Feststellung der neuen Grundsteuerwerte
Auf den 01.01.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) ist das gesamte inländische Grundvermögen für Zwecke der Grundsteuer neu zu bewerten (mehr zur Neubewertung nach dem Bundes- oder ggf. nach den Ländermodellen lesen Sie hier). Die entsprechenden Feststellungserklärungen werden voraussichtlich im März 2022 durch eine Allgemeinverfügung von den Steuerpflichtigen angefordert und sind ab dem 01.07.2022 elektronisch an das jeweilige Finanzamt zu übermitteln. Als Frist für die Abgabe der Erklärungen ist derzeit der 31.10.2022 vorgesehen. Wenn Ende 2023 bzw. Anfang 2024 die Mehrzahl der Grundsteuerwerte feststeht, werden - wie bereits in der Gesetzesbegründung zum Grundsteuerreformgesetz vorgesehen - die hebeberechtigten Gemeinden ihre Hebesetze so anpassen, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer gleichbleibt. Erst ab 2025 löst dann für die Erhebung der Grundsteuer der neue Grundsteuerwert den bisherigen Einheitswert ab.
Anzeigepflichten bei Änderungen
Neben der Neubewertung auf den 01.01.2022 wurde zudem eine Pflicht zur Anzeige von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse im Immobilienbestand auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres neu in das Bewertungsgesetz integriert. Ab 2022 sind bis zum 31.01. (länderspezifisch ggf. bis zum 31.03.) des Folgejahres sämtliche Änderungen des vorangegangenen Kalenderjahres anzuzeigen, die sich auf den Grundsteuerwert auswirken können. Dazu zählen z. B. Bebauungen, Umbauten, Abrisse, Erweiterung der Wohnfläche, aber unter Umständen auch die Umwidmung von zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen in zu nicht Wohnzwecken vermietete Flächen und umgekehrt.
Künftige Feststellungen
Um der Anforderung einer - wie vom Bundesverfassungsgericht geforderten - realitätsgerechten Bewertung Rechnung zu tragen, sieht das Bundesmodell eine Neubewertung des Grundvermögens alle sieben Jahre vor, so dass der nächste Hauptfeststellungszeitpunkt der 01.01.2029 sein wird.
Erfolgt die Bewertung der Grundstücke nach einem der Ländermodelle, können sich hier Erleichterungen ergeben. So sehen Bayern, Hamburg und Niedersachsen keine turnusgemäße Neubewertung vor. Hessen erweitert den Zeitraum der turnusgemäßen Neubewertung von sieben auf 14 Jahre. Baden-Württemberg sieht zwar eine Neubewertung alle sieben Jahre im Rahmen einer Hauptfeststellung vor, bewertet aber lediglich den Grund und Boden nicht hingegen die Gebäude, so dass hierfür keine bis kaum Angaben nötig sein werden.
Fazit
Aufgrund der verschiedenen Bewertungsmodelle, die je nach Belegenheit des Grundvermögens und der Vielzahl an Daten, die aus unterschiedlichen Quellen erhoben werden müssen, sollte frühzeitig damit begonnen werden, sich auf die Umsetzung der Grundsteuerreform vorzubereiten. Wir unterstützen Sie mit unserer Bewertungsexpertise und unserer Erfahrung vollumfänglich – von der Datenerhebung über die Erstellung der Grundsteuerwerterklärung bis hin zur Bescheidprüfung. Das Zusammenspiel von fachlicher Bewertungsexpertise und der toolgestützten Datenerfassung und -verarbeitung ermöglicht eine effiziente Abwicklung des Grundsteuerprozesses. Mehr zu unserem Ebner Stolz Ansatz lesen Sie hier. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.