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Steuerberatung

Erklärungs- und Anzeigepflichten durch die Grundsteuerreform

Zur Um­set­zung der Grund­steu­er­re­form sind alle inländi­schen Grundstücke auf den 01.01.2022 neu zu be­wer­ten. Da­mit ein­her­ge­hen Erklärungs- und An­zei­ge­pflich­ten für die Steu­er­pflich­ti­gen, de­nen die Grundstücke zu­zu­rech­nen sind.

Feststellung der neuen Grundsteuerwerte

Auf den 01.01.2022 (Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkt) ist das ge­samte inländi­sche Grund­vermögen für Zwecke der Grund­steuer neu zu be­wer­ten (mehr zur Neu­be­wer­tung nach dem Bun­des- oder ggf. nach den Länder­mo­del­len le­sen Sie hier). Die ent­spre­chen­den Fest­stel­lungs­erklärun­gen wer­den vor­aus­sicht­lich im März 2022 durch eine All­ge­mein­verfügung von den Steu­er­pflich­ti­gen an­ge­for­dert und sind ab dem 01.07.2022 elek­tro­ni­sch an das je­wei­lige Fi­nanz­amt zu über­mit­teln. Als Frist für die Ab­gabe der Erklärun­gen ist der­zeit der 31.10.2022 vor­ge­se­hen. Wenn Ende 2023 bzw. An­fang 2024 die Mehr­zahl der Grund­steu­er­werte fest­steht, wer­den - wie be­reits in der Ge­set­zes­begründung zum Grund­steu­er­re­form­ge­setz vor­ge­se­hen - die he­be­be­rech­tig­ten Ge­mein­den ihre He­be­setze so an­pas­sen, dass das Ge­samt­auf­kom­men der Grund­steuer gleich­bleibt. Erst ab 2025 löst dann für die Er­he­bung der Grund­steuer der neue Grund­steu­er­wert den bis­he­ri­gen Ein­heits­wert ab.

Anzeigepflichten bei Änderungen

Ne­ben der Neu­be­wer­tung auf den 01.01.2022 wurde zu­dem eine Pflicht zur An­zeige von Ände­run­gen der tatsäch­li­chen Verhält­nisse im Im­mo­bi­li­en­be­stand auf den Be­ginn des fol­gen­den Ka­len­der­jah­res neu in das Be­wer­tungs­ge­setz in­te­griert. Ab 2022 sind bis zum 31.01. (länder­spe­zi­fi­sch ggf. bis zum 31.03.) des Fol­ge­jah­res sämt­li­che Ände­run­gen des vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jah­res an­zu­zei­gen, die sich auf den Grund­steu­er­wert aus­wir­ken können. Dazu zählen z. B. Be­bau­un­gen, Um­bau­ten, Ab­risse, Er­wei­te­rung der Wohnfläche, aber un­ter Umständen auch die Um­wid­mung von zu Wohn­zwe­cken ver­mie­tete Woh­nun­gen in zu nicht Wohn­zwe­cken ver­mie­tete Flächen und um­ge­kehrt.

Künftige Feststellungen

Um der An­for­de­rung ei­ner - wie vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ge­for­der­ten - rea­litätsge­rech­ten Be­wer­tung Rech­nung zu tra­gen, sieht das Bun­des­mo­dell eine Neu­be­wer­tung des Grund­vermögens alle sie­ben Jahre vor, so dass der nächste Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkt der 01.01.2029 sein wird.

Er­folgt die Be­wer­tung der Grundstücke nach einem der Länder­mo­delle, können sich hier Er­leich­te­run­gen er­ge­ben. So se­hen Bay­ern, Ham­burg und Nie­der­sach­sen keine tur­nus­gemäße Neu­be­wer­tung vor. Hes­sen er­wei­tert den Zeit­raum der tur­nus­gemäßen Neu­be­wer­tung von sie­ben auf 14 Jahre. Ba­den-Würt­tem­berg sieht zwar eine Neu­be­wer­tung alle sie­ben Jahre im Rah­men ei­ner Haupt­fest­stel­lung vor, be­wer­tet aber le­dig­lich den Grund und Bo­den nicht hin­ge­gen die Gebäude, so dass hierfür keine bis kaum An­ga­ben nötig sein wer­den.

Fazit

Auf­grund der ver­schie­de­nen Be­wer­tungs­mo­delle, die je nach Be­le­gen­heit des Grund­vermögens und der Viel­zahl an Da­ten, die aus un­ter­schied­li­chen Quel­len er­ho­ben wer­den müssen, sollte frühzei­tig da­mit be­gon­nen wer­den, sich auf die Um­set­zung der Grund­steu­er­re­form vor­zu­be­rei­ten. Wir un­terstützen Sie mit un­se­rer Be­wer­tungs­ex­per­tise und un­se­rer Er­fah­rung voll­umfäng­lich – von der Da­ten­er­he­bung über die Er­stel­lung der Grund­steu­er­wert­erklärung bis hin zur Be­scheidprüfung. Das Zu­sam­men­spiel von fach­li­cher Be­wer­tungs­ex­per­tise und der tool­gestütz­ten Da­ten­er­fas­sung und -ver­ar­bei­tung ermöglicht eine ef­fi­zi­ente Ab­wick­lung des Grund­steu­er­pro­zes­ses. Mehr zu un­se­rem Eb­ner Stolz An­satz le­sen Sie hier. Neh­men Sie gerne Kon­takt zu uns auf.

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