hal­ten. Da­durch, dass § 41 EnWG künf­tig nicht nur für Haus­halts­kun­den, son­dern für alle Letzt­ver­brau­cher gilt, gilt auch die Ver­pflich­tung zur In­for­ma­tion über Preis- und Ver­tragsände­run­gen ein­schließlich des Son­derkündi­gungs­rechts für alle Letzt­ver­brau­cher und nicht nur für Haus­halts­kun­den.

Die neue Re­ge­lung sieht vor, dass über Preisände­run­gen spätes­tens zwei Wo­chen und bei Haus­halts­kun­den spätes­tens einen Mo­nat vor Ein­tritt der Ände­rung zu un­ter­rich­ten ist. Die Un­ter­rich­tung hat „un­mit­tel­bar“ un­ter Hin­weis auf An­lass, Vor­aus­set­zun­gen und Um­fang der Preisände­run­gen zu er­fol­gen.

Nach wie vor kann der Kunde den Ver­trag ohne Ein­hal­tung ei­ner Frist zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Ände­run­gen kündi­gen.

Die Re­ge­lung wirft al­ler­dings ei­nige Fra­gen auf. 

  • Bis­lang war die Re­ge­lung auf Verträge mit Haus­halts­kun­den außer­halb der Grund­ver­sor­gung be­schränkt. D. h., dass für Preisände­run­gen im Rah­men der Grund­ver­sor­gung aus­schließlich die Grund­ver­sor­gungs­ver­ord­nung galt. Preisände­run­gen ge­genüber an­de­ren Kun­den als Haus­halts­kun­den muss­ten nicht mit einem Kündi­gungs­recht ver­bun­den wer­den.
  • Die neue Re­ge­lung könnte so ver­stan­den wer­den, dass Preisände­run­gen auch im Rah­men der Grund­ver­sor­gung künf­tig nur mit in­di­vi­du­el­ler Mit­tei­lung an den Kun­den und nicht mehr im Wege der öff­ent­li­chen Be­kannt­ma­chung zulässig sein sol­len.
  • Die Re­ge­lung gilt künf­tig auch ge­genüber Nicht-Haus­halts­kun­den, also ge­genüber al­len Letzt­ver­brau­chern und ins­be­son­dere auch Un­ter­neh­men. Frag­lich ist, ob da­von ab­wei­chende ver­trag­li­che Re­ge­lun­gen ins­be­son­dere ge­genüber Un­ter­neh­mern zulässig blei­ben.
  • Aus der Begründung er­gibt sich, dass eine Preisände­rung in die­sem Sinne nicht vor­lie­gen soll, wenn ver­trag­lich ver­ein­bart ist, dass be­stimmte Kos­tenände­run­gen au­to­ma­ti­sch wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Das ist ein kla­rer Hin­weis dar­auf, dass auch ge­genüber Ver­brau­chern sog. „des­in­te­grierte Preis­mo­delle“ zulässig sein können, mit de­nen Ände­run­gen von Steu­ern, Ab­ga­ben und Um­la­gen oder Net­zent­gel­ten au­to­ma­ti­sch an den Kun­den wei­ter­ge­ge­ben wer­den können, ohne dass dem Kun­den dar­aus ein Son­derkündi­gungs­recht ent­steht.

Verbrauchsermittlung / Rechnungs- und Informationszeiträume

In § 40a und 40b EnWG 2021 wer­den nun­mehr die Re­ge­lun­gen für die Ver­brauchser­mitt­lung und für Rech­nungs- und In­for­ma­ti­ons­zeiträume ge­son­dert ge­trof­fen.

In § 40a Abs. 1 EnWG 2021 ist ge­re­gelt, wel­che Werte der En­er­gie­lie­fe­rant zur Ab­rech­nung des Ver­brauchs her­an­zie­hen darf. Das sind zum einen Ab­le­se­werte oder rechtmäßig er­mit­telte Er­satz­werte, die der Lie­fe­rant vom Mess­stel­len­be­trei­ber oder dem Netz­be­trei­ber er­hal­ten hat, und zum an­de­ren Werte, die er selbst durch Ab­le­sung der Mess­ein­rich­tung ge­won­nen hat, oder Werte, die ihm durch Selbstable­sung vom Kun­den über­mit­telt wur­den.

Neu ist, dass Haus­halts­kun­den im Ein­zel­fall ei­ner Selbstable­sung wi­der­spre­chen dürfen, wenn sie ih­nen nicht zu­mut­bar ist. Gemäß der Ge­set­zes­begründung soll eine Un­zu­mut­bar­keit bspw. bei Ge­brech­lich­keit des Kun­den vor­lie­gen.

Eine Schätzung ist erst dann zulässig, wenn der Lie­fe­rant kei­ner­lei Möglich­keit hat, tatsäch­lich ab­ge­le­sene Mess­werte zu er­lan­gen.

Wenn Schätz­werte der Ab­rech­nung zu­grunde ge­legt wer­den, müssen diese künf­tig op­ti­sch be­son­ders her­vor­ge­ho­ben sein. Der Lie­fe­rant muss dar­le­gen, aus wel­chem Grund er Schätz­werte zu­grunde ge­legt hat und wel­che Fak­to­ren für die Schätzung maßgeb­lich wa­ren.

In § 40b EnWG 2021 sind Neu­re­ge­lun­gen zu Rech­nungs- und In­for­ma­ti­ons­zeiträumen ge­trof­fen. Künf­tig darf der Ab­rech­nungs­zeit­raum nicht länger als ein Jahr sein. Nach wie vor hat der Lie­fe­rant auf Wunsch des Kun­den mo­nat­li­che, vier­tel- oder halbjähr­li­che Ab­rech­nun­gen an­zu­bie­ten. Neu ist, dass dem Kun­den auf Wunsch eine elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung der Rech­nung an­zu­bie­ten ist.

Neu ist wei­ter­hin, dass Kun­den, bei de­nen keine Fernüber­mitt­lung der Ver­brauchs­da­ten er­folgt und die sich für eine elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung ent­schie­den ha­ben, min­des­tens alle sechs Mo­nate und auf Ver­lan­gen so­gar alle drei Mo­nate un­ent­gelt­lich Ab­rech­nungs­in­for­ma­tio­nen er­hal­ten müssen. Ab­rech­nungs­in­for­ma­tio­nen sind alle In­for­ma­tio­nen, die auch in ei­ner Rech­nung ent­hal­ten sind, mit Aus­nahme der Zah­lungs­auf­for­de­rung (§ 3 Nr. 1 EnWG 2021).

Kun­den, bei de­nen eine Fernüber­mitt­lung der Ver­brauchs­da­ten er­folgt, müssen so­gar mo­nat­lich Ab­rech­nungs­in­for­ma­tio­nen zur Verfügung ge­stellt wer­den. Das kann über das In­ter­net oder „an­dere ge­eig­nete elek­tro­ni­sche Me­dien“ er­fol­gen.

Schließlich wer­den Lie­fe­ran­ten ver­pflich­tet, sog. „ergänzende In­for­ma­tio­nen“ zur Ver­brauch­his­to­rie des Kun­den dem Kun­den selbst oder einem von ihm be­nann­ten Drit­ten zur Verfügung zu stel­len. Die ergänzen­den In­for­ma­tio­nen müssen die ku­mu­lier­ten Da­ten min­des­tens für die letz­ten drei Jahre um­fas­sen.

Rechnungsinhalte

Be­reits bis­her re­gelt § 40 EnWG sehr ausführ­lich, wel­che kon­kre­ten In­halte Rech­nun­gen für En­er­gie­lie­fe­run­gen an Letzt­ver­brau­cher ha­ben müssen. Künf­tig sol­len noch eine ganze Reihe wei­te­rer In­for­ma­tio­nen hin­zu­kom­men.

Neu ist, dass nun­mehr nicht nur bei Haus­halts­kun­den, son­dern bei al­len Kun­den der An­fangszähler­stand und der Endzähler­stand des ab­ge­rech­ne­ten Zeit­raums an­ge­ge­ben wer­den müssen. Die Re­ge­lung dürfte aber nur für Kun­den gel­ten, die nach Stan­dard­last­pro­fi­len (SLP) be­lie­fert wer­den, weil es bei Kun­den mit re­gis­trie­ren­der Leis­tungs­mes­sung (RLM) kei­nen An­fangs- und Endzähler­stand gibt.

Neu ist wei­ter­hin, dass künf­tig auch nicht nur bei Haus­halts­kun­den, son­dern bei al­len Kun­den in gra­fi­scher Form ein Ver­gleich des Jah­res­ver­brauchs des Kun­den zum Jah­res­ver­brauch von Ver­gleichs­kun­den­grup­pen dar­ge­stellt wer­den muss. Aus der Ge­set­zes­begründung er­gibt sich nicht, wie das bei ge­werb­li­chen und in­dus­tri­el­len Kun­den ab­ge­bil­det wer­den soll.

Neu ist wei­ter­hin die Pflicht zur In­for­ma­tion über Kon­takt­stel­len zur Be­ra­tung in En­er­gie­an­ge­le­gen­hei­ten und die Pflicht, den Kun­den auf die Verfügbar­keit und die Möglich­kei­ten ei­nes Lie­fe­ran­ten­wech­sels hin­zu­wei­sen.

Nach § 41c EnWG 2021 hat die BNetzA künf­tig si­cher­zu­stel­len, dass Haus­halts­kun­den und sons­tige Ver­brau­cher mit einem Ver­brauch von we­ni­ger als 100.000 kWh/Jahr un­ent­gelt­li­chen Zu­gang zu min­des­tens einem Preis­ver­gleichs­in­stru­ment ha­ben, das die in § 41c Abs. 2 EnWG 2021 im Ein­zel­nen auf­geführ­ten An­for­de­run­gen erfüllt. Auch auf die­ses Ver­gleichs­in­stru­ment muss der Lie­fe­rant in der Rech­nung hin­wei­sen.

Weil viele Ver­brau­cher nicht wis­sen, ob sie im Rah­men der Grund­ver­sor­gung oder außer­halb der Grund­ver­sor­gung be­lie­fert wer­den, muss auch das ne­ben der ein­schlägi­gen Pro­dukt­be­zeich­nung künf­tig in der Rech­nung ent­hal­ten sein.

Künf­tig muss die Zu­sam­men­set­zung des Ge­samt­prei­ses in der Strom­rech­nung noch de­tail­lier­ter auf­ge­schlüsselt wer­den. Ne­ben der Kon­zes­si­ons­ab­gabe, den Net­zent­gel­ten und den darin ent­hal­te­nen Ent­gel­ten für den Mess­stel­len­be­trieb müssen künf­tig die ein­zel­nen Um­la­gen und Auf­schläge so­wie bei Gas­rech­nun­gen bis zum 31.12.2025 die Kos­ten für den Er­werb von Emis­si­ons­zer­ti­fi­ka­ten nach dem BEHG dar­ge­stellt wer­den.

Fälligkeit

For­de­run­gen aus En­er­gie­rech­nun­gen sind nach wie vor wie vom Lie­fe­ran­ten an­ge­ge­ben, frühes­tens al­ler­dings zwei Wo­chen nach Zu­gang der Rech­nung fällig. Für die Ab­rech­nung und die Aus­zah­lung von Gut­ha­ben wer­den ver­pflich­tende Fris­ten ge­setzt. Die Rech­nung muss künf­tig spätes­tens sechs Wo­chen nach Ende des ab­zu­rech­nen­den Zeit­raums bzw. nach Be­en­di­gung des Lie­fer­verhält­nis­ses zur Verfügung ge­stellt wer­den. Gut­ha­ben müssen mit der nächs­ten Ab­schlags­zah­lung ver­rech­net oder bin­nen zwei Wo­chen aus­ge­zahlt wer­den. Gut­ha­ben aus ei­ner Ab­schluss­rech­nung müssen eben­falls bin­nen zwei Wo­chen aus­ge­zahlt wer­den. Maßgeb­lich ist je­weils der Tag der Rech­nungs­stel­lung.

Stromkennzeichnung

Im Ge­samt­en­er­gieträger­mix des Un­ter­neh­mens wer­den künf­tig die Strom­men­gen „er­neu­er­bare En­er­gien, fi­nan­ziert aus der EEG-Um­lage“ nicht mehr auf­geführt. Der „EEG-An­teil“ soll künf­tig nur noch im Pro­dukt­mix aus­ge­wie­sen wer­den. Der Ge­samt­ver­sor­ger­mix soll das Be­schaf­fungs­ver­hal­ten ab­bil­den. Da der Lie­fe­rant die EEG-Strom­men­gen nicht be­schafft, sol­len sie auch im Ge­samt­ver­sor­ger­mix nicht mehr an­ge­ge­ben wer­den.

Sonstiges

In § 41d und e EnWG 2021 wer­den künf­tig Dienst­leis­tun­gen außer­halb von En­er­gie­lie­fe­run­gen ge­re­gelt. Dort sind die Ver­pflich­tun­gen von Lie­fe­ran­ten und Bi­lanz­kreis­ver­ant­wort­li­chen im Hin­blick auf Ag­gre­ga­to­ren so­wie die Eck­da­ten der Verträge zwi­schen Ag­gre­ga­to­ren und An­la­gen­be­trei­bern oder Letzt­ver­brau­chern ge­re­gelt.

Hin­weis: Im Ge­setz sind keine Überg­angs­vor­schrif­ten vor­ge­se­hen. In der Ge­set­zes­begründung ist so­gar ausdrück­lich erwähnt, dass eine Überg­angs­re­ge­lung als nicht an­ge­zeigt er­ach­tet wird, weil es sich um die Um­set­zung von EU-Richt­li­nien han­delt und das kei­nen Auf­schub dulde. D. h., dass die Ände­run­gen am 27.07.2021 in Kraft ge­tre­ten sind und um­ge­setzt wer­den müssen.

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