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Rechtsberatung

Ladesäulenverordnung: wichtige Änderungen ab 01.01.2022

Mit der am 10.11.2021 verkünde­ten zwei­ten Ver­ord­nung zur Ände­rung der La­desäulen­ver­ord­nung (BGBl. I, S. 4788) tre­ten zeit­lich ge­staf­felt ab 01.01.2022 wich­tige Ände­run­gen in Kraft.

Kon­kret wird mit Wir­kung ab dem 01.01.2022 der An­wen­dungs­be­reich der Ver­ord­nung neu de­fi­niert. La­de­punkte, die ab dem 01.03.2022 in Be­trieb ge­nom­men wer­den, müssen über eine Schnitt­stelle zur Über­mitt­lung von Be­le­gungs­da­ten und Be­triebs­be­reit­schaft verfügen. Be­trei­ber müssen für La­de­punkte, die ab dem 01.07.2023 in Be­trieb ge­nom­men wer­den, am La­de­punkt selbst oder in un­mit­tel­ba­rer Nähe dazu die Möglich­keit an­bie­ten, den La­de­vor­gang mit gängi­gen bar­geld­lo­sen Zah­lungs­mit­teln wie De­bit- oder Kre­dit­kar­ten zu be­zah­len. Mit den Ände­run­gen soll die Nut­zung von La­de­punk­ten kom­for­ta­bler und nut­zer­freund­li­cher wer­den.

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Öffentliche Zugänglichkeit von Ladepunkten wird neu definiert

Die La­desäulen­ver­ord­nung gilt für alle La­de­punkte, die „öff­ent­lich zugäng­lich“ sind. Bis­her galt je­der La­de­punkt als öff­ent­lich zugäng­lich, „ … der sich auf öff­ent­li­chem Straßen­raum oder pri­va­tem Grund be­fin­det, wenn der zum La­de­punkt gehörende Park­platz von einem un­be­stimm­ten oder nur nach all­ge­mei­nen Merk­ma­len be­stimm­ten Per­so­nen­kreis tatsäch­lich be­fah­ren wer­den kann.“ (§ 2 Nr. 5 LSV)

Nach die­ser De­fi­ni­tion gal­ten La­de­punkte z. B. auf einem Kun­den­park­platz ei­nes Be­triebs­geländes als öff­ent­lich zugäng­lich, selbst wenn durch ein Schild an­ge­ord­net war, dass der La­de­punkt nur für Fir­men­fahr­zeuge ge­nutzt wer­den darf. Mit der No­velle wird klar­ge­stellt, dass ein La­de­punkt dann nicht öff­ent­lich zugäng­lich ist, wenn der Be­trei­ber des La­de­punk­tes durch deut­lich sicht­bare Be­schil­de­rung oder Kenn­zeich­nung dar­auf hin­weist, dass der La­de­punkt nur für einen be­stimm­ten Per­so­nen­kreis zugäng­lich ist. So können La­de­punkte, die für Be­triebs­fahr­zeuge oder Mit­ar­bei­ter vor­ge­se­hen sind, durch Be­schil­de­rung vom An­wen­dungs­be­reich der La­desäulen­ver­ord­nung aus­ge­nom­men wer­den, auch wenn der zu­gehörige Park­platz für je­der­mann zugäng­lich ist.

Standardisierte Schnittstelle muss vorhanden sein

La­de­punkte, die ab dem 01.03.2022 in Be­trieb ge­nom­men wer­den, müssen über eine stan­dar­di­sierte Schnitt­stelle verfügen, über die Au­to­ma­ti­sie­rungs- und Ab­rech­nungs­da­ten so­wie Da­ten zur Be­triebs­be­reit­schaft und zum Be­le­gungs­sta­tus über­mit­telt wer­den können.

Nut­zer sol­len da­durch, so die Begründung zur Ver­ord­nung, die Ge­wiss­heit er­hal­ten, ihr Fahr­zeug im­mer, verläss­lich und übe­rall la­den zu können.

Anschluss an Smart-Meter-Gateway muss möglich sein

So­bald das Bun­des­amt für Si­cher­heit in der In­for­ma­ti­ons­tech­nik (BSI) fest­ge­stellt hat, dass die tech­ni­sche Möglich­keit zur An­bin­dung von La­de­punk­ten an ein Smart-Me­ter-Gate­way be­steht, muss bei dann neu in­stal­lier­ten La­de­punk­ten si­cher­ge­stellt wer­den, dass en­er­gie­wirt­schaft­lich re­le­vante Mess- und Steu­er­vorgänge über ein Smart-Me­ter-Gate­way ab­ge­wi­ckelt wer­den können.

Mit der ent­spre­chen­den Mark­terklärung des BSI ist frühes­tens im Laufe des kom­men­den Jah­res zu rech­nen. Für bis da­hin ein­ge­baute Mess­ein­rich­tun­gen gilt die Überg­angs­re­ge­lung in § 19 MsbG. Dem­nach können bis da­hin be­reits ein­ge­baute Mess­ein­rich­tun­gen noch bis zu acht Jahre nach ih­rem Ein­bau ge­nutzt wer­den.

Kontaktlose Zahlungsmöglichkeit mit Debit- oder Kreditkarten muss vorgesehen werden

Bei La­de­punk­ten, die ab dem 01.07.2023 in Be­trieb ge­nom­men wer­den, müssen kon­takt­lose Zah­lungsmöglich­kei­ten mit De­bit- oder Kre­dit­kar­ten vor­ge­se­hen wer­den. Die Zah­lungsmöglich­keit muss „am“ La­de­punkt oder „in des­sen un­mit­tel­ba­rer Nähe“ ein­ge­rich­tet wer­den. Zusätz­lich kann die Be­zah­lung mit­tels web­ba­sier­ten Sys­tems ein­ge­rich­tet wer­den, wenn min­des­tens eine Va­ri­ante des Zu­gangs zum web­ba­sier­ten Sys­tem un­ent­gelt­lich möglich ist.

In der Bran­che ist diese Ver­pflich­tung auf er­heb­li­che Kri­tik ge­stoßen. Die Er­rich­tung von La­de­punk­ten werde da­durch unnötig ver­teu­ert, die Anfällig­keit für Van­da­lis­mus werde erhöht und die War­tungs- und Be­triebs­kos­ten der La­de­punkte würden stei­gen. Die Bun­des­re­gie­rung ist den­noch bei ih­rer Ein­schätzung ge­blie­ben, wo­nach nur so si­cher­ge­stellt wer­den könne, dass Ver­brau­cher je­der­zeit be­quem und ohne vor­he­rige Re­gis­trie­run­gen ihre E-Fahr­zeuge be­tan­ken können.

Hin­weis: Be­trei­ber von Lad­ein­fra­struk­tur müssen sich auf die Neu­re­ge­lun­gen ein­stel­len. Ins­be­son­dere die Pflicht, die La­de­punkte mit Ein­rich­tun­gen zur Be­zah­lung mit De­bit- oder Kre­dit­karte zu ver­se­hen, kann den wei­te­ren Aus­bau der Lad­ein­fra­struk­tur deut­lich verzögern.

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